24 Jahre im Maßregelvollzug: Wann wird eine Unterbringung nach § 63 StGB unverhältnismäßig?

29.07.2026

24 Jahre im Maßregelvollzug: Wann wird eine Unterbringung nach § 63 StGB unverhältnismäßig?

Freiheit auf unbestimmte Zeit – das besondere Spannungsfeld des Maßregelvollzugs

Kaum ein Bereich des Strafrechts wirft so grundlegende rechtsstaatliche Fragen auf wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Anders als eine Freiheitsstrafe endet diese Maßregel nicht mit einer festen Zeitgrenze. Sie dauert so lange an, wie Gerichte von einer erheblichen Gefährlichkeit des Untergebrachten ausgehen.

Das führt dazu, dass Menschen nicht selten deutlich länger untergebracht sind, als sie selbst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verbüßt hätten. Gerade deshalb verlangt das Grundgesetz mit zunehmender Dauer immer strengere Anforderungen an die Fortsetzung der Unterbringung.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg 1. Strafsenat, Beschluss vom 23.09.2025 – 1 Ws 287/25 [B-Sonst]) verdeutlicht dieses Spannungsfeld. Obwohl der Betroffene bereits seit 24 Jahren untergebracht war und erhebliche Therapiefortschritte ausblieben, hielt das Gericht die weitere Unterbringung für verhältnismäßig. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Untergebrachte angebotene therapeutische Maßnahmen ablehnte.

Maßregelvollzug ist keine zusätzliche Strafe

Viele Betroffene und Angehörige empfinden den Maßregelvollzug als eine Strafe ohne Enddatum. Juristisch verfolgt § 63 StGB jedoch einen anderen Zweck.

Die Unterbringung dient nicht der Vergeltung begangener Straftaten. Sie soll die Allgemeinheit vor erheblichen zukünftigen Straftaten schützen und gleichzeitig eine Behandlung ermöglichen, damit der Untergebrachte möglichst wieder in Freiheit leben kann.

Gerade dieser therapeutische Gedanke unterscheidet die Maßregel von einer Freiheitsstrafe. Deshalb stellt sich mit zunehmender Dauer zwangsläufig die Frage, ob dieses Ziel überhaupt noch erreicht werden kann.

Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger wird die Prüfung

Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass der Freiheitsanspruch des Untergebrachten mit jedem weiteren Jahr an Gewicht gewinnt.

Eine Unterbringung über viele Jahre hinweg kann deshalb nicht mit denselben Erwägungen begründet werden wie zu Beginn der Maßregel. Vielmehr müssen Gerichte immer genauer prüfen, welche konkreten Gefahren tatsächlich noch bestehen und ob mildere Mittel ausreichen könnten.

Gerade nach zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren reicht der bloße Hinweis auf eine psychiatrische Diagnose nicht mehr aus. Erforderlich sind nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Gefährlichkeit, zur Rückfallwahrscheinlichkeit und zu den Möglichkeiten einer schrittweisen Entlassung.

Diese hohen Anforderungen dienen dem Schutz eines der wichtigsten Grundrechte überhaupt: der persönlichen Freiheit.

Fehlende Therapiefortschritte führen nicht automatisch zur Entlassung

Im entschiedenen Fall hatte sich der psychische Zustand des Untergebrachten über die Jahre sogar verschlechtert. Gleichzeitig waren erhebliche therapeutische Fortschritte ausgeblieben.

Auf den ersten Blick könnte dies dafür sprechen, dass die Unterbringung ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllt. Genau an diesem Punkt setzt jedoch die Argumentation des Oberlandesgerichts an.

Nach Auffassung des Gerichts scheiterte die Behandlung nicht daran, dass geeignete Therapiemöglichkeiten fehlten. Vielmehr seien therapeutische Angebote vorhanden gewesen. Der Untergebrachte habe diese jedoch nicht angenommen.

Damit unterscheidet das Gericht zwischen fehlenden Behandlungsmöglichkeiten einerseits und fehlender Therapiebereitschaft andererseits. Solange grundsätzlich erfolgversprechende Behandlungsansätze bestehen, soll allein die Ablehnung der Therapie einer weiteren Unterbringung nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung wirft schwierige Fragen auf

Die Argumentation erscheint nachvollziehbar, wirft aber zugleich erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf.

Nicht jeder Untergebrachte verweigert eine Therapie aus freier Entscheidung. Gerade psychische Erkrankungen können Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine fehlende Mitwirkung tatsächlich gegen den Betroffenen sprechen darf oder ob sie nicht vielmehr Ausdruck genau jener Erkrankung ist, die zur Unterbringung geführt hat.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn über viele Jahre hinweg keine wesentlichen therapeutischen Fortschritte erreicht werden, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Unterbringung tatsächlich noch ihrem gesetzlichen Zweck dient oder faktisch ausschließlich der Sicherung dient.

Diese Abgrenzung gehört zu den schwierigsten Fragen des Maßregelrechts.

Gerichte müssen die Verhältnismäßigkeit immer neu prüfen

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Verhältnismäßigkeit nicht einmalig festgestellt wird. Sie muss in regelmäßigen Abständen vollständig neu bewertet werden.

Dabei genügt es nicht, auf frühere Gutachten oder ältere Entscheidungen zu verweisen. Vielmehr müssen Gerichte die aktuelle Entwicklung des Untergebrachten, seinen Gesundheitszustand, bestehende Behandlungsmöglichkeiten und die tatsächliche Gefährlichkeit umfassend würdigen.

Ebenso ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen – etwa Führungsaufsicht, engmaschige Betreuung oder therapeutische Weisungen – den Schutz der Allgemeinheit ebenfalls gewährleisten könnten.

Je länger die Freiheitsentziehung andauert, desto sorgfältiger muss diese Abwägung erfolgen.

Eine engagierte Verteidigung bleibt auch im Maßregelvollzug unverzichtbar

Gerade im Maßregelvollzug entscheidet häufig nicht die ursprüngliche Anordnung über die tatsächliche Dauer des Freiheitsentzugs, sondern die regelmäßigen Fortdauerentscheidungen.

Deshalb ist eine kontinuierliche anwaltliche Begleitung von erheblicher Bedeutung. Sachverständigengutachten müssen kritisch überprüft, therapeutische Entwicklungen sorgfältig dokumentiert und mögliche Entlassungsperspektiven konsequent herausgearbeitet werden. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich noch erfüllt sind.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über die Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Auch im Maßregelvollzug kommt es entscheidend auf fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Freiheitsentziehung an. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit und überprüft Fortdauerentscheidungen sorgfältig auf ihre rechtliche Tragfähigkeit. Wenn Sie selbst oder ein Angehöriger von einer Unterbringung nach § 63 StGB betroffen sind, können Sie über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de Kontakt aufnehmen.