Befangener Staatsanwalt? Warum das Gesetz eine gefährliche Lücke im Strafverfahren lässt
16.07.2026

Kann ein Staatsanwalt überhaupt befangen sein?
Richter können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für Staatsanwälte gilt das nicht. Diese Besonderheit des deutschen Strafprozessrechts überrascht viele Beschuldigte. Schließlich vertritt die Staatsanwaltschaft den Staat im Strafverfahren, beantragt Zwangsmaßnahmen, erhebt Anklage und tritt in der Hauptverhandlung als Verfahrensbeteiligte auf. Dennoch kennt die Strafprozessordnung kein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 6. Strafsenat, Urteil vom 16.12.2024 – 6 StR 335/23) verdeutlicht diese Problematik erneut. Selbst wenn gegen den Sitzungsstaatsanwalt während eines laufenden Strafverfahrens ein eigenes Ermittlungsverfahren geführt wird, führt dies nicht automatisch dazu, dass er von der Mitwirkung ausgeschlossen werden muss. Der BGH verlangt vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.
Die Entscheidung mag dogmatisch nachvollziehbar sein. Sie offenbart zugleich eine Schwäche des deutschen Strafprozessrechts, die aus Sicht der Verteidigung seit Jahren einer gesetzlichen Lösung bedarf.
Die Staatsanwaltschaft soll objektiv sein – ist aber Verfahrensbeteiligte
Nach § 160 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu ermitteln. In der Praxis erleben Beschuldigte die Staatsanwaltschaft jedoch regelmäßig als Anklagebehörde.
Spätestens mit der Anklage verfolgt sie das Ziel einer Verurteilung. In der Hauptverhandlung beantragt sie Beweiserhebungen, bewertet Zeugenaussagen und plädiert häufig auf eine Freiheitsstrafe. Gerade deshalb spielt das Vertrauen in ihre Neutralität eine erhebliche Rolle.
Entsteht der Eindruck, dass persönliche Interessen oder eigene strafrechtliche Vorwürfe das Verhalten des Sitzungsvertreters beeinflussen könnten, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Fairness des gesamten Verfahrens.
Anders als Richter können Staatsanwälte nicht abgelehnt werden
Während für Richter detaillierte Befangenheitsvorschriften bestehen, fehlt eine vergleichbare Regelung für Staatsanwälte vollständig.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr Verhalten bedeutungslos wäre. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass außergewöhnliche Konstellationen durchaus das Recht auf ein faires Verfahren verletzen können. Entscheidend seien unter anderem die Schwere des gegen den Staatsanwalt bestehenden Verdachts, ein möglicher Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren, sein Auftreten in der Hauptverhandlung sowie interne Kontrollmechanismen innerhalb der Staatsanwaltschaft.
Diese Hürden liegen allerdings hoch.
Für Beschuldigte bedeutet dies, dass ein bloßer Hinweis auf ein gegen den Staatsanwalt geführtes Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht ausreichen wird. Eine erfolgreiche Rüge setzt vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die fehlende Neutralität tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt haben könnte.
Der Gesetzgeber sollte die Lücke schließen
Gerade an dieser Stelle zeigt sich ein strukturelles Problem.
Das Strafverfahren lebt vom Vertrauen aller Beteiligten in die Objektivität staatlicher Organe. Wenn Richter wegen der bloßen Besorgnis der Befangenheit ausscheiden können, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, weshalb für Staatsanwälte praktisch ausschließlich der äußerst schwer nachweisbare Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verbleibt.
Niemand verlangt, dass jede gegen einen Staatsanwalt gerichtete Strafanzeige automatisch zu seiner Ablösung führt. Ein solches System wäre leicht missbrauchsanfällig. Gleichwohl wäre eine gesetzliche Regelung sinnvoll, die in besonders gewichtigen Ausnahmefällen eine unabhängige Prüfung ermöglicht.
Gerade wenn gegen einen Sitzungsvertreter selbst wegen eines Delikts ermittelt wird, das seine Integrität oder seine Amtsführung betrifft, kann bereits der äußere Eindruck das Vertrauen in die Objektivität des Strafverfahrens beeinträchtigen.
Fairness muss sichtbar sein
Ein rechtsstaatliches Verfahren muss nicht nur fair sein, sondern auch fair erscheinen.
Dieser Grundsatz gilt seit Jahrzehnten sowohl im deutschen Verfassungsrecht als auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Für Beschuldigte ist es kaum vermittelbar, warum sie einem Staatsanwalt gegenüberstehen sollen, dessen eigene strafrechtliche Verstrickung gleichzeitig Gegenstand behördlicher Ermittlungen ist.
Hinzu kommt, dass die deutsche Staatsanwaltschaft ohnehin seit Jahren Gegenstand europarechtlicher Diskussionen ist. Mehrere Entscheidungen europäischer Gerichte haben die institutionelle Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft kritisch beleuchtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso wichtiger, jeden vermeidbaren Zweifel an der persönlichen Neutralität eines Sitzungsvertreters auszuräumen.
Verteidigung muss mögliche Verstöße frühzeitig dokumentieren
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Verteidiger bereits während der Hauptverhandlung besonders aufmerksam sein müssen.
Wer den Eindruck gewinnt, dass ein Sitzungsstaatsanwalt seine Neutralitätspflicht verletzt, sollte dies sorgfältig dokumentieren. Unangemessene Äußerungen, unsachliche Angriffe oder Verhaltensweisen, die den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermitteln, können später für die revisionsrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.
Ebenso wichtig ist eine präzise Verfahrensdokumentation. Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die Begründung entsprechender Verfahrensrügen. Formale Fehler können dazu führen, dass berechtigte Einwände bereits an der Zulässigkeit scheitern.
Frühzeitige Strafverteidigung schützt Verfahrensrechte
Ob Durchsuchung, Anklage oder Hauptverhandlung – die Wahrung prozessualer Rechte entscheidet häufig über den Ausgang eines Strafverfahrens. Gerade Fragen der Verfahrensfairness werden oft erst dann relevant, wenn erfahrene Verteidiger mögliche Rechtsverstöße frühzeitig erkennen und dokumentieren.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über die Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Strafprozessrechts prüft er sorgfältig, ob Ermittlungsbehörden und Gerichte die Rechte seiner Mandanten gewahrt haben oder ob Verfahrensfehler erfolgreich angegriffen werden können. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wenn Sie selbst von einem Strafverfahren betroffen sind, können Sie unkompliziert über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de Kontakt aufnehmen.