Beweislastumkehr bei Vermögenseinziehung: Was der neue Gesetzentwurf für Betroffene bedeutet
27.09.2026

Wenn der Staat Ihr Vermögen einziehen will – ohne Verurteilung
Stellen Sie sich vor, die Polizei durchsucht Ihre Wohnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens und stellt dabei Bargeld oder andere Wertgegenstände sicher. Kurze Zeit später leitet das Gericht ein Verfahren ein, in dem der Staat diese Gegenstände dauerhaft einziehen möchte – und das, obwohl Sie vielleicht gar nicht verurteilt worden sind oder die Verurteilung eine ganz andere Straftat betrifft. Was klingt wie ein Ausnahmefall, ist in Deutschland längst geltendes Recht. Und dieses Recht soll nach dem Willen des Bundesrates bald deutlich schärfer werden.
Am 27. März 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft erheblich vereinfachen soll. Das Kernstück: eine Beweislastumkehr. Was das bedeutet, welche rechtlichen Grundlagen dahinterstecken und was es für Sie als Betroffenen konkret bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die heutige Rechtslage: Zwei Wege zur Vermögensabschöpfung
Das geltende Strafrecht kennt im Wesentlichen zwei Wege, um Vermögensgegenstände einzuziehen, deren Herkunft unklar ist. Der erste Weg ist die sogenannte unselbständige erweiterte Einziehung nach § 73a des Strafgesetzbuches. Sie setzt voraus, dass jemand wegen einer Straftat verurteilt wird. Lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens nachweisen, dass sich im Vermögen des Verurteilten weitere Gegenstände befinden, die wahrscheinlich aus irgendeiner anderen, nicht näher bekannten Straftat stammen, können auch diese eingezogen werden.
Der zweite Weg ist die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches. Dieser Weg ist besonders weitreichend, weil er keine Verurteilung des Betroffenen voraussetzt. Es genügt, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer schweren Straftat – etwa aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität oder des Terrorismus – ermittelt wird und in diesem Rahmen Gegenstände sichergestellt wurden, die mutmaßlich aus irgendeiner rechtswidrigen Handlung herrühren.
Trotz dieser gesetzlichen Möglichkeiten erweist sich die Einziehung in der Praxis oft als schwierig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht nämlich in beiden Fällen vollständig überzeugt sein, dass die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Handlungen stammen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht. Verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Betroffenen. Das führt dazu, dass gerade in komplexen Verfahren – etwa wenn es um Immobilien im Bereich der Organisierten Kriminalität geht – Einziehungsverfahren scheitern oder sich über Jahre hinziehen, obwohl die deliktische Herkunft der Vermögensgegenstände auf der Hand zu liegen scheint.
Was der Gesetzentwurf ändern will
Genau hier setzt der Bundesratsentwurf an. Die vorgesehene Neuregelung betrifft technisch die Verfahrensvorschrift des § 437 der Strafprozessordnung, die künftig in zwei Absätze unterteilt werden soll. Der erste Absatz soll – wie bisher – klarstellen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über die Einziehung alle Umstände des Einzelfalls frei würdigen darf, insbesondere die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, die Bedingungen, unter denen der Gegenstand aufgefunden wurde, sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Der eigentliche Kern der Reform steckt im geplanten zweiten Absatz. Er lautet dem Entwurf zufolge sinngemäß: Wenn der Wert eines sichergestellten Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den nachweislich legalen Einkünften des Betroffenen steht, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Was das in der Praxis bedeutet: Hat die Staatsanwaltschaft erst einmal nachgewiesen, dass zwischen dem Wert des sichergestellten Vermögens und den legalen Einnahmen eine eklatante Diskrepanz besteht, dreht sich die Beweislast um. Nicht mehr der Staat muss beweisen, dass das Geld oder der Gegenstand illegal erworben wurde – sondern der Betroffene muss darlegen und belegen, dass er die Herkunft legal erklären kann. Gelingt ihm das nicht, wird die Einziehung angeordnet.
Was bedeutet „grobes Missverhältnis“?
Das Merkmal des groben Missverhältnisses ist kein neues Konzept – es ist bereits in der geltenden Fassung des § 437 der Strafprozessordnung als Beweiskriterium angelegt, bislang aber ohne die Konsequenz einer Beweislastumkehr. Das Gericht muss zunächst von Amts wegen ermitteln, ob ein solches Missverhältnis tatsächlich vorliegt. Dafür sind intensive Finanzermittlungen erforderlich: Welche Einkünfte hat der Betroffene in den vergangenen Jahren erzielt? Über welche Konten verfügt er? Welche Vermögenswerte stehen dazu außer jedem vernünftigen Verhältnis?
Erst wenn das Gericht nach vollständiger Aufklärung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solches grobes Missverhältnis besteht, greift die neue gesetzliche Vermutung. Sie ist allerdings widerlegbar: Wenn das Gericht trotz des Missverhältnisses zu der uneingeschränkten Überzeugung gelangt, dass der Gegenstand tatsächlich auf legalem Wege erworben wurde, wird die Vermutung widerlegt, und eine Einziehung scheidet aus. Solange jedoch Restzweifel bestehen, wirken sich diese künftig nicht mehr zugunsten des Betroffenen aus – sondern zu seinen Lasten.
Verfassungsrechtliche Fragen und die bisherige Rechtsprechung
Der Entwurf muss sich an den Grundrechten messen lassen. Naheliegend wäre zunächst der Einwand, eine solche Regelung verstoße gegen die Unschuldsvermutung oder den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Die Verfasser des Entwurfs verneinen beides, und dieser Einschätzung lässt sich nach dem Stand der Rechtsprechung durchaus folgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Vermögensabschöpfung grundsätzlich nicht als Strafe, sondern als Maßnahme eigener Art eingestuft, die darauf abzielt, rechtswidrig erlangte Vermögensmehrungen rückgängig zu machen. Weil es sich also nicht um eine Strafe handelt, gelten weder der Schuldgrundsatz noch die Unschuldsvermutung unmittelbar. Maßstab ist primär das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2021 das mit der Vermögensabschöpfung verfolgte Ziel, die Rechtsordnung normbekräftigend durchzusetzen, ausdrücklich als überragend wichtig eingestuft.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht eine Beweislastumkehr bei der verurteilungsunabhängigen Einziehung im Zusammenhang mit schweren Straftaten grundsätzlich nicht als Verletzung von Eigentumsrechten oder des fairen Verfahrens an – vorausgesetzt, die Vermutung ist widerlegbar und die Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt. Beides ist im vorliegenden Entwurf vorgesehen.
Eine offene Flanke: Die Lücke bei verurteilten Tätern
Der Fachaufsatz, dem die vorliegende Analyse zugrunde liegt, weist auf einen konstruktiven Widerspruch im Entwurf hin, der für Betroffene praktisch bedeutsam sein kann. Die vorgesehene Beweislastumkehr soll ausschließlich für die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches gelten – also für Fälle, in denen kein Urteil gegen den Betroffenen ergeht.
Wird der Betroffene hingegen wegen der Anlasstat verurteilt, greift die alte, strengere Regelung. Das führt zu einem paradoxen Ergebnis: Wer freigesprochen wird, weil ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte, dem kann das sichergestellte Vermögen leichter entzogen werden als demjenigen, der tatsächlich verurteilt wird. Im Fall der Verurteilung muss das Gericht nach wie vor vollständig überzeugt sein, dass die fraglichen Gegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen – ohne Beweislastumkehr. Diese Inkonsistenz im geplanten Regelwerk sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch korrigiert werden.
Was Betroffene jetzt wissen und tun sollten
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und in diesem Zusammenhang Vermögensgegenstände sichergestellt wurden, stehen Sie möglicherweise bereits heute vor einer drohenden Einziehung. Die geltende Rechtslage – und erst recht die geplante Verschärfung – macht es unabdingbar, frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Denn bereits die Finanzermittlungen, die dem Einziehungsverfahren vorausgehen, sind entscheidend. Wer Bankkonten, Einkommensquellen, Schenkungen oder Erbschaften nicht sorgfältig dokumentiert und erklärt, riskiert, dass ein grobes Missverhältnis festgestellt wird – mit der Folge, dass er künftig die deliktische Herkunft seiner Vermögenswerte widerlegen muss. Diesen Nachweis zu erbringen ist umso schwieriger, je später damit begonnen wird.
Zugleich ist Schweigen im Einziehungsverfahren eine zweischneidige Strategie. Anders als im Strafverfahren, wo das Schweigerecht uneingeschränkt gilt und Zweifel grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten wirken, soll nach dem neuen Entwurf derjenige, gegen den eine gesetzliche Vermutung greift, diese aktiv widerlegen. Wer schweigt, riskiert die Einziehung. Gleichzeitig darf die Verteidigungsstrategie nicht darin bestehen, unüberlegt Erklärungen abzugeben, die später im Strafverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden können. Das Zusammenspiel zwischen Einziehungsverfahren und laufendem Strafverfahren erfordert eine sorgfältig abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass das Einziehungsverfahren nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches auch dann gegen Sie geführt werden kann, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Eine Einstellung bedeutet also keineswegs, dass Ihre sichergestellten Vermögenswerte automatisch zurückgegeben werden.
Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte
Die geplante Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft markiert einen tiefgreifenden Wandel im deutschen Abschöpfungsrecht. Was bislang der Staat beweisen musste, soll künftig der Betroffene widerlegen – sobald ein grobes Missverhältnis zwischen seinem Vermögen und seinen nachweisbaren Einkünften festgestellt wird. Das verschiebt die Kräfteverhältnisse erheblich und erhöht die Anforderungen an eine kompetente Strafverteidigung.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren – darunter zahlreiche Verfahren mit Bezug zur Vermögensabschöpfung, zur Organisierten Kriminalität und zum Wirtschaftsstrafrecht. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, Vermögenswerte sichergestellt wurden oder Ihnen ein Einziehungsverfahren droht, sollten Sie nicht abwarten. Je früher eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt wird, desto größer sind die Möglichkeiten, Ihre Rechte zu wahren. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine erste Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.
Hinweis: Mit Stand vom 27. September 2026 ist die hier dargestellte gesetzliche Beweislastumkehr noch nicht in Kraft getreten. Nach geltendem Recht kann ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und rechtmäßigen Einkünften die richterliche Überzeugungsbildung stützen, begründet aber noch keine gesetzliche Vermutung der deliktischen Herkunft.