BGH beschneidet Verteidigungsrechte bei digitalen Beweismitteln – ein weiterer Schritt zu Lasten der Waffengleichheit?

30.06.2026

Digitale Beweismittel spielen im Strafverfahren eine immer größere Rolle. Smartphones enthalten heute Kommunikationsdaten, Standortinformationen, Fotos, Cloud-Zugänge und zahlreiche weitere Informationen, die sowohl belastend als auch entlastend sein können. Umso bedeutsamer ist die Frage, welche Möglichkeiten die Verteidigung hat, diese Beweismittel eigenständig auszuwerten. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2025 (3 StR 138/25) setzt hier ein problematisches Signal: Er stärkt die Stellung der Strafverfolgungsbehörden, während die Verteidigung auf die Ergebnisse staatlicher Ermittlungen verwiesen wird.

Die Entscheidung mag aus Sicht der Beweissicherung nachvollziehbar erscheinen. Sie verschärft jedoch ein ohnehin bestehendes strukturelles Ungleichgewicht zwischen Ermittlungsbehörden und Verteidigung erheblich.

Die Verteidigung soll auf staatliche Ermittlungen vertrauen

Im konkreten Fall begehrte die Verteidigung, ein sichergestelltes Smartphone gemeinsam mit dem Angeklagten in Betrieb nehmen zu dürfen, um insbesondere Cloud-Dienste und personalisierte Onlinekonten nach entlastenden Informationen zu durchsuchen. Der BGH verneinte einen entsprechenden Anspruch. Die Verteidigung verfüge bereits über eine Kopie der auf dem Gerät gespeicherten Daten. Soweit darüber hinaus Informationen aus Cloud-Diensten oder Onlinekonten ermittelt werden sollten, handele es sich um eigene Ermittlungen der Verteidigung, für die der Staat keine Unterstützung schulde.

Gerade diese Argumentation wirft grundlegende rechtsstaatliche Fragen auf. Denn sie unterstellt, dass Staatsanwaltschaft und Gericht ihrer gesetzlichen Pflicht zur umfassenden Aufklärung nach §§ 160, 244 StPO stets ausreichend nachkommen und entlastende Umstände ebenso intensiv ermitteln wie belastende Tatsachen. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Idealvorstellung nicht immer der Realität entspricht.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ersetzt keine effektive Verteidigung

Der BGH stützt seine Argumentation maßgeblich auf den Amtsermittlungsgrundsatz. Danach seien Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Deshalb bestehe kein Anspruch darauf, dass der Staat der Verteidigung zusätzliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung stelle.

Diese Sichtweise überzeugt nur auf den ersten Blick.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist kein Ersatz für eine unabhängige Verteidigung. Vielmehr lebt ein rechtsstaatliches Strafverfahren davon, dass beide Seiten den Sachverhalt kritisch hinterfragen können. Gerade weil Ermittlungsbehörden oftmals früh eine bestimmte Hypothese entwickeln, besteht die Gefahr eines sogenannten Confirmation Bias: Belastende Erkenntnisse werden intensiver verfolgt als entlastende Gesichtspunkte. Die Verteidigung übernimmt deshalb bewusst eine Gegenposition und sucht gezielt nach alternativen Erklärungen.

Wenn ihr hierfür der unmittelbare Zugang zu wesentlichen Beweismitteln faktisch verwehrt wird, entsteht eine erhebliche Schieflage.

Digitale Beweismittel sind keine klassischen Asservate

Der BGH behandelt das Smartphone im Kern wie jedes andere beschlagnahmte Beweisstück. Doch diese Gleichsetzung greift zu kurz.

Ein modernes Smartphone ist weit mehr als ein physischer Gegenstand. Es bildet den Schlüssel zu zahlreichen digitalen Lebensbereichen. Viele Informationen befinden sich nicht mehr auf dem Gerät selbst, sondern ausschließlich in Cloud-Speichern oder bei Online-Diensten. Der tatsächliche Erkenntniswert eines Smartphones erschöpft sich daher gerade nicht in der forensischen Kopie des lokalen Datenbestandes.

Hinzu kommt, dass bestimmte Inhalte nur über bestehende Sitzungen, Authentifizierungsverfahren oder gerätegebundene Funktionen erreichbar sind. Zwar verweist der BGH darauf, Cloud-Dienste könnten regelmäßig auch über andere Geräte genutzt werden. Diese Annahme wird der technischen Realität jedoch häufig nicht gerecht. Zwei-Faktor-Authentifizierungen, gerätegebundene Tokens oder biometrische Freigaben können gerade verhindern, dass ein Zugriff ohne das Originalgerät möglich ist.

Der Senat erkennt diese Problematik zwar am Rande an, erklärt entsprechende Ausnahmefälle jedoch praktisch zur seltenen Ausnahme und legt der Verteidigung hohe Darlegungslasten auf.

Integritätsschutz darf nicht zum Totschlagargument werden

Zweifellos muss die Integrität digitaler Beweismittel geschützt werden. Niemand wird ernsthaft verlangen, dass ein beschlagnahmtes Smartphone unbeaufsichtigt verändert oder manipuliert werden darf.

Allerdings stellt sich die Frage, ob daraus zwingend folgt, jede eigenständige Untersuchung durch die Verteidigung auszuschließen.

Technisch existieren längst Möglichkeiten, den Zugriff revisionssicher zu dokumentieren. Sachverständige arbeiten täglich mit forensischen Methoden, die Veränderungen nachvollziehbar protokollieren oder vollständig verhindern. Auch eine kontrollierte Inbetriebnahme unter sachverständiger Begleitung wäre denkbar gewesen. Der BGH entscheidet sich jedoch bewusst für den restriktivsten Weg und erklärt den Schutz der Authentizität faktisch zum Vorrangprinzip.

Damit wird der Verteidigung die Möglichkeit genommen, eigene Ermittlungsansätze auf Augenhöhe zu verfolgen.

Waffengleichheit gerät zunehmend aus dem Gleichgewicht

Besonders problematisch erscheint die Aussage des BGH, wonach kein Anspruch auf staatliche Unterstützung eigener Verteidigungsermittlungen bestehe.

Formal mag dies zutreffen. Tatsächlich verfügt jedoch allein der Staat über das sichergestellte Gerät, über forensische Spezialisten, über technische Infrastruktur sowie über sämtliche Zugriffsmöglichkeiten während der Ermittlungen. Die Verteidigung erhält dagegen lediglich diejenigen Informationen, welche zuvor bereits von den Ermittlungsbehörden gesichert oder für relevant gehalten wurden.

Das führt zwangsläufig zu einem Informationsgefälle.

Gerade in umfangreichen Digitalverfahren entscheidet aber häufig nicht die Existenz eines Datensatzes, sondern die Art seiner Auswertung. Unterschiedliche Suchparameter, alternative Rekonstruktionen von Kommunikationsabläufen oder bislang unbeachtete Metadaten können den entscheidenden Unterschied machen. Wird der Verteidigung der unmittelbare Zugriff auf das Ausgangsbeweismittel verweigert, verliert sie einen wesentlichen Teil ihrer Kontrollfunktion.

Die Revision wird zusätzlich erschwert

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt der Entscheidung, der in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben dürfte.

Der BGH stellt klar, dass die Modalitäten der Beweismittelbesichtigung regelmäßig nicht revisionsrechtlich überprüfbar sind. Damit wird der Rechtsschutz zusätzlich eingeschränkt. Selbst wenn die Verteidigung die gewährte Einsicht für unzureichend hält, soll dies häufig nicht über eine Verfahrensrüge überprüft werden können.

Gerade diese Kombination aus eingeschränktem Informationszugang und begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle verstärkt die ohnehin bestehende strukturelle Überlegenheit der Strafverfolgungsbehörden.

Verteidigung braucht eigene Ermittlungsräume

Der Beschluss zeigt exemplarisch, wie schwierig effektive Strafverteidigung im digitalen Zeitalter geworden ist. Während Ermittlungsbehörden ihre technischen Möglichkeiten kontinuierlich ausbauen, werden die Befugnisse der Verteidigung zunehmend restriktiv interpretiert. Der Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz ersetzt dabei keine echte Waffengleichheit.

Gerade digitale Beweismittel verlangen neue Antworten. Wer den Strafprozess als kontradiktorisches Verfahren ernst nimmt, muss der Verteidigung ausreichende Möglichkeiten eröffnen, belastende Ermittlungsergebnisse eigenständig zu überprüfen und alternative Erkenntnisse zu gewinnen. Andernfalls droht der Grundsatz des fairen Verfahrens schrittweise ausgehöhlt zu werden.

Wer selbst mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert ist, sollte frühzeitig spezialisierte Verteidigung in Anspruch nehmen. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über die Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade bei Verfahren mit digitalen Beweismitteln kommt es entscheidend auf fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts und der IT-forensischen Besonderheiten an. Mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel begleitet Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Für eine erste Kontaktaufnahme kann das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de genutzt werden.