Brand in der Gefängniszelle: Warum eine Arrestzelle rechtlich als „Wohnung“ gelten kann
18.08.2026

Schwere Brandstiftung auch hinter Gittern?
Wer an eine Wohnung denkt, hat meist ein Haus oder eine Mietwohnung vor Augen. Dass auch eine Arrestzelle in einer Justizvollzugsanstalt strafrechtlich als Wohnung gelten kann, erscheint zunächst überraschend. Genau dies hat jedoch das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (BayObLG München 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2026 – 203 StRR 30/26).
Die Konsequenzen dieser Einordnung sind erheblich. Wer in einer Arrestzelle Feuer legt und dadurch die Zelle unbewohnbar macht, kann sich nicht nur wegen einfacher Brandstiftung strafbar machen. Vielmehr kommt der deutlich schwerer bestrafte Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB in Betracht.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass das Strafrecht häufig weniger auf Eigentumsverhältnisse als auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen abstellt.
Warum der Begriff der Wohnung weiter ist als viele denken
Der Begriff der Wohnung wird im Strafrecht nicht in allen Vorschriften gleich verstanden. Je nach Schutzzweck kann derselbe Raum unterschiedlich bewertet werden.
Bei der schweren Brandstiftung steht nicht das Eigentum im Vordergrund. Geschützt werden vielmehr Menschen, die sich typischerweise in einem Gebäude aufhalten und durch einen Brand in Lebensgefahr geraten können.
Aus diesem Grund zählen seit Jahren nicht nur klassische Wohnungen zum Schutzbereich. Auch Wohnmobile, Flüchtlingsunterkünfte oder dauerhaft genutzte Zelte können unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnungen gelten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt diese Rechtsprechung nun konsequent fort und bezieht auch Arrestzellen ein.
Der Lebensmittelpunkt entscheidet
Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob die Räumlichkeit zumindest vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung bildet.
Genau dies sei bei einer Arrestzelle der Fall. Während des Arrests schläft der Inhaftierte dort, bewahrt persönliche Gegenstände auf, verbringt dort den überwiegenden Teil seiner Zeit und erledigt wesentliche Bereiche des täglichen Lebens innerhalb der Zelle.
Dass der Aufenthalt unfreiwillig erfolgt oder zeitlich begrenzt ist, ändere daran nichts.
Diese Begründung verdeutlicht, dass der strafrechtliche Wohnungsbegriff funktional verstanden wird. Entscheidend ist nicht die Freiwilligkeit des Aufenthalts, sondern die tatsächliche Nutzung als Lebensmittelpunkt.
Hohe Strafandrohung bei Brandstiftung in Haft
Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ist erheblich.
Gerade im Strafvollzug kommt es immer wieder zu Brandlegungen. Häufig sollen dadurch Protest ausgedrückt, Aufmerksamkeit erzeugt oder Sachschäden verursacht werden. Manche Brände entstehen auch aus psychischen Krisensituationen oder suizidalen Absichten.
Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts können solche Taten künftig deutlich häufiger als schwere Brandstiftung verfolgt werden.
Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Während einfache Brandstiftungsdelikte teilweise deutlich niedrigere Strafrahmen vorsehen, beginnt die Freiheitsstrafe bei § 306a StGB bereits im Verbrechenstatbestand.
Für Beschuldigte macht dies einen erheblichen Unterschied.
Nicht jede Brandlegung erfüllt automatisch alle Voraussetzungen
Auch wenn die Entscheidung den Wohnungsbegriff erweitert, bedeutet dies keineswegs, dass jede Brandlegung in einer Haftanstalt automatisch eine schwere Brandstiftung darstellt.
Wie in jedem Strafverfahren müssen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden.
Es ist unter anderem festzustellen, ob tatsächlich ein Brand im strafrechtlichen Sinne entstanden ist, welche Gebäudeteile betroffen waren und ob die betreffende Zelle tatsächlich unbewohnbar wurde.
Ebenso können subjektive Voraussetzungen, Vorsatzfragen oder Irrtümer eine erhebliche Rolle spielen. Gerade in Haftsituationen treten nicht selten psychische Ausnahmesituationen auf, die sich auf die strafrechtliche Bewertung auswirken können.
Strafverteidigung muss den Einzelfall genau analysieren
Brandstiftungsverfahren gehören regelmäßig zu den technisch anspruchsvolleren Strafverfahren.
Oft spielen Brandgutachten, Spurensicherung, Aussagen von Justizvollzugsbeamten und medizinische Begutachtungen eine zentrale Rolle. Hinzu kommen Fragen der Schuldfähigkeit oder möglicher psychischer Erkrankungen.
Gerade im Strafvollzug befinden sich viele Beschuldigte ohnehin bereits in einer außergewöhnlichen Belastungssituation. Konflikte mit Mitgefangenen, psychische Erkrankungen oder Krisensituationen können Einfluss auf Tatentschlüsse und Verantwortlichkeit haben.
Eine sorgfältige Verteidigung beschränkt sich deshalb nicht auf die rechtliche Bewertung der Brandlegung selbst, sondern prüft sämtliche tatsächlichen und persönlichen Umstände des Einzelfalls.
Die Entscheidung stärkt den Schutz von Menschen, erweitert aber zugleich die Strafbarkeit
Dogmatisch erscheint die Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Wer sich dauerhaft oder zumindest über mehrere Tage ausschließlich in einer Arrestzelle aufhält, nutzt diese tatsächlich als Lebensmittelpunkt.
Gleichzeitig erweitert die Entscheidung den Anwendungsbereich eines Verbrechenstatbestands erheblich. Deshalb wird es künftig umso wichtiger sein, die einzelnen Voraussetzungen der schweren Brandstiftung sorgfältig zu prüfen und nicht schematisch allein auf den Ort der Tat abzustellen.
Gerade weil § 306a StGB erhebliche Mindeststrafen vorsieht, muss jedes Tatbestandsmerkmal zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn psychische Ausnahmesituationen, verminderte Schuldfähigkeit oder besondere Umstände des Strafvollzugs eine Rolle spielen.
Frühzeitige Verteidigung ist bei Brandstiftungsdelikten besonders wichtig
Brandstiftungsdelikte zählen zu den schwerwiegendsten Straftaten des Strafgesetzbuches. Bereits in den ersten Vernehmungen können Aussagen getroffen werden, die später erheblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über die Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade bei schweren Vorwürfen wie Brandstiftung kommt es auf eine frühzeitige und sorgfältige Analyse der Beweislage sowie auf fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts an. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wer mit einem Brandstiftungsdelikt konfrontiert ist oder Angehörige in einem entsprechenden Strafverfahren unterstützen möchte, kann über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de Kontakt aufnehmen.