Waffe ohne Erlaubnis weitergegeben: Wann haftet der Händler für spätere Tötungen?
03.10.2026

Ein Schuss in Norwegen – und ein Büchsenmacher auf der Anklagebank
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein erfahrener Waffenhändler kennt einen Stammkunden seit Jahren aus seinem Schießsportzentrum. Der Kunde möchte dringend eine Pistole erwerben, hat seinen Antrag auf eine Waffenbesitzkarte bereits gestellt, einen genehmigten Waffenschrank aufgestellt und bezahlt die Waffe ordnungsgemäß. Nur eines fehlt noch: die behördliche Genehmigung. Der Händler übergibt die Waffe trotzdem – in der festen Überzeugung, die Erlaubnis werde in Kürze folgen.
Monate später tötet der Kunde im Ausland seine Lebensgefährtin mit genau dieser Pistole. Der Händler sitzt nun wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht. Das Landgericht Münster verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Der Bundesgerichtshof hob diese Verurteilung jedoch auf – und legte dabei grundlegende Maßstäbe fest, die weit über den Einzelfall hinausreichen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Überblick
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Aktenzeichen 4 StR 331/25) das Urteil des Landgerichts Münster im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Unstreitig war, dass der Angeklagte, ein gelernter Büchsenmacher und Waffenhändler, gegen das Waffengesetz verstoßen hatte: Er überließ dem späteren Täter eine erlaubnispflichtige Pistole, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt keine gültige Waffenbesitzkarte besaß. Ein objektiver Pflichtverstoß lag damit eindeutig vor.
Doch beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 des Strafgesetzbuches geht es um mehr als nur um die Frage, ob jemand eine Regel verletzt hat. Entscheidend ist außerdem, ob der eingetretene Todeserfolg für den Handelnden im Zeitpunkt seines Verhaltens tatsächlich vorhersehbar war – und zwar nicht nur im abstrakten Sinne, sondern bezogen auf die konkrete Situation. Genau hier sah der BGH erhebliche Lücken in der Begründung des Landgerichts.
Fahrlässigkeit im Strafrecht: Was Vorhersehbarkeit wirklich bedeutet
Fahrlässige Tötung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass jemand eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch einen Tod verursacht, den er hätte vorhersehen können. Dabei genügt es nicht, dass überhaupt irgendein Schaden denkbar gewesen wäre. Der BGH betont: Nicht nur der eingetretene Erfolg – also der Tod eines Menschen – muss vorhersehbar gewesen sein, sondern auch die Art und Weise, wie es dazu gekommen ist, muss in groben Zügen auf der Linie derjenigen Risiken liegen, die die verletzte Sorgfaltspflicht gerade verhindern soll.
Schaltet sich zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Opfers das eigenverantwortliche, vorsätzliche Handeln eines Dritten ein, entfällt die strafrechtliche Verantwortung jedenfalls dann, wenn dieses Drittverhalten so weit außerhalb jeder Lebenserfahrung lag, dass der Angeklagte damit vernünftigerweise nicht rechnen musste.
Das Landgericht Münster hatte argumentiert, wer eine Schusswaffe an eine Person ohne Erlaubnis weitergebe, müsse grundsätzlich damit rechnen, dass diese Person die Waffe missbraucht und im schlimmsten Fall einen Menschen tötet. Der BGH wies diesen pauschalen Begründungsansatz zurück: Er fehlt den notwendigen Bezug zur konkreten Tatsituation im vorliegenden Fall.
Warum die bloße Verletzung des Waffengesetzes nicht automatisch zur Strafbarkeit führt
Das Waffengesetz verbietet den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen ohne behördliche Genehmigung – und das aus gutem Grund. Die behördliche Prüfung soll sicherstellen, dass nur geeignete Personen Zugang zu Schusswaffen erhalten. Die persönliche Eignung wird dabei anhand eines gesetzlichen Negativkatalogs beurteilt: Fehlende Zuverlässigkeit, bestimmte Vorstrafen oder konkrete Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung können zur Versagung der Erlaubnis führen.
Der BGH erkannte an, dass Vorschriften, die der Gefahrenabwehr dienen, grundsätzlich auch für die strafrechtliche Vorhersehbarkeit relevant sind. Wer gegen solche Normen verstößt, kann sich in der Regel nicht einfach darauf berufen, er habe den schädlichen Ausgang nicht vorausgesehen. Diese Grundregel gilt jedoch – so der Senat – nicht uneingeschränkt. Sie setzt voraus, dass dem Waffenübergebenden entweder bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass der Empfänger die waffenrechtliche Eignungsprüfung tatsächlich nicht bestanden hätte oder bestimmte Umstände auf eine mangelnde persönliche Eignung hinweisen.
Genau das konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Büchsenmacher kannte den späteren Täter ausschließlich als Sportschützen und Kunden – kein privater Kontakt, keine Kenntnisse über psychische Auffälligkeiten, aggressives Verhalten oder eine möglicherweise konfliktbelastete Beziehung. Die Vorstrafe, die später zur Versagung der Waffenbesitzkarte führte, war dem Angeklagten ebenso wenig bekannt. Unter diesen Umständen – so der BGH – ließ sich die konkrete Vorhersehbarkeit der späteren Tat nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Der Streit in der Rechtswissenschaft: War die Entscheidung richtig?
Die Entscheidung des 4. Senats ist in der Fachwelt nicht unumstritten. Kritiker werfen dem BGH vor, er verkehre den Schutzzweck des Waffenrechts in sein Gegenteil. Das behördliche Erlaubnisverfahren vor der Waffenübergabe existiere gerade deshalb, weil ein Waffenhändler Eignungsmängel aus eigener Anschauung gar nicht zuverlässig erkennen kann. Wer keine Erlaubnis einholt, sollte sich deshalb nicht darauf berufen dürfen, er habe den Empfänger für ungefährlich gehalten – denn genau das hätte die Behörde prüfen sollen.
Schärfer formuliert: Wenn das Waffenrecht die Überprüfung der Eignung aus gutem Grund einem staatlichen Kontrollverfahren überantwortet, kann der Verzicht auf diese Kontrolle nicht nachträglich durch private Einschätzungen des Händlers kompensiert werden. Hätte der Büchsenmacher auf dem Nachweis der Waffenbesitzkarte bestanden, wäre die Pistole nie in die Hände des späteren Täters gelangt – und der Tod der Frau hätte sich nicht ereignet.
Andere Stimmen in der Rechtswissenschaft sehen dagegen ein grundsätzliches Problem darin, fahrlässige Täter für Vorsatztaten Dritter verantwortlich zu machen, ohne dass eine konkrete Erkennbarkeit der späteren Gefährlichkeit vorlag. Diese Debatte ist keineswegs neu, wird aber durch die BGH-Entscheidung neu angefacht.
Typische Irrtümer in vergleichbaren Fällen
Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen das Waffengesetz allein schon ausreicht, um für alle daraus entstehenden Folgen strafrechtlich einzustehen. Das ist so nicht richtig. Das Strafrecht unterscheidet sorgfältig zwischen dem Pflichtverstoß selbst und dem, was als dessen vorhersehbare Folge zugerechnet werden kann.
Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Wer gutgläubig handelt – etwa weil er davon ausgeht, eine Genehmigung werde ohnehin erteilt –, stehe automatisch besser da. Auch das stimmt nur eingeschränkt. Gutgläubigkeit kann zwar bei der Frage der Vorhersehbarkeit eine Rolle spielen, entbindet aber nicht von der Pflicht, die gesetzlich vorgesehenen Kontrollmechanismen einzuhalten. Die behördliche Genehmigung ist kein bürokratisches Hindernis, sondern eine Schutzvorschrift mit konkretem Zweck.
Schließlich unterschätzen viele die Bedeutung der Revisionsinstanz. Dass der BGH das Urteil aufhob, bedeutet nicht, dass der Angeklagte freigesprochen ist. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Es ist also möglich, dass eine neue Strafkammer – auf Grundlage ergänzter Feststellungen – erneut zu einer Verurteilung gelangt.
Was das für Betroffene konkret bedeutet – und was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, eine Waffe unerlaubt weitergegeben zu haben, und in diesem Zusammenhang eine Person zu Schaden gekommen ist, geht es nicht nur um einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Es drohen erheblich schwerwiegendere Konsequenzen: Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Entscheidend ist in solchen Verfahren die genaue Aufklärung dessen, was der Angeklagte im Zeitpunkt der Waffenübergabe wusste oder hätte wissen können. Jeder Umstand, der auf eine fehlende Kenntnis von Risikofaktoren hindeutet, kann für die Frage der Vorhersehbarkeit bedeutsam sein. Das zeigt der BGH-Beschluss vom Dezember 2025 deutlich: Eine pauschale Verurteilung allein auf der Grundlage des waffenrechtlichen Verstoßes genügt nicht.
Gleichermaßen wichtig ist die genaue Prüfung, ob das Verfahren vor dem Landgericht fehlerfrei geführt wurde. Die Revision zum BGH ist ein scharfes Schwert – aber nur, wenn sie rechtzeitig und sachgerecht eingelegt wird. Versäumte Fristen oder unzureichend begründete Revisionsvorbringen können dazu führen, dass selbst ein fehlerhaftes Urteil rechtskräftig wird.
Wer in eine solche Lage gerät – als Waffenhändler, als Schützenvereinsmitglied oder in anderer Weise –, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Je früher eine erfahrene Verteidigung eingeschaltet wird, desto besser lassen sich die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte
Fälle, in denen ein waffenrechtlicher Verstoß mit einem schwerwiegenden Tötungsvorwurf verknüpft wird, gehören zu den komplexesten Konstellationen im deutschen Strafrecht. Sie berühren gleichermaßen das Waffenrecht, die allgemeinen Fahrlässigkeitsdogmatik und die Feinheiten der objektiven Zurechnung – Rechtsbereiche, die ohne spezialisierte Kenntnisse kaum zu durchdringen sind.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Er ist mit den besonderen Anforderungen von Verfahren vertraut, in denen waffenrechtliche Pflichtverletzungen zum Ausgangspunkt schwererer Vorwürfe werden – und weiß, worauf es bei der Verteidigung in solchen Konstellationen ankommt. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit – von der ersten polizeilichen Befragung über das landgerichtliche Verfahren bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Wenn Sie von Ermittlungen betroffen sind oder ein laufendes Verfahren überprüfen lassen möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de. Eine frühe anwaltliche Begleitung kann den entscheidenden Unterschied machen.