Freiheitsstrafe für 66-Cent-Diebstahl: Wann ist das Übermaßverbot verletzt?

08.09.2026

Freiheitsstrafe für 66-Cent-Diebstahl: Wann ist das Übermaßverbot verletzt?

Eine Bierflasche, 66 Cent – und drei Monate Gefängnis?

Stellen Sie sich vor, jemand stiehlt aus einem offenen Carport eine einzelne Bierflasche im Wert von weniger als einem Euro. Das Amtsgericht verurteilt ihn dafür – neben anderen Taten – zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Das Landgericht bestätigt das Urteil in der Berufung. Ist das rechtlich haltbar?

Mit genau dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen. Der Fall zeigt, wo die Grenzen staatlicher Strafgewalt verlaufen, wenn die Schadenshöhe einer Tat im Cent-Bereich liegt – und welche Anforderungen die Gerichte dabei einhalten müssen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. November 2025

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob mit Beschluss vom 25. November 2025 (Aktenzeichen 1 ORs 25 SRs 736/25) den Schuld- und Strafausspruch für den fraglichen Einzelfall sowie die darauf aufbauende Gesamtstrafe auf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Augustnacht des Jahres 2023 entwendete ein Angeklagter vom Grundstück eines Zeugen zunächst eine Münzgeldschachtel aus einem geöffneten Erdgeschossfenster sowie aus dem Carport ein ungesichertes E-Bike und weitere Gegenstände – zusammen ein Schaden von rund 1.800 Euro. Unmittelbar im Anschluss griff er im selben Carport noch nach einer Bierflasche. Danach folgte auf einem Nachbargrundstück ein Diebstahl mit Waffen.

Das Amtsgericht verhängte wegen aller drei Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Für den Bierflaschendiebstahl setzte es eine Einzelstrafe von drei Monaten an. Das Landgericht wies die Berufung des Verurteilten ab. Das OLG Stuttgart korrigierte dieses Ergebnis in zweierlei Hinsicht grundlegend.

Erster Fehler: Zwei Taten, die in Wirklichkeit eine waren

Schon bei der rechtlichen Einordnung des Geschehens unterlief dem Landgericht ein entscheidender Irrtum. Es hatte den Griff nach der Bierflasche als eigenständige Straftat behandelt – als einen von der Haupttat getrennten Diebstahl aufgrund eines neuen, gesonderten Tatentschlusses.

Das OLG Stuttgart sah das anders. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt in Fällen, in denen ein Täter am selben Tatort und gegenüber demselben Geschädigten innerhalb eines engen zeitlichen und örtlichen Rahmens mehrere Gegenstände an sich nimmt, in der Regel nur eine einheitliche Straftat vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Absicht, alle Sachen zu nehmen, von Anfang an bestand oder ob der Entschluss schrittweise erweitert wurde.

Das Landgericht hatte lediglich behauptet, der Angeklagte habe beim Griff nach der Bierflasche auf einem neuen Tatentschluss gehandelt – ohne diese Annahme durch Tatsachenfeststellungen zu untermauern. Da sämtliche Umstände – gleicher Carport, gleicher Geschädigter, unmittelbarer zeitlicher Ablauf – gegen eine Trennung sprachen, berichtigte das OLG den Schuldspruch selbst. Aus zwei Taten wurde eine.

Zweiter Fehler: Die Strafe sprengte den verfassungsrechtlichen Rahmen

Selbst wenn man den Bierflaschendiebstahl als eigenständige Tat gewertet hätte, wäre die Strafhöhe nicht zu halten gewesen. Das OLG Stuttgart stellte klar: Eine Freiheitsstrafe für eine Bagatelltat ist dem Grunde nach zulässig, wenn die Voraussetzungen für kurze Freiheitsstrafen nach § 47 Absatz 1 Strafgesetzbuch erfüllt sind. Das Gesetz kennt keine Untergrenze beim Schadenswert, ab der erst Gefängnis verhängt werden darf.

Jedoch verlangt das Verfassungsrecht, dass jede Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur persönlichen Schuld des Täters steht. Dieser Grundsatz – das sogenannte Übermaßverbot – gilt auch und gerade im Bereich der Strafzumessung. Er ist keine bloße Formalie, sondern eine absolute Grenze, die auch durch Präventionszwecke nicht überwunden werden kann.

Bei Eigentumsdelikten gehört der Wert der entwendeten Sachen zu den zwingend zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkten. Je geringer dieser Wert, desto weniger Schuld hat der Täter auf sich geladen – mit entsprechenden Konsequenzen für die Strafbemessung. Das OLG Stuttgart formulierte es deutlich: Bei Schadensbeträgen im Bereich von einem Euro oder darunter müssen Gerichte in ihrer Urteilsbegründung besonders sorgfältig darlegen, warum trotzdem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, die über das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat hinausgeht. Nur wenn die strafschärfenden Gesichtspunkte so erheblich ins Gewicht fallen, dass sie die Geringfügigkeit des Schadens und vorhandene Milderungsgründe klar überwiegen, kann eine solche Strafe Bestand haben.

Was das Landgericht versäumt hatte

Im konkreten Fall hatte das Landgericht für die dreimonatige Freiheitsstrafe lediglich angeführt, der Angeklagte sei zweifach einschlägig vorbestraft und die Zeitspanne zwischen früheren Verurteilungen und der neuen Tat sei sehr kurz gewesen. Dem gegenüber standen ein Teilgeständnis, eine besondere Empfindlichkeit des Angeklagten für Haft und eben der verschwindend geringe Beutewert.

Darüber hinaus hatte das Landgericht psychische Beeinträchtigungen der Geschädigten strafschärfend einbezogen – dabei aber nicht dargelegt, welche konkreten Folgen gerade der Bierflaschendiebstahl ausgelöst haben sollte. Wer sich als Tatgericht auf Folgen für Opfer stützt, muss diese Folgen einer bestimmten Einzeltat zuordnen können. Das war hier nicht möglich. Auch der Begriff der „ausgeprägten Kaltblütigkeit“, den das Landgericht verwendete, fand in den Feststellungen keinen tatsächlichen Halt.

Ein weiterer Gedanke des OLG verdient Beachtung: Selbst wenn ein Gericht der Ansicht ist, die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat sei zu niedrig, muss es nicht gleich auf die doppelte oder dreifache Dauer springen. Das Strafgesetzbuch ermöglicht eine Bemessung nach Wochen und Monaten – ein differenziertes Werkzeug, das Gerichte auch nutzen sollen.

Typische Irrtümer bei Bagatelldelikten und Strafzumessung

Viele Betroffene gehen davon aus, dass Vorstrafen automatisch zu erheblich höheren Strafen führen, egal wie geringfügig die neue Tat war. Das ist so nicht richtig. Vorstrafen sind ein Strafzumessungsfaktor unter vielen – sie können die Strafe erhöhen, aber sie heben das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht auf.

Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Wenn ein Gericht eine Strafe verhängt, die formal im gesetzlichen Strafrahmen liegt, sei sie automatisch rechtmäßig. Auch das stimmt nicht. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens gilt das Übermaßverbot weiterhin. Eine Strafe kann auch dann rechtswidrig sein, wenn sie den gesetzlichen Höchstwert nicht überschreitet, aber gemessen an der konkreten Schuld unverhältnismäßig hoch ausfällt.

Schließlich nehmen viele an, dass Revisionen bei Strafzumessungsfragen kaum erfolgreich sein können, weil die Gerichte einen weiten Ermessensspielraum haben. Richtig ist, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts ist. Aber dieser Spielraum hat Grenzen – und wer diese Grenzen überschreitet, riskiert die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht. Der hier besprochene Fall belegt das eindrücklich.

Was das für Betroffene konkret bedeutet

Wenn Sie oder ein Angehöriger wegen eines Diebstahls oder eines anderen Eigentumsdelikts verurteilt wurden und die verhängte Strafe im Verhältnis zur Tat unverhältnismäßig erscheint, lohnt eine genaue anwaltliche Prüfung des Urteils. Dabei kommt es nicht nur auf die Frage an, ob die Strafe formal im gesetzlichen Rahmen liegt, sondern ob das Gericht die Strafzumessungsgesichtspunkte zutreffend ermittelt, gewichtet und in der Urteilsbegründung nachvollziehbar dargelegt hat.

Besonders bei Bagatelltaten mit niedrigem Schadenswert, bei denen dennoch eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, gibt es häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision. Gleiches gilt, wenn das Gericht mehrere Handlungen fälschlicherweise als selbstständige Taten gewertet hat, obwohl sie nach den tatsächlichen Umständen eine einheitliche Tat bildeten.

Die Fristen für Rechtsmittel sind kurz. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils verbleiben in der Regel nur wenige Wochen, um die Revision zu begründen. Wer zu lange wartet, verliert diese Möglichkeit. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist daher entscheidend.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade im Bereich der Strafzumessung – bei Diebstahlsdelikten ebenso wie bei anderen Straftaten – erkennt er Fehler in Urteilen, die für Betroffene eine reelle Chance auf Strafminderung oder Aufhebung des Urteils eröffnen.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit – von der ersten Einschätzung nach einer Verurteilung bis zur Revisionsschrift vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof. Ob die verhängte Freiheitsstrafe dem Übermaßverbot standhält, ob Handlungen zu Unrecht als eigenständige Taten gewertet wurden oder ob Strafmilderungsgründe übergangen wurden: Diese Fragen lassen sich nur auf der Grundlage einer genauen Urteilsanalyse beantworten.

Wenn Sie Ihr Urteil prüfen lassen möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de. Je früher Sie sich melden, desto mehr Handlungsmöglichkeiten stehen Ihnen offen.