Allgemeines Strafrecht

Härteausgleich bei EU-Auslandsvorstrafen: Wann muss das Gericht zugunsten des Angeklagten rechnen?

04.11.2026

Härteausgleich bei EU-Auslandsvorstrafen: Wann muss das Gericht zugunsten des Angeklagten rechnen?

Wenn frühere Verurteilungen im Ausland unberücksichtigt bleiben

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Beschuldigter wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat diese verbüßt. Nun steht er in Deutschland wegen weiterer Taten vor Gericht. Wären beide Verfahren vor deutschen Gerichten angefallen, hätte das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet – also nicht einfach zwei Strafen addiert, sondern eine einheitliche, in der Regel mildere Strafe festgesetzt.

Doch weil die frühere Verurteilung im Ausland erging, ist eine solche Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht technisch nicht möglich. Ohne einen ausdrücklichen Ausgleich an anderer Stelle stünde der Betroffene damit schlechter da als jemand, dessen Vorstrafen ausschließlich vor deutschen Gerichten entstanden sind. Genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Die Entscheidung des BGH vom 20. Januar 2026

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 602/25) ein Urteil des Landgerichts Kleve teilweise aufgehoben. Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war zuvor in Polen mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten und hatte dort einen erheblichen Teil seines Lebens in Haft verbracht. Nach der Verbüßung einer polnischen Strafhaft bis April 2024 war er nach Deutschland ausgeliefert worden, wo er anschließend in Untersuchungshaft genommen wurde. Die verfahrensgegenständlichen Taten hatte er im November 2021 begangen.

Der BGH beanstandete, dass das Landgericht zu den polnischen Vorverurteilungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Insbesondere hatte es nicht geprüft, ob unter zeitlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen hätten – und ob infolgedessen ein sogenannter Härteausgleich zugunsten des Angeklagten hätte vorgenommen werden müssen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Was ist der Härteausgleich und woher kommt er?

Das deutsche Strafrecht sieht in § 55 StGB vor, dass Strafen nachträglich zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, wenn jemand für mehrere Taten verurteilt wird, die noch nicht alle rechtskräftig abgeurteilt waren, als die erste Verurteilung erfolgte. Dieses Instrument verhindert, dass jemand allein deshalb schlechter gestellt wird, weil seine Verfahren zufällig zeitlich auseinanderfallen.

Bei Verurteilungen durch ausländische Gerichte ist eine solche Zusammenfassung nach § 55 StGB nicht möglich – das Gesetz setzt ein inländisches Urteil voraus. Dieser strukturelle Nachteil darf jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht einfach hingenommen werden. Der BGH greift hierfür auf den Grundsatz des Härteausgleichs zurück: Das Gericht berücksichtigt den entstehenden Nachteil bei der Strafzumessung nach § 46 StGB und setzt die Strafe entsprechend niedriger an.

Diesem Ansatz liegt auch das Unionsrecht zugrunde. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2017 (Urteil vom 21. September 2017, Rechtssache C-171/16) klargestellt, dass alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, frühere Verurteilungen aus anderen Mitgliedstaaten bei der Strafzumessung ebenso zu berücksichtigen wie vergleichbare inländische Vorverurteilungen. Dieser Grundsatz der Gleichwertigkeit bindet die deutschen Gerichte unmittelbar.

Wann greift der Härteausgleich konkret?

Der Härteausgleich kommt nicht in jedem Fall mit ausländischen Vorstrafen zur Anwendung. Entscheidend ist, ob in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 55 StGB erfüllt wären – also ob eine Gesamtstrafenbildung theoretisch möglich gewesen wäre, wenn die frühere Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt wäre.

Konkret bedeutet das: War die frühere ausländische Verurteilung noch nicht rechtskräftig, als die nunmehr abzuurteilenden Taten begangen wurden, oder lagen die Taten zeitlich vor jenem früheren Urteil, dann hätte bei rein inländischem Geschehen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung stattgefunden. Genau in diesen Konstellationen muss das Gericht prüfen, ob ein Ausgleich geboten ist.

Im vorliegenden Fall erschien dem BGH diese Konstellation naheliegend: Die abzuurteilenden Taten stammten aus November 2021, und der Angeklagte befand sich in Polen noch bis April 2024 in Haft. Das Zusammenspiel dieser zeitlichen Umstände legte nahe, dass eine Gesamtstrafenbildung in Frage gekommen wäre – und damit auch der Härteausgleich zwingend zu erörtern gewesen wäre.

Typische Irrtümer und unterschätzte Risiken

Viele Betroffene und selbst manche Gerichte unterschätzen die Bedeutung ausländischer Vorstrafen für die Strafzumessung in Deutschland. Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, ausländische Verurteilungen seien entweder ganz unbeachtlich oder spielten nur als Strafschärfungsgrund eine Rolle – etwa weil sie die Vorwerfbarkeit des neuerlichen Handelns erhöhen.

Das ist jedoch nur die eine Seite. Der BGH stellt unmissverständlich klar, dass ausländische EU-Vorstrafen auch zugunsten des Angeklagten in die Waagschale zu werfen sind, wenn die zeitlichen Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorgelegen hätten. Wird dieser Aspekt vom Tatgericht nicht ausdrücklich geprüft und erörtert, leidet das Urteil an einem revisiblen Mangel.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass Verteidiger diesen Punkt erst in der Revision aufgreifen. Richtig ist: Die relevanten Feststellungen zu den ausländischen Vorstrafen müssen bereits in der Hauptverhandlung erhoben und im Urteil dokumentiert werden. Wer als Verteidiger hier nicht frühzeitig auf vollständige Sachaufklärung drängt, verschenkt möglicherweise einen erheblichen strafmildernden Gesichtspunkt.

Welche praktische Bedeutung hat das für Betroffene?

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person in Deutschland angeklagt sind und gleichzeitig Vorverurteilungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen, sollten diese Vorstrafen keinesfalls als bloßes belastendes Element akzeptiert werden. Unter den beschriebenen zeitlichen Voraussetzungen müssen sie zwingend auch entlastend in die Strafzumessung einfließen.

Das setzt voraus, dass die genauen Daten der ausländischen Verurteilungen – insbesondere Datum der Rechtskraft und Tatzeitraum – vollständig in das Verfahren eingeführt werden. Nur so kann das Gericht überhaupt nachvollziehbar prüfen, ob ein Härteausgleich geboten ist. Unterbleibt diese Prüfung, kann das Urteil mit der Revision erfolgreich angegriffen werden – wie die Entscheidung des BGH vom Januar 2026 zeigt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der BGH in diesem Beschluss die übrigen Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich aufrechterhalten hat. Die Aufhebung betrifft allein den Strafausspruch. Das neue Tatgericht kann und muss die Feststellungen zu den ausländischen Vorstrafen ergänzen und dann die Strafe neu bemessen. Für Betroffene bedeutet das: Ein erfolgreicher Revisionsangriff auf den Strafausspruch kann zu einer spürbar niedrigeren Strafe führen, ohne dass der gesamte Schuldspruch neu verhandelt werden muss.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie wegen einer Straftat angeklagt sind und in Ihrer Vergangenheit Verurteilungen in EU-Mitgliedstaaten stehen, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Entscheidend ist, dass dieser die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den ausländischen Urteilen und den nunmehr angeklagten Taten sorgfältig analysiert.

Bereits in der Hauptverhandlung muss darauf hingewirkt werden, dass das Gericht die erforderlichen Feststellungen trifft und im Urteil dokumentiert, ob ein Härteausgleich geboten ist. Unterlässt das Gericht diese Prüfung, ist das Urteil im Strafausspruch angreifbar. Wer dagegen erst nach Rechtskraft reagiert, hat möglicherweise eine wichtige Chance verpasst.

Lassen Sie Ihr Strafmaß nicht durch vermeidbare Verfahrensfehler unnötig hoch ausfallen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der gesamten Vorstrafen-Situation ist in solchen Konstellationen keine Option, sondern eine Notwendigkeit.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Er kennt die Feinheiten der Strafzumessung aus täglicher Praxis – einschließlich der oft unterschätzten Frage, wie ausländische Vorverurteilungen aus dem EU-Raum zugunsten des Mandanten nutzbar gemacht werden können.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit – auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug, in denen Vorstrafen aus Polen, den Niederlanden oder anderen EU-Staaten bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden oder unsicher sind, ob Ihr bisheriges Verfahren alle Ihnen zustehenden Rechte gewahrt hat, nehmen Sie Kontakt auf. Das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.