Wirtschafts- & Steuerstrafrecht

Krypto-Selbstanzeige: Was Anleger jetzt über Steuerberichtigung und das BMF-Schreiben 2025 wissen müssen

18.10.2026

Krypto-Selbstanzeige: Was Anleger jetzt über Steuerberichtigung und das BMF-Schreiben 2025 wissen müssen

Das Schreiben der Steuerfahndung kam ohne Vorwarnung

Stellen Sie sich vor, Sie öffnen Ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Steuerfahndung. Darin steht sinngemäß: Die Behörde wisse, dass Sie in der Vergangenheit Kryptowährungen gehandelt haben, und bitte um Vorlage sämtlicher Unterlagen zu Ihren Transaktionen. Für viele Anleger, die in den vergangenen Jahren mit Bitcoin, Ether oder anderen digitalen Währungen Gewinne erzielt haben, ist genau dieses Szenario längst Realität.

Die Steuerfahndung hat in den vergangenen Jahren bei zahlreichen Kryptobörsen Sammelauskunftsersuchen gestellt und dabei umfangreiche Kundendaten erhalten. Ergänzt wird dies durch Blockchain-Analysetools, mit denen Transaktionsketten auf der öffentlich einsehbaren Blockchain nachverfolgt werden können, sowie durch Geldwäscheverdachtsmeldungen. Das Risiko, mit nicht erklärten Kryptoeinkünften aufzufliegen, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

Seit dem 1. Januar 2026 kommt eine weitere Quelle hinzu: Nach der EU-Richtlinie DAC8 erfassen Krypto-Dienstleister in der EU Transaktionsdaten transaktionsgenau. Die erste Meldung für das Jahr 2026 geht bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Sobald diese Daten dem Finanzamt vorliegen und Unstimmigkeiten auffallen, kann eine Tatentdeckung vorliegen, noch bevor Sie überhaupt Post erhalten haben. Was DAC8 für Anleger bedeutet und wie eine Selbstanzeige abläuft, erklären wir ausführlich auf dac8-selbstanzeige.de.

Gewinne aus Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerpflichtig

Bevor es um die Möglichkeit einer strafbefreienden Berichtigung geht, lohnt ein kurzer Blick auf die steuerrechtliche Ausgangslage. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) klargestellt, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Monero als Wirtschaftsgüter einzustufen sind, die Gegenstand steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte sein können.

Für Privatanleger bedeutet das konkret: Wer eine Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen grundsätzlich als sonstige Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Bleibt der Gesamtgewinn aus solchen Geschäften im betreffenden Kalenderjahr unter 1.000 Euro, greift eine Freigrenze – wird diese jedoch auch nur geringfügig überschritten, sind die Einkünfte vollständig zu versteuern. Wer die Jahresfrist hingegen einhält, erzielt in aller Regel steuerfreie Gewinne.

Wichtig ist dabei: Nicht nur der Tausch von Kryptowährungen gegen Euro ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere – etwa Bitcoin in Ether – gilt steuerrechtlich als Veräußerung des einen und Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Die Jahresfrist beginnt dabei für den neu erworbenen Token neu zu laufen. Ähnliches gilt für Mining-Erträge, Forging-Belohnungen oder Token, die im Rahmen von Airdrops gegen eine Gegenleistung zugeflossen sind.

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Neue Pflichten, neue Maßstäbe

Das Bundesministerium der Finanzen hat im März 2025 sein grundlegendes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen aus dem Jahr 2022 vollständig überarbeitet. Das neue BMF-Schreiben vom 6. März 2025 legt dabei einen deutlichen Schwerpunkt auf Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen.

Konkret verlangt die Finanzverwaltung, dass Anleger ihre Transaktionen so dokumentieren, dass sie den Finanzbehörden lückenlos nachgewiesen werden können. Ein plausibler Steuerreport, den spezialisierte Softwareanbieter aus den bei Börsen erhältlichen Transaktionslisten erstellen, kann nach dem BMF-Schreiben der steuerlichen Veranlagung zugrunde gelegt werden. Die Behörde darf in solchen Fällen auf weitergehende Ermittlungen verzichten oder sich auf die Prüfung einzelner Vorgänge beschränken.

Besonders bedeutsam ist die Regelung für Sachverhalte mit Auslandsbezug. Wer über Handelsplattformen ausländischer Anbieter gehandelt hat, trifft eine verschärfte Mitwirkungspflicht: Er muss alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Fehlen Aufzeichnungen oder gehen Daten verloren – auch infolge von Hackerangriffen –, geht das grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde ist dann zur Schätzung befugt, die sich am oberen Rand des möglichen Rahmens orientieren darf.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich – und wann sperrt der Tatentdeckungsgrund?

Wer in der Vergangenheit Kryptoeinkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt hat, kann unter den Voraussetzungen des § 371 der Abgabenordnung eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Voraussetzung ist, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offengelegt werden – mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Die Anforderungen an eine solche Berichtigung sind hoch, und bei formalen oder inhaltlichen Fehlern tritt die Straffreiheit nicht ein.

Ein zentrales Hindernis ist der sogenannte Sperrgrund der Tatentdeckung. Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollständig oder teilweise entdeckt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – grundlegend das Urteil des 1. Strafsenats vom 20. Mai 2010 (Az. 1 StR 577/09) – liegt Tatentdeckung dann vor, wenn auf Grundlage der vorhandenen Informationen eine vorläufige Bewertung ergibt, dass eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat wahrscheinlich ist.

Die an Kryptoinvestoren versandten Auskunfts- und Herausgabeersuchen der Steuerfahndung gelten in der Praxis bislang nicht als Tatentdeckung in diesem Sinne. Das alleinige Wissen der Behörde über das Vorhandensein einer Einkunftsquelle genügt nicht. Denn selbst wenn die Finanzbehörde weiß, dass jemand in erheblichem Umfang mit Kryptowährungen gehandelt hat, und dies mit den eingereichten Steuererklärungen abgleicht, fehlt ihr eine entscheidende Information: ob die Wertsteigerung überhaupt innerhalb der einjährigen Haltefrist realisiert wurde. Ohne diese Kenntnis lässt sich kein strafrechtlicher Anfangsverdacht begründen.

Allerdings wird das Zeitfenster für eine strafbefreiende Berichtigung enger. Die Behörden verfügen über immer detailliertere Informationen und werten diese fortlaufend aus. Sobald der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint, ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige verbraucht.

Die größte praktische Hürde: Vollständigkeit der Berichtigung

Das Vollständigkeitsgebot ist die wohl anspruchsvollste Anforderung an eine wirksame steuerliche Berichtigung. Straffreiheit tritt nur ein, wenn alle steuerlich erheblichen Sachverhalte lückenlos offengelegt werden. Bei Kryptowährungen bedeutet das: eine vollständige Transaktionshistorie über mindestens zehn Jahre.

Viele Privatanleger sind dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage. Trades wurden über mehrere Plattformen verteilt, Wallets gewechselt, Coins mehrfach getauscht. Hinzu kommen die kryptospezifischen Besonderheiten: Jeder Token-Tausch ist steuerrechtlich ein separater Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Mining-Erträge und Staking-Belohnungen haben eigene steuerliche Bewertungszeitpunkte. Airdrops können sofort steuerpflichtige Einkünfte auslösen.

In solchen Fällen helfen die von Börsen und Walletanbietern bereitgestellten Transaktionslisten – häufig als CSV-Dateien zum Download angeboten. Spezialisierte Softwareanbieter können daraus strukturierte Steuerreports erstellen, die von der Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich akzeptiert werden. Wer diese Daten nicht mehr abrufen kann, weil eine Plattform insolvent wurde – wie etwa im Fall des Zusammenbruchs von FTX im Jahr 2022 – steht vor einem nahezu unlösbaren Dokumentationsproblem. In diesen Fällen bleibt als letzter Ausweg nur eine großzügige Schätzung, etwa durch Gegenüberstellung des ursprünglich eingesetzten Kapitals und des aktuellen Bestands.

Besondere Situation bei hohen Hinterziehungsbeträgen

Übersteigt die hinterzogene Steuer je Tat den Betrag von 25.000 Euro, tritt Straffreiheit allein durch die Berichtigung nicht ein. In diesen Fällen sieht die Abgabenordnung in § 398a vor, dass die Strafverfolgung gleichwohl eingestellt werden kann, wenn der Betroffene innerhalb einer gesetzten Frist einen Zuschlag in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der hinterzogenen Steuer zahlt. Der genaue Prozentsatz richtet sich nach dem Umfang der Steuerverkürzung. Auch dieser Weg schließt sich, sobald ein Sperrgrund eingreift.

Was das für Sie als Betroffener bedeutet – und was jetzt zu tun ist

Wenn Sie ein Schreiben der Steuerfahndung zu Ihren Kryptotransaktionen erhalten haben oder wissen, dass Sie in der Vergangenheit Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht erklärt haben, sollten Sie unverzüglich handeln. Das Zeitfenster für eine strafbefreiende Berichtigung ist endlich – und es schließt sich mit jeder weiteren Auswertung der behördlich vorliegenden Daten.

Warten Sie deshalb nicht, bis ein Brief kommt. Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Krypto-Dienstleister in der EU Ihre Transaktionen transaktionsgenau. Liegen diese Daten dem Finanzamt vor und fallen dabei Unstimmigkeiten auf, kann die Tat bereits entdeckt sein, noch bevor Sie überhaupt Post erhalten haben. Dann ist der Weg zur Straffreiheit versperrt, ohne dass Sie es bemerkt haben. Den größten Spielraum hat, wer jetzt handelt.

Beantworten Sie das Schreiben der Steuerfahndung nicht voreilig und ohne rechtliche Beratung. Jede Aussage kann den weiteren Verfahrensgang beeinflussen. Sichern Sie gleichzeitig alle noch verfügbaren Transaktionsdaten bei den von Ihnen genutzten Plattformen – viele Anbieter stellen diese nur für begrenzte Zeiträume bereit.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt eine sorgfältige Aufarbeitung des gesamten steuerlich relevanten Sachverhalts voraus. Fehler bei der Vollständigkeit oder der inhaltlichen Genauigkeit können dazu führen, dass die Berichtigung ins Leere geht und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Professionelle steuerstrafrechtliche Beratung ist in dieser Situation keine Option, sondern eine Notwendigkeit.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren – darunter zahlreiche Verfahren mit steuerstrafrechtlichem Hintergrund. Gerade in Konstellationen, in denen Steuerfahndungsschreiben und mögliche Hinterziehungsvorwürfe zusammentreffen, kommt es auf eine präzise Einschätzung der tatsächlichen Verdachtslage und der noch offenstehenden rechtlichen Handlungsoptionen an.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit – auch in komplexen Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Kryptowährungen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Selbstanzeige in Ihrer Situation noch möglich und sinnvoll ist, oder wenn Sie bereits ein behördliches Schreiben erhalten haben, schildern Sie uns Ihren Fall vertraulich über dac8-selbstanzeige.de. Das Erstgespräch ist kostenlos.