Lange Verfahrensdauer: Warum sie zwingend strafmildernd berücksichtigt werden muss
31.10.2026

Fünf Jahre bis zum Urteil – und das Gericht schweigt dazu
Stellen Sie sich vor: Eine Hausdurchsuchung erschüttert Ihr Leben im Herbst 2020. Jahre vergehen, der Alltag steht unter dem Schatten des laufenden Verfahrens. Familiäre Belastungen, berufliche Unsicherheit, permanente Anspannung. Dann, erst viele Jahre später, ergeht ein Urteil – ohne dass das Gericht auch nur ein Wort darüber verliert, welche Last diese außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für Sie bedeutete.
Genau dieser Fehler beschäftigte den Bundesgerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. Das Ergebnis ist eindeutig und hat praktisch erhebliche Bedeutung für alle Beschuldigten, deren Verfahren sich über Jahre hinziehen.
Die Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2025
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 StR 370/25) die Strafaussprüche eines Urteils des Landgerichts Rostock auf. Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen mehrfachen Betäubungsmittelhandels sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte war bereits im September 2020 durchsucht worden. Zwischen dieser Durchsuchung und dem landgerichtlichen Urteil lagen damit mehrere Jahre. Das Landgericht hatte zwar den zeitlichen Abstand zwischen den Taten selbst und dem Urteilszeitpunkt strafmindernd erwähnt – also den Umstand, dass die Taten schon eine Weile zurücklagen. Was es jedoch vollständig außer Acht ließ, war die Dauer des Verfahrens als solchem: die Belastung, die das jahrelange Ermittlungs- und Strafverfahren für den Betroffenen bedeutete.
Für den BGH war das ein durchgreifender Rechtsfehler. Er hob sämtliche Einzelstrafaussprüche auf und entzog damit zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.
Zwei verschiedene Gesichtspunkte – und beide zählen
Ein häufiges Missverständnis in der Praxis liegt darin, den zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil mit der Dauer des Verfahrens gleichzusetzen. Der BGH macht deutlich, dass es sich dabei um zwei rechtlich selbstständige Gesichtspunkte handelt, die beide separat geprüft und gewertet werden müssen.
Der erste Gesichtspunkt ist der schlichte Zeitablauf seit der Tat: Liegt eine Straftat weit zurück, hat sich der Täter seitdem möglicherweise bewährt, ist das Strafbedürfnis der Allgemeinheit geringer. Das wirkt mildernd.
Der zweite Gesichtspunkt ist die Verfahrenslast: Wer über Jahre unter dem Druck eines laufenden Strafverfahrens steht, leidet unter dieser Belastung unabhängig davon, wann genau die Tat begangen wurde. Diese psychische, soziale und wirtschaftliche Drucksituation ist ein eigenständiger, strafmindernder Umstand.
Beide Gesichtspunkte können nebeneinander bestehen. Beide müssen in die Strafzumessung einfließen – und zwar erkennbar, also für den Leser des Urteils nachvollziehbar.
Was „bestimmender Strafzumessungsgrund“ in der Praxis bedeutet
Der BGH verwendet die Formulierung, eine überlange Verfahrensdauer stelle „regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgrund“ dar. Diese Formulierung hat eine technische Bedeutung, die über bloße Rhetorik hinausgeht.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung muss ein Urteil die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände ausdrücklich nennen. Wenn ein Gesichtspunkt als „bestimmend“ eingestuft wird, reicht es nicht, ihn stillschweigend oder pauschal abzuhaken. Das Gericht muss ihn benennen, gewichten und erläutern, wie er in die Strafbemessung eingeflossen ist.
Fehlt diese Auseinandersetzung im Urteil, liegt ein Rechtsfehler vor, der in der Revision erfolgreich gerügt werden kann. Genau das war hier der Fall. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs – trotz der grundsätzlichen Bestätigung des Schuldspruchs in weiten Teilen.
Kein Ausschluss durch andere Milderungsgründe
Ein weiterer wesentlicher Aussagegehalt der BGH-Entscheidung betrifft das Verhältnis der überlangen Verfahrensdauer zu anderen Vergünstigungen, insbesondere dem sogenannten Vollstreckungsabschlag.
In manchen Fällen gewähren Gerichte bei besonders belastenden Verfahrensbedingungen – etwa rechtswidriger überlanger Untersuchungshaft oder massiver Verzögerungen durch staatliche Stellen – einen Abschlag bei der Vollstreckung, also eine Anrechnung auf die zu verbüßende Strafe. Das ist ein separates Instrument.
Der BGH stellt klar: Selbst wenn ein solcher Vollstreckungsabschlag in Betracht käme oder bereits gewährt wird, entbindet das das Gericht nicht davon, die überlange Verfahrensdauer bereits bei der Strafzumessung selbst zu berücksichtigen. Die beiden Instrumente schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Ein Gericht darf also nicht argumentieren, wegen eines möglichen Abschlags müsse es die Verfahrensdauer bei der Strafhöhe nicht mehr bedenken.
Typische Irrtümer von Betroffenen und was Sie wissen sollten
Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass ein Strafverfahren, das jahrelang dauert, automatisch milder endet. Das ist falsch. Kein Gericht wendet Strafmilderungsgründe von Amts wegen an, ohne dass diese im Urteil ausdrücklich thematisiert werden. Wenn das Gericht die Verfahrensdauer schlicht übergeht, bleibt sie ohne Wirkung – es sei denn, eine Revision hebt das Urteil auf.
Ein weiterer Irrtum: Viele Betroffene meinen, die Revision sei ein zweites Sachurteil, in dem alles neu bewertet werde. Tatsächlich prüft der BGH nur, ob dem Ausgangsgericht Rechtsfehler unterlaufen sind – also ob etwa Strafzumessungsgesichtspunkte übergangen, falsch gewichtet oder widersprüchlich behandelt wurden. Der übergangene Milderungsgrund „überlange Verfahrensdauer“ ist ein klassischer solcher Fehler.
Und schließlich: Manche Angeklagte verzichten auf eine Revision, weil sie das Verfahren endlich beenden wollen. Das ist menschlich verständlich. Rechtlich kann es aber bedeuten, dass eine zu hohe Strafe rechtskräftig wird, obwohl ein Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte.
Was die Entscheidung konkret für Sie bedeutet
Wenn Ihr Strafverfahren über einen langen Zeitraum andauert oder angedauert hat, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger sorgfältig prüfen, ob das Urteil die Verfahrensdauer als eigenständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich erwähnt und angemessen berücksichtigt hat.
Geschieht das nicht, liegt ein revisionsrechtlich relevanter Fehler vor. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass der gesamte Strafausspruch aufgehoben wird und eine neue Hauptverhandlung über die Strafhöhe stattfindet – mit der realen Chance auf eine spürbar geringere Strafe.
Die Revisionsfrist beträgt in der Regel eine Woche nach Urteilsverkündung für die Einlegung und einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils für die Begründung. Diese Fristen sind absolut. Wer sie verstreichen lässt, verliert das Rechtsmittel. Handeln Sie daher unmittelbar nach einem Urteil, das Sie als zu hart empfinden – und sprechen Sie sofort mit einem erfahrenen Strafverteidiger.
Besonders relevant ist die Frage der Verfahrensdauer in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, in Betäubungsmittelverfahren sowie in allen Fällen, in denen zwischen Durchsuchung oder erster Beschuldigtenvernehmung und dem Urteil mehrere Jahre liegen. Solche Zeiträume sind keine Seltenheit – und ihre strafmildernde Wirkung darf nicht stillschweigend untergehen.
Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte
Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren und kennt die Fehlerquellen in der Strafzumessung aus der täglichen Praxis. Gerade in Verfahren, die sich über Jahre hinziehen, kommt es darauf an, jeden strafmildernden Gesichtspunkt konsequent in die Hauptverhandlung einzuführen und notfalls im Revisionsverfahren durchzusetzen.
Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit – von der ersten Durchsuchung über die Hauptverhandlung bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof. Wenn Sie ein Urteil erhalten haben, das die Dauer Ihres Verfahrens nicht erkennbar berücksichtigt, oder wenn Sie sich in einem laufenden Verfahren befinden, das bereits lange andauert, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.