Allgemeines Strafrecht

Öffentliche Tatbegehung: Warum das Ihrer Strafe erheblich schaden kann

24.10.2026

Öffentliche Tatbegehung: Warum das Ihrer Strafe erheblich schaden kann

Ein Schlag vor der U-Bahn – und plötzlich zählt der Ort gegen den Angeklagten

Stellen Sie sich vor: Ein Streit eskaliert an einem belebten Ort, Menschen stehen herum, Kameras erfassen das Geschehen. Dass Zeugen anwesend sind, verändert nicht nur die Beweislage – es kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die Höhe der Strafe unmittelbar beeinflussen.

Genau das war der Kern eines Verfahrens, das der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 9. September 2025 entschieden hat (Aktenzeichen 5 StR 425/25). Vorinstanz war die erste Strafkammer des Landgerichts Berlin.

Was der BGH entschieden hat – und warum

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angeklagter dem Geschädigten in unmittelbarer Nähe einer U-Bahn-Station mit einem Baseballschläger einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzt. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung. Bei der Strafzumessung wertete die Kammer es ausdrücklich zu seinen Lasten, dass er die Tat an einem öffentlichen Ort vor zahlreichen Passanten beging.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte unter anderem, dass die Öffentlichkeit der Tatbegehung zu Unrecht strafschärfend herangezogen worden sei. Der BGH wies die Revision zurück.

Die Karlsruher Richter betonten: Das Landgericht habe mit diesem Strafschärfungsgrund keine Fehler gemacht. Wer eine gewaltsame Tat vor den Augen vieler Menschen begeht, beeinträchtigt zwangsläufig das subjektive Sicherheitsempfinden dieser Personen. Die offen zur Schau gestellte Brutalität kann bei Unbeteiligten psychische Belastungen hinterlassen. Dieser Zusammenhang bestehe nicht abstrakt, sondern ergebe sich unmittelbar aus dem konkreten Tatgeschehen – und das genüge für eine rechtlich zulässige Strafschärfung.

Der entscheidende Unterschied: Tatbezug statt Generalprävention

Ein zentraler Punkt in der Begründung des BGH betrifft eine Grenze, die in der strafgerichtlichen Praxis häufig übersehen oder falsch gezogen wird: der Unterschied zwischen einer tatbezogenen Strafschärfung und unzulässigen generalpräventiven Erwägungen.

Generalpräventive Gesichtspunkte meinen den Gedanken, die Strafe im Einzelfall besonders hoch anzusetzen, um andere potenzielle Täter abzuschrecken. Das ist nach ständiger Rechtsprechung als alleinige oder maßgebliche Grundlage für eine Straferhöhung nicht erlaubt. Der BGH hat solche Begründungen in der Vergangenheit wiederholt beanstandet – etwa in einem Beschluss vom 13. Oktober 2022 (4 StR 174/22) und einem Urteil vom 4. Dezember 2018 (1 StR 477/18).

Im aktuellen Fall lag die Situation aber anders. Das Gericht hat nicht argumentiert, man müsse ein Zeichen setzen, damit andere künftig von ähnlichen Taten absehen. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Anwesenheit zahlreicher Zeugen die konkrete Tat in ihrer Wirkung auf die betroffenen Personen unmittelbar verschlimmert hat. Das ist eine tatbezogene Bewertung – und die ist zulässig.

Was bedeutet „Öffentlichkeit“ im strafrechtlichen Sinne?

Die Entscheidung wirft eine praktisch wichtige Folgefrage auf: Ab wann gilt ein Ort als „öffentlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung, und wie viele Zeugen müssen anwesend sein, damit der Strafschärfungsgrund greift?

Der BGH hat sich dazu im vorliegenden Beschluss nicht abschließend geäußert. Der konkrete Fall war eindeutig: Eine belebte U-Bahn-Station, mehrere Passanten, eine offensichtlich grausame Gewalthandlung. Doch die Grundaussage der Entscheidung legt nahe, dass es auf die Gesamtumstände ankommt. Entscheidend ist, ob die Anwesenheit von Unbeteiligten tatsächlich geeignet war, bei diesen Menschen eine erhebliche psychische Belastung auszulösen oder ihr Sicherheitsgefühl nachhaltig zu erschüttern.

Ein leerer Parkplatz nachts um drei Uhr, auf dem zufällig ein Zeuge vorbeifährt, dürfte kaum denselben Strafschärfungseffekt auslösen wie eine Tat inmitten einer Menschenmenge. Die Umstände des Einzelfalls bleiben also maßgeblich.

Typische Irrtümer von Beschuldigten und Verteidigern

In der Praxis begegnen Strafverteidigern immer wieder bestimmte Fehlvorstellungen, die den Blick auf die eigene Situation trüben können.

Ein häufiger Irrtum: „Zeugen machen nur die Beweislage schwieriger – auf die Strafhöhe haben sie keinen Einfluss.“ Das ist nach dieser BGH-Entscheidung falsch. Die Anwesenheit von Zeugen ist nicht nur ein prozessuales Problem, sondern kann die Strafzumessung materiell beeinflussen.

Ein weiterer Irrtum: „Das Gericht darf die Öffentlichkeit nur dann strafschärfend werten, wenn es um Abschreckung geht – und das ist unzulässig.“ Auch das trifft nicht zu. Das Gericht darf und soll berücksichtigen, welche Wirkungen die Tat auf die unmittelbar betroffene Umgebung hatte. Das hat mit Abschreckungsgedanken nichts zu tun.

Schließlich neigen Beschuldigte gelegentlich zu der Annahme, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung liege im gesetzlichen Strafrahmen ohnehin fest, sodass Strafzumessungserwägungen kaum eine Rolle spielten. In Wahrheit kann die Differenz zwischen einer milderen und einer schärferen Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren über mehrere Jahre Freiheitsentzug entscheiden – und damit über die Frage, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn Sie als Beschuldigter oder Angeklagter mit dem Vorwurf einer Körperverletzung oder einer anderen Gewalttat konfrontiert sind, die an einem öffentlichen Ort stattgefunden haben soll, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen – und zwar nicht erst kurz vor der Hauptverhandlung.

Die Strafzumessung ist ein eigenständiges und komplexes Feld. Die Frage, welche Umstände strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt werden dürfen, welche Vorwürfe im Urteil Niederschlag finden und wie den Tatsachenfeststellungen des Gerichts wirksam entgegenzutreten ist, erfordert juristische Erfahrung und eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

Gerade im Revisionsrecht – also wenn Sie ein bereits ergangenes Urteil anfechten wollen – sind die formalen Anforderungen besonders streng. Fehler bei der Revisionsbegründung können dazu führen, dass berechtigt erscheinende Rügen von vornherein unzulässig sind. Die Revision des Angeklagten im vorliegenden Fall ist daran nicht gescheitert – sie war zulässig, aber unbegründet. Das zeigt: Selbst bei einer korrekten Begründung kann die Revision erfolglos bleiben, wenn das Gericht keine Rechtsfehler des Tatrichters erkennt.

Für Sie als Betroffene bedeutet das: Es kommt darauf an, bereits im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung die richtigen Weichen zu stellen. Strafzumessungsrelevante Umstände lassen sich im Nachhinein oft nicht mehr korrigieren.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren und kennt die Fallstricke der Strafzumessung aus langjähriger Praxis – sowohl in Verfahren vor den Landgerichten als auch in Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Ob es um den Vorwurf einer Körperverletzung geht, um die Frage, welche Umstände das Gericht bei der Strafbemessung berücksichtigen darf, oder um die Prüfung, ob gegen ein bereits ergangenes Urteil Rechtsmittel eingelegt werden sollten – eine frühzeitige Prüfung Ihrer Situation ist in jedem Fall sinnvoll. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingebunden wird, desto mehr Handlungsspielraum besteht.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Verfahren haben oder eine erste Einschätzung wünschen, erreichen Sie die Kanzlei über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de.