Ermittlungsakten veröffentlicht: Wann macht sich strafbar, wer Gerichtsdokumente ins Netz stellt?

10.09.2026

Ermittlungsakten veröffentlicht: Wann macht sich strafbar, wer Gerichtsdokumente ins Netz stellt?

Ein Journalist veröffentlicht Durchsuchungsbeschlüsse – und wird verurteilt

Stellen Sie sich vor, ein Ermittlungsverfahren läuft, die Behörden durchsuchen Wohnungen und überwachen Kommunikation. Ein Journalist erhält die entsprechenden Beschlüsse des zuständigen Gerichts, schwärzt einzelne persönliche Angaben und stellt den Rest vollständig ins Internet – mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschuldigten. Klingt nach verantwortungsvollem Journalismus? Das Strafrecht sieht das anders.

Genau dieser Sachverhalt lag einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde, die im Sommer 2025 erging und Anfang 2026 veröffentlicht wurde. Der 5. Strafsenat des BGH befasste sich am 31. Juli 2025 (Aktenzeichen 5 StR 78/25) erstmals als Strafsenat mit einer Strafvorschrift, die in der juristischen Praxis lange ein Schattendasein geführt hat: § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuches.

Was § 353d Nr. 3 StGB überhaupt verbietet

Die Vorschrift richtet sich gegen eine sehr spezifische Form der Öffentlichkeitsarbeit: Wer amtliche Schriftstücke aus einem laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren ganz oder zu wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich bekannt macht, bevor diese Dokumente in einer mündlichen Verhandlung erörtert wurden, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Entscheidend ist das Wort „Wortlaut“. Wer den Inhalt eines Haftbefehls mit eigenen Worten zusammenfasst oder über den Stand eines Ermittlungsverfahrens berichtet, bewegt sich grundsätzlich außerhalb des Tatbestands. Verboten ist allein die wörtliche Wiedergabe. Diese Einschränkung ist auch der Grund, warum der BGH die Norm trotz mancher Kritik für verhältnismäßig hält.

Im konkreten Fall veröffentlichte der Angeklagte, Betreiber der Plattform „Frag den Staat“, richterliche Beschlüsse aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“. Die Beschlüsse betrafen Überwachungsmaßnahmen und Durchsuchungen. Er schwärzte zwar Namen und einige identifizierende Angaben, gab die Dokumente aber ansonsten vollständig und im genauen Wortlaut wieder. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn, verhängte allerdings nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – die mildeste im deutschen Recht vorgesehene Sanktionsform. Seine Revision scheiterte vor dem BGH.

Warum der BGH die Norm für verfassungsgemäß hält

Der Angeklagte hatte das Verfahren bewusst provoziert, um eine höchstrichterliche Überprüfung der Norm herbeizuführen. Er zweifelte an der Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB und berief sich unter anderem auf die Presse- und Meinungsfreiheit, auf das Bestimmtheitsgebot und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Der BGH folgte diesen Argumenten nicht. Er betonte, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bereits in Entscheidungen aus den Jahren 1985 und 2014 für verfassungskonform erklärt hatte und dass für eine erneute Vorlage an das BVerfG keine ausreichenden Gründe bestehen. Neue Tatsachen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sah der Senat nicht.

Hinsichtlich der Pressefreiheit stellte der BGH klar, dass niemand daran gehindert wird, inhaltlich über laufende Verfahren zu berichten. Das zeitlich befristete Verbot der wörtlichen Wiedergabe sei kein Eingriff, der außer Verhältnis zu den geschützten Interessen stehe. Diese Interessen sind nach Ansicht des Senats vor allem zwei: der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Sicherung eines fairen, von äußerem Druck unbeeinträchtigten Verfahrens.

Auch den Wandel durch das Internet ließ der BGH nicht als Argument gegen die Norm gelten. Im Gegenteil: Weil heute nahezu jeder in der Lage ist, Dokumente blitzschnell und weltweit zu verbreiten, sind die Gefahren für ein unbeeinflusstes Verfahren eher gewachsen als geschrumpft. Der Medienwandel spricht nach dieser Lesart also eher für die Beibehaltung der Strafvorschrift.

Was als „amtliches Dokument“ gilt – und welche Fragen offen bleiben

Der BGH nutzte die Entscheidung, um einige tatbestandliche Fragen zu präzisieren. Als amtliche Dokumente gelten demnach alle Schriftstücke, die von einer staatlichen Stelle stammen und dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen sind oder es betreffen. Wichtig ist außerdem, dass der Tatbestand nur schriftlich oder digital verkörperte Erklärungen erfasst – Fotos oder Tonaufnahmen aus Akten fallen nicht darunter.

Offen blieb eine andere Frage: Können auch Dokumente, die ursprünglich von Privatpersonen erstellt wurden, aber zur Akte genommen worden sind, als „amtliche Dokumente“ im Sinne der Vorschrift gelten? Der BGH deutete in einem nicht tragenden Hinweis an, dass er insoweit einer engen Auslegung zuneigt – ließ die Frage aber letztlich unentschieden. Das wird künftige Gerichte beschäftigen.

Eindeutig ist hingegen, dass das Ermittlungsverfahren vom Tatbestand erfasst wird. Es kommt also nicht darauf an, ob bereits Anklage erhoben wurde. Auch Dokumente aus dem Stadium polizeilicher oder staatsanwaltlicher Ermittlungen sind geschützt.

Typische Irrtümer – und warum sie gefährlich sind

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Das Einverständnis der Betroffenen schützt mich.“ Das stimmt nicht. Die Beschuldigten im Fall hatten ausdrücklich zugestimmt, dass ihre Beschlüsse veröffentlicht werden. Der BGH ließ das als Rechtfertigungsgrund nicht gelten. Zweck der Norm ist nicht allein der individuelle Schutz der Betroffenen, sondern die Integrität des Strafverfahrens als solche.

Ein weiterer Irrtum: „Wenn ich Namen schwärze, ist es kein Problem.“ Auch das greift zu kurz. Entscheidend ist, ob der Wortlaut amtlicher Dokumente im Wesentlichen erhalten bleibt. Einzelne Schwärzungen ändern daran nichts, wenn das Dokument im Kern wörtlich übernommen wird.

Schließlich glauben manche, die Vorschrift betreffe nur Journalisten. Das ist falsch. § 353d Nr. 3 StGB gilt für jedermann – also auch für Privatpersonen, die Aktenauszüge in sozialen Netzwerken teilen, für Angehörige von Beschuldigten oder für Aktivisten, die vermeintlich im öffentlichen Interesse handeln.

Was das für Sie konkret bedeutet – und was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie an einem Strafverfahren beteiligt sind – als Beschuldigter, Zeuge oder auch als nahestehende Person – und Sie erwägen, Dokumente aus dem Verfahren zu veröffentlichen oder weiterzugeben, sollten Sie äußerste Vorsicht walten lassen. Selbst gut gemeinte Transparenz kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Das gilt besonders, wenn Sie Beschlüsse, Anklageschriften oder andere Verfahrensschriftstücke ganz oder teilweise ins Internet stellen oder an Medien weitergeben wollen. Die Grenze zwischen einer erlaubten inhaltlichen Darstellung und einer strafbaren wörtlichen Wiedergabe ist im Einzelfall nicht immer leicht zu ziehen.

Wenn Sie bereits eine Strafanzeige erhalten haben oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, gilt: Keine Einlassung ohne anwaltliche Beratung. Äußerungen gegenüber Ermittlungsbehörden ohne Kenntnis der genauen Verdachtslage können Ihr Verfahren erheblich erschweren. Holen Sie sich umgehend rechtlichen Beistand.

Das Verfahren vor dem BGH ist übrigens noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und notfalls auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Strafnorm bleibt also ein Thema, das die Gerichte noch länger beschäftigen wird.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, kennt Fälle rund um die Veröffentlichung verfahrensbezogener Dokumente aus langjähriger Praxis. Er verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren und weiß, wie schnell aus vermeintlich harmlosen Handlungen – etwa dem Teilen von Schriftstücken in sozialen Medien – ein ernsthaftes strafrechtliches Problem werden kann.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wenn gegen Sie wegen der Veröffentlichung amtlicher Dokumente ermittelt wird, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder wenn Sie schlicht wissen möchten, was Sie im Umgang mit Verfahrensunterlagen tun dürfen und was nicht – nehmen Sie Kontakt auf. Das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.