Rücktritt vom Versuch: Wann reicht bloßes Aufhören bei mehreren Tatbeteiligten?
07.11.2026

Machete, Kryptowährung und ein abgebrochener Überfall
Drei Männer planen gemeinsam einen Überfall auf einen früheren Geschäftspartner. Ziel: Laptop und Zugangsdaten für ein Krypto-Wallet im Wert von mindestens fünfstelligen Eurobeträgen. Einer bleibt im Hintergrund, einer ist mit einer Machete bewaffnet, der dritte – der spätere Angeklagte – soll die Freundin des Opfers unter Kontrolle halten. Die Situation eskaliert: Das Opfer wehrt sich, schreit um Hilfe, wird verletzt. Schließlich bricht das Trio die Aktion ab und flieht. Ist damit strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten worden?
Diese Frage beschäftigte das Landgericht Leipzig und in der Revision den Bundesgerichtshof. Die Antwort des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung – nicht nur für diesen Fall, sondern für alle Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Straftat gemeinsam beginnen und dann abbrechen.
Der Beschluss des BGH vom 9. Oktober 2025
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 (Aktenzeichen 5 StR 412/25) hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts Leipzig auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Kern der Beanstandung: Das Landgericht hatte beim Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Erpressungsdelikt abgelehnt, weil er selbst nicht aktiv dazu beigetragen habe, die Vollendung zu verhindern. Er habe die Freundin des Opfers lediglich losgelassen, als er durch einen Blickkontakt mit dem Haupttäter bemerkte, dass dieser die Tat aufgab.
Nach Ansicht des Landgerichts hätte er früher handeln müssen – zum Beispiel bereits vorher die Freundin freilassen und den Tatort verlassen. Da er das nicht getan habe, fehle es an einem eigenen Beitrag zur Verhinderung der Tatvollendung.
Der BGH sah das anders. Er hob hervor, dass das Tatgericht einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hatte.
Was § 24 Abs. 2 StGB wirklich verlangt
Der Rücktritt vom Versuch ist in § 24 des Strafgesetzbuches geregelt. Handelt jemand allein, reicht es bei einem sogenannten unbeendeten Versuch – also wenn noch nicht alles getan ist, was zur Tatausführung für nötig gehalten wurde – aus, einfach nicht weiterzumachen. Anders klingt es bei Fällen mit mehreren Beteiligten: § 24 Abs. 2 StGB stellt für Mittäter strengere Voraussetzungen auf. Danach muss derjenige, der zurücktreten möchte, entweder aktiv die Vollendung verhindern oder sich zumindest ernsthaft darum bemühen.
Genau hier lag der Streitpunkt. Das Landgericht hatte gemeint, der Angeklagte habe gar nichts getan, um die Tat zu verhindern – er habe schlicht abgewartet und sei dann mitgegangen. Der BGH stellte jedoch klar: Wenn mehrere Tatbeteiligte bei einem unbeendeten Versuch einvernehmlich beschließen, nicht mehr weiterzumachen – obwohl sie die Tat noch hätten vollenden können –, kann darin ein strafbefreiender Rücktritt liegen. Ein aktives Gegensteuern ist dann nicht zwingend erforderlich. Das bloße, aber einvernehmliche Aufhören genügt.
Der BGH verwies dabei auf eine bereits bestehende Linie seiner Rechtsprechung, unter anderem auf Entscheidungen aus den Jahren 2014, 2015, 2017, 2022 und 2023. Es handelt sich also nicht um eine vollständig neue Rechtsfigur, sondern um eine Bestätigung und Konkretisierung anhand eines besonders anschaulichen Sachverhalts.
Einvernehmlichkeit als entscheidendes Merkmal
Das Schlüsselwort lautet: einvernehmlich. Wer als Mitbeteiligter einfach wegläuft, ohne dass die anderen das mittragen, tritt nicht strafbefreiend zurück. Entscheidend ist, dass der gemeinsame Tatplan gemeinsam aufgegeben wird. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben mit dem Haupttäter durch Blickkontakt und ein Kopfnicken kommuniziert – eine nonverbale Verständigung, die nach Ansicht des BGH als Grundlage für eine einvernehmliche Aufgabe der Tat in Betracht kommt.
Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, konnte der BGH auf Basis der Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Landgericht hatte sich mit dieser Frage gar nicht erst befasst, weil es den rechtlichen Ansatzpunkt bereits für unerheblich hielt. Genau das war der Fehler. Das neue Tatgericht muss nun prüfen, ob der einvernehmliche Abbruch tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Typische Missverständnisse beim Rücktritt
Viele Betroffene – und leider manchmal auch Gerichte – glauben, wer einmal mit einer Straftat begonnen hat, kann nur dann straflos ausgehen, wenn er spektakulär aktiv wird: das Opfer rettet, die Polizei ruft, Erste Hilfe leistet. Das ist so pauschal nicht richtig.
Entscheidend ist zunächst, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Ein Versuch gilt als beendet, wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben – der Schuss ist abgefeuert, das Gift ist verabreicht. Dann reicht bloßes Stillhalten nicht mehr. Beim unbeendeten Versuch hingegen – wenn also der Täter noch mitten in der Ausführung ist und das Ziel noch nicht vermeintlich erreicht hat – genügt grundsätzlich das freiwillige Aufgeben.
Bei Mittäterschaft kommt die Einvernehmlichkeit als zusätzliche Anforderung hinzu. Aber auch hier: Aktiver Widerstand gegen die eigenen Mittäter oder ein Herbeirufen von Hilfe ist nicht in jedem Fall zwingend. Wenn alle gemeinsam aufhören und das auch alle wollen, kann das ausreichen.
Ein weiterer häufiger Irrtum: Der Rücktritt muss freiwillig sein. Wer nur deshalb abbricht, weil er entdeckt wird oder die Polizei bereits am Tatort erscheint, tritt nicht wirksam zurück. Im vorliegenden Fall war das eine der zentralen Fragen: War der Abbruch freiwillig, oder haben die Täter nur aufgehört, weil sie Angst vor Entdeckung hatten? Diese Bewertung obliegt nun dem neuen Tatgericht.
Warum die Aufhebung auch die Körperverletzungsverurteilung erfasst
Bemerkenswert an dem Beschluss ist auch eine verfahrensrechtliche Konsequenz: Der BGH hob nicht nur den Schuldspruch wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung auf, sondern auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – obwohl letztere für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden war.
Hintergrund: Beide Tatvorwürfe standen in Tateinheit, wurden also als eine Tat abgeurteilt. Fällt die Verurteilung wegen des einen Vorwurfs weg oder muss sie neu beurteilt werden, kann das nicht losgelöst von dem anderen betrachtet werden. Das neue Tatgericht soll die Möglichkeit haben, alle Feststellungen einheitlich und widerspruchsfrei zu treffen. Deshalb wurden sämtliche Feststellungen aufgehoben.
Was das für Sie als Beschuldigter konkret bedeutet
Wenn Sie als Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren stehen – oder wenn gegen Sie ermittelt wird –, in dem eine versuchte Straftat im Raum steht, ist die Frage des Rücktritts möglicherweise von zentraler Bedeutung für Ihre Strafbarkeit. Ein wirksamer Rücktritt führt zur Straflosigkeit hinsichtlich der versuchten Tat. Das ist kein Randthema, sondern kann über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.
Entscheidend ist dabei, wie der Sachverhalt im Detail gelagert ist: War die Tat zum Zeitpunkt des Abbruchs schon beendet oder noch nicht? Gab es mehrere Beteiligte? Wie haben sich die Beteiligten verständigt? Gibt es Zeugen oder andere Beweise für den Abbruch und dessen Freiwilligkeit? Diese Fragen erfordern eine sorgfältige Analyse, die nicht ohne anwaltliche Unterstützung geleistet werden sollte.
Typischerweise legen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte strenge Maßstäbe an, wenn es um den Rücktritt geht. Der BGH-Beschluss zeigt, dass auch erfahrene Tatgerichte dabei Fehler machen können – und dass eine gut vorbereitete Revision diese Fehler aufdecken kann.
Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Ob es um die Frage des strafbefreienden Rücktritts geht, um die Bewertung von Mittäterschaft oder um die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils in der Revision – eine frühe und präzise juristische Einordnung des Sachverhalts ist entscheidend.
Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit – sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht als auch in Revisionsverfahren vor dem BGH. Gerade bei komplexen Konstellationen mit mehreren Tatbeteiligten, bei denen es auf die genaue Abgrenzung von Versuch, Vollendung und Rücktritt ankommt, kann die Wahl des richtigen anwaltlichen Beistands den Unterschied ausmachen.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder wenn Sie Zweifel haben, ob in Ihrem Fall ein Rücktritt möglicherweise nicht ausreichend gewürdigt wurde, nehmen Sie Kontakt auf. Das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.