Steuerberaterhaftung nach Steuerstrafverfahren: Wer zahlt die Geldauflage nach § 153a StPO?
24.07.2026

Wenn aus steuerlicher Beratung ein Strafverfahren wird
Ein Fehler in der Steuerberatung kann für Mandanten weitreichende Folgen haben. Es geht dann nicht nur um Nachzahlungen, Zinsen oder Streit mit dem Finanzamt. In gravierenden Fällen steht plötzlich der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Für Betroffene bedeutet das: Ermittlungsverfahren, Durchsuchung, öffentliche Belastung, berufliche Risiken und die Angst vor einer Verurteilung.
Besonders brisant wird es, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer hohen Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt wird. Viele Mandanten akzeptieren eine solche Lösung, um das Verfahren schnell und ohne Schuldspruch zu beenden. Doch wer trägt am Ende die finanzielle Last, wenn der steuerstrafrechtliche Verdacht durch eine fehlerhafte Beratung des Steuerberaters überhaupt erst entstanden ist?
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 28.03.2025, Az. 5 U 17/24) zeigt: Eine Geldauflage nach § 153a StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden gegenüber dem Steuerberater geltend gemacht werden.
§ 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis
Die Einstellung gegen Geldauflage wird in der Praxis häufig missverstanden. Wer einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmt, wird nicht verurteilt. Es gibt keinen Schuldspruch. Gerade darin liegt für viele Beschuldigte der entscheidende Vorteil.
Gleichzeitig ist die Zustimmung für Betroffene oft keine wirklich freie Entscheidung im alltäglichen Sinne. Sie erfolgt unter massivem Druck. Ein laufendes Steuerstrafverfahren kann Existenzen gefährden. Unternehmer, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geschäftsführer oder Beamte müssen nicht nur strafrechtliche Folgen fürchten, sondern auch berufsrechtliche, reputationsbezogene und wirtschaftliche Schäden.
Wenn dann eine Einstellung gegen Zahlung möglich erscheint, ist sie häufig der pragmatische Weg, um ein unkalkulierbares Risiko zu beenden. Genau diesen realistischen Blick nimmt die Entscheidung des OLG Hamburg ein.
Der Steuerberater muss vor steuerstrafrechtlichen Risiken schützen
Ein Steuerberater ist nicht nur dafür zuständig, Zahlen in Formulare einzutragen. Wer einen Steuerberater mandatiert, vertraut auf dessen Fachwissen und darauf, dass steuerliche Erklärungspflichten korrekt erfüllt werden. Besonders bei komplexen Sachverhalten muss der Berater auf Risiken hinweisen und den sichersten rechtlichen Weg aufzeigen.
Dazu gehört auch der Schutz vor steuerstrafrechtlichen Gefahren.
Werden steuerlich erhebliche Tatsachen falsch behandelt oder nicht erklärt, kann daraus sehr schnell ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung entstehen. Gerade Mandanten ohne vertiefte steuerliche Kenntnisse dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ihr Berater solche Risiken erkennt.
Kommt es wegen eines Beratungsfehlers zu einem Strafverfahren, liegt es deshalb nahe, nicht nur Steuernachzahlungen oder Beratungskosten in den Blick zu nehmen, sondern auch die finanziellen Folgen des Strafverfahrens.
Die Geldauflage kann ein ersatzfähiger Schaden sein
Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass eine im Rahmen des § 153a StPO gezahlte Geldauflage grundsätzlich ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein kann.
Das ist konsequent. Wenn der Steuerberater den Mandanten gerade vor steuerstrafrechtlichen Risiken schützen sollte, darf er sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, die spätere Geldauflage sei allein persönliche Angelegenheit des Mandanten. Der Schaden liegt nicht erst in der Zahlung selbst, sondern in der durch den Beratungsfehler geschaffenen Risikolage.
Anders kann es liegen, wenn der Mandant vorsätzlich gehandelt hat und genau wusste, dass seine steuerliche Erklärung falsch war. Wer bewusst Steuern hinterzieht, kann die Folgen nicht ohne Weiteres auf seinen Berater abwälzen. Fehlt es aber an einem nachweisbaren Vorsatz und beruht das Strafverfahren auf einem Beratungsfehler, kommt eine Haftung ernsthaft in Betracht.
Zustimmung zur Einstellung bedeutet kein Mitverschulden
Besonders wichtig ist die Aussage, dass die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO nicht automatisch ein Mitverschulden des Mandanten begründet.
In Haftungsprozessen wird häufig argumentiert, der Mandant hätte das Strafverfahren eben weiterführen, auf Freispruch hoffen und notfalls Rechtsmittel einlegen müssen. Diese Sichtweise ist lebensfremd. Strafverfahren sind belastend, teuer, öffentlichkeitsgefährdend und in ihrem Ausgang nie vollständig sicher.
Wer sich unter anwaltlicher Beratung für eine Einstellung entscheidet, handelt nicht automatisch pflichtwidrig. Vielmehr kann dies eine vernünftige Reaktion auf eine Lage sein, die der Berater zuvor durch fehlerhafte Beratung mitverursacht hat.
Gerade bei hohen beruflichen Risiken kann es unzumutbar sein, ein Strafverfahren bis zum letzten möglichen Rechtsmittel auszukämpfen. Der Mandant muss nicht zum Märtyrer eines zivilrechtlichen Regressprozesses werden.
Strafverteidigung und Steuerberaterhaftung müssen zusammengedacht werden
Die Entscheidung zeigt, wie eng Steuerstrafrecht und zivilrechtliche Beraterhaftung miteinander verbunden sein können. Wer in einem Steuerstrafverfahren vorschnell handelt, kann später Ansprüche verlieren oder unnötige Risiken schaffen.
Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu prüfen, welche Folgen eine Einlassung, ein Strafbefehl oder eine Einstellung nach § 153a StPO auch haftungsrechtlich haben kann. Die Verteidigung darf nicht nur auf die schnelle Beendigung des Strafverfahrens blicken. Sie muss auch die wirtschaftlichen Folgen im Auge behalten.
Umgekehrt sollte die Verteidigung vermeiden, dass Formulierungen im Strafverfahren später als Eingeständnis vorsätzlichen Handelns ausgelegt werden. Gerade im Steuerstrafrecht kommt es auf präzise Kommunikation an.
Für Steuerberater steigt der Dokumentationsdruck
Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für Steuerberater. Wer komplexe steuerliche Sachverhalte betreut, sollte Beratungsgespräche, Warnhinweise und Risikoeinschätzungen sorgfältig dokumentieren. Pauschale Behauptungen, man habe den Mandanten schon irgendwie informiert, werden im Haftungsprozess regelmäßig nicht genügen.
Für Mandanten ist dies die Kehrseite: Fehlt eine belastbare Dokumentation ordnungsgemäßer Beratung, können sich Beweiserleichterungen ergeben. Dann kann der Steuerberater in erhebliche Erklärungsnot geraten.
Warum spezialisierte Verteidigung im Steuerstrafrecht entscheidend ist
Steuerstrafverfahren sind selten rein strafrechtliche Verfahren. Sie verbinden Steuerrecht, Strafprozessrecht, Berufsrecht und zivilrechtliche Haftungsfragen. Wer hier nur einen Ausschnitt betrachtet, übersieht möglicherweise entscheidende Verteidigungschancen.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade bei Steuerstrafverfahren kommt es auf fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts und der steuerstrafrechtlichen Besonderheiten an. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel verteidigt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit.
Wer wegen Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung oder eines anderen steuerstrafrechtlichen Vorwurfs beschuldigt wird, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de kann eine erste Kontaktaufnahme erfolgen.