Untersuchungshaft 2025: Was aktuelle BGH-Entscheidungen für Betroffene bedeuten

26.09.2026

Untersuchungshaft 2025: Was aktuelle BGH-Entscheidungen für Betroffene bedeuten

Mehr als fünf Jahre in Untersuchungshaft — und kein Ende in Sicht?

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen seit über fünf Jahren in Untersuchungshaft. Das Gericht hat Sie bereits zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, Sie haben Revision eingelegt — und dennoch dauert die Haft weiter an. Klingt nach einem Ausnahmefall? Der Bundesgerichtshof hat genau eine solche Konstellation im Jahr 2025 entschieden und die Fortdauer der Untersuchungshaft für rechtmäßig erklärt. Diese und weitere Entscheidungen aus dem Berichtsjahr 2025 zeigen, wie die Gerichte derzeit mit dem Spannungsfeld zwischen dem Freiheitsrecht Betroffener und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse umgehen.

In Deutschland befanden sich zuletzt rund 14.500 Personen in Untersuchungshaft. Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind dabei bemerkenswert: In Hamburg und Berlin sitzen anteilig zur Bevölkerung besonders viele Menschen in Untersuchungshaft, in Sachsen-Anhalt ist dieser Wert deutlich niedriger. Für jeden Einzelnen, der betroffen ist, stellt sich die entscheidende Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet und aufrechterhalten werden — und wann muss sie enden?

Der BGH 2025: Kein einziges Verfahren endete mit einer Freilassung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist in Haftsachen für sogenannte Staatsschutzdelikte zuständig — also für Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt. Im Jahr 2025 hat dieser Senat insgesamt 31 Entscheidungen getroffen, in denen es um den Bestand von Haftbefehlen ging. Das Ergebnis ist eindeutig: In keinem einzigen Fall kam es zu einer Freilassung. Entweder ordnete der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft an oder er verwarf die Beschwerde des Beschuldigten.

Dieser Befund ist kriminalpolitisch bedeutsam. Er zeigt, wie stark der BGH in diesem Bereich das Prinzip der lückenlosen Strafverfolgung gewichtet. Gleichzeitig muss man wissen, dass die Verfahren vor dem BGH in Haftsachen eine Besonderheit sind: Es handelt sich ausnahmslos um schwere Staatsschutzdelikte, bei denen die zuständigen Oberlandesgerichte personell oft besser aufgestellt sind als gewöhnliche Strafkammern. Die Rechtswirklichkeit bei den Landgerichten sieht stellenweise anders aus — dort kommt es jährlich etwa fünfzig Mal zu Haftentlassungen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Fluchtgefahr trotz minimaler Reststrafe: Was der BGH dazu sagt

Besonders aufsehenerregend ist ein Beschluss des BGH vom 26. Mai 2025 (Aktenzeichen StB 23/25). Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Angeklagter war nach 173 Verhandlungstagen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Waffendelikten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde hatte er bereits über fünf Jahre und drei Monate Untersuchungshaft verbüßt. Die Reststrafe betrug damit noch etwa neun Monate.

Die Verteidigung argumentierte, die Annahme einer Fluchtgefahr bei einem so geringen Strafrest sei lebensfremd. Der BGH folgte dieser Einschätzung nicht. Er bejahte die Fluchtgefahr mit dem Argument, neun Monate Reststrafe seien keineswegs ein vernachlässigbarer Anreiz zur Flucht — zumal der Angeklagte in einem privaten Brief angedeutet hatte, er könne sich ins Ausland absetzen. Darüber hinaus hob der Senat ausdrücklich hervor, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht erreichen oder überschreiten darf. Dem staatlichen Aufklärungsinteresse komme im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eigenständiges, erhebliches Gewicht zu.

Für Betroffene bedeutet das: Selbst wenn das Ende der Haft rechnerisch absehbar ist, schließt das eine fortdauernde Untersuchungshaft nicht automatisch aus. Entscheidend ist stets eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.

Selbststellung, Szene-Unterstützung und neue Tatvorwürfe: Weitere BGH-Entscheidungen

In einem weiteren Verfahren (BGH, Beschluss vom 7. August 2025, AK 51–55/25) ging es um Beschuldigte, die sich nach einer Zeit des Untertauchens schließlich selbst den Behörden gestellt hatten. Man könnte meinen, eine Selbststellung spreche gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Der BGH sah das differenzierter: Wenn sich mehrere Beschuldigte koordiniert stellen, kann das auf einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppe beruhen. Sollten sich die Erwartungen, die mit dieser Selbststellung verbunden waren, nicht erfüllen — etwa weil zwischenzeitlich weitere, schwerere Tatvorwürfe wie versuchter Mord in die Anklage aufgenommen wurden —, liegt es nach Ansicht des Senats nahe, dass die Gruppe auch gemeinschaftlich beschließen könnte, sich nunmehr der Strafverfolgung zu entziehen.

In einem anderen Fall (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025, AK 49/25) wurde die Einbindung eines Beschuldigten in ein linksextremistisches Netzwerk als Fluchtanreiz gewertet. Der Senat stellte darauf ab, dass ein Beschuldigter, dem im Falle der Flucht logistische und finanzielle Unterstützung durch Gleichgesinnte sicher wäre, deutlich eher fliehen würde als jemand ohne ein solches Netz. Solidaritätsbekundungen im Internet wurden dabei als Indiz für diese Unterstützungsbereitschaft herangezogen.

Rechtlich bedeutsam ist ferner ein Beschluss vom 19. Februar 2025 (AK 13/25): Dort hat der BGH klargestellt, wie der Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne des § 121 Absatz 1 der Strafprozessordnung zu verstehen ist. Diese Vorschrift regelt, ab wann eine Haftprüfung durch den BGH erforderlich wird — nämlich wenn die Untersuchungshaft wegen derselben Tat länger als sechs Monate dauert. Werden im Laufe der Ermittlungen neue Tatvorwürfe bekannt, die für sich genommen einen Haftbefehl rechtfertigen würden, beginnt eine neue Sechsmonatsfrist. Das gilt allerdings nur, wenn diese Vorwürfe wirklich neu sind und nicht von Anfang an bekannt waren. Eine bewusste „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen, um die Haftprüfungsfrist künstlich zu verlängern, ist nicht zulässig.

Wenn staatliche Überlastung zur Freilassung führt: Das OLG Düsseldorf

Während der BGH in allen Fällen des Jahres 2025 die Fortdauer der Untersuchungshaft bestätigte, kam es auf der Ebene der Oberlandesgerichte durchaus zu Haftentlassungen. Ein besonders instruktives Beispiel liefert das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2025 (III-2 Ws 156/25).

Im dortigen Fall war ein Angeklagter wegen bandenmäßigen Drogenhandels zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte Revision eingelegt und saß zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits über zwei Jahre in Untersuchungshaft. Das Urteil war zwar schriftlich abgefasst und fristgerecht auf der Geschäftsstelle niedergelegt worden — doch das Hauptverhandlungsprotokoll war auch sechs Monate nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist noch immer nicht fertiggestellt. Ohne das Protokoll konnte das Urteil nicht zugestellt werden, und ohne Zustellung konnte das Revisionsverfahren nicht beginnen.

Das OLG hob den Haftbefehl auf. Die Begründung ist grundsätzlich bedeutsam: Eine strukturelle Überlastung des Gerichts rechtfertigt keine Verlängerung der Untersuchungshaft. Für eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz ist der Staat verantwortlich. Versäumt der Staat dies, darf der Preis dafür nicht vom inhaftierten Angeklagten in Form längerer Untersuchungshaft bezahlt werden. Nach über sechs Monaten unentschuldigter Verzögerung bei der Protokollfertigstellung überwog das Freiheitsrecht des Angeklagten das staatliche Strafverfolgungsinteresse.

Deal im Strafverfahren: Wenn die Haftverschonung Teil der Absprache ist

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 25. Februar 2025 (1 Ws 26/25) eine Entscheidung zu einer Frage getroffen, die in der Rechtspraxis bislang kaum beleuchtet worden war: Was gilt, wenn im Rahmen einer strafprozessualen Verständigung — umgangssprachlich als „Deal“ bezeichnet — vereinbart wurde, dass der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird?

Im konkreten Fall hatte das Landgericht mit allen Verfahrensbeteiligten eine Absprache nach § 257c der Strafprozessordnung getroffen. Teil dieser Vereinbarung war, dass der Angeklagte nach einem Geständnis nur mit einer Meldeauflage belegt, nicht aber weiter inhaftiert werden sollte. Der Angeklagte gestand, wurde verurteilt — und der Haftbefehl wurde wie vereinbart außer Vollzug gesetzt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Das OLG wies die Beschwerde ab. Es befand, dass nicht nur das erkennende Gericht, sondern auch das Beschwerdegericht an eine solche Verständigung gebunden ist. Würde das Beschwerdegericht die Haftverschonung rückgängig machen können, liefe dies auf einen Bruch des Vertrauens hinaus, das der Angeklagte berechtigterweise in die Vereinbarung gesetzt hat. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet nach Ansicht des Senats, dass eine solche Bindungswirkung auch im Beschwerdeverfahren gilt.

Beschleunigungsgebot und Aufklärungspflicht: Kein Widerspruch

Das OLG Frankfurt hat am 22. Oktober 2025 (2 Ws 155–158/25) klargestellt, dass das verfassungsrechtlich verankerte Gebot, Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht dazu führt, dass das Gericht auf die Erhebung notwendiger Beweise verzichten muss. Im entschiedenen Fall hatte die Verteidigung erst am Ende der Hauptverhandlung — nach sechs Verhandlungstagen — einen im Ausland lebenden Entlastungszeugen benannt. Das Gericht sah sich zur Beweiserhebung verpflichtet, musste dafür ein Rechtshilfeersuchen stellen und die Hauptverhandlung aussetzen.

Das OLG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise. Die durch die späte Benennung des Zeugen entstandene Verzögerung sei zwar eine unmittelbare Folge der gewählten Verteidigungsstrategie — verfahrensrechtlich anzulasten sei der Verteidigung das spätere Vorbringen jedoch nicht. Entscheidend sei aber, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung sachlich geboten war. Wenn die Ausübung von Verfahrensrechten zwangsläufig zu einer zeitlichen Verzögerung führt, liegt darin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Beschleunigung und Wahrheitsermittlung stehen gleichrangig nebeneinander.

Was diese Entscheidungen für Sie als Betroffener bedeuten

Die Rechtsprechung des Jahres 2025 verdeutlicht, dass Untersuchungshaft in Deutschland zwar unter strengen rechtlichen Voraussetzungen steht — dass diese Voraussetzungen von den Gerichten in der Praxis aber häufig bejaht werden. Weder eine lange Haftdauer noch eine geringe Reststrafe führen automatisch zur Aufhebung des Haftbefehls. Selbst eine Selbststellung kann im Einzelfall die Fluchtgefahr nicht ausräumen.

Gleichzeitig zeigt der Beschluss des OLG Düsseldorf: Wenn der Staat selbst durch organisatorisches Versagen zu einer Verzögerung beiträgt, kann das die Freilassung eines Beschuldigten rechtfertigen. Betroffene und ihre Angehörigen sollten deshalb wissen, dass es sich lohnt, die Verfahrensführung kritisch im Blick zu behalten — und bei jedem Anhaltspunkt für eine ungerechtfertigte Verzögerung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Untersuchungshaft betroffen sind, sollten Sie so früh wie möglich handeln. Haftbeschwerden und Haftprüfungsanträge unterliegen bestimmten Fristen und erfordern eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung. Jede Woche, die ohne sachkundige Prüfung verstreicht, kann die Möglichkeiten zur Verteidigung einschränken.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Fragen rund um die Untersuchungshaft — von der Haftbeschwerde über den Haftprüfungsantrag bis zur Überprüfung des Beschleunigungsgebots — gehören zu den zentralen Aufgaben einer erfahrenen Strafverteidigung.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob ein Haftbefehl Bestand haben kann oder ob Ansatzpunkte für eine Haftverschonung oder Haftentlassung bestehen, nehmen Sie Kontakt über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de auf. Eine schnelle Ersteinschätzung kann in Haftsachen den entscheidenden Unterschied machen.