Gerichtsdokumente im Internet: Wann die Veröffentlichung von Ermittlungsakten strafbar ist
14.10.2026

Ein Journalist, eine Website und drei Gerichtsbeschlüsse
Stellen Sie sich vor, Sie sind als Journalist tätig und betreiben eine Plattform, die amtliche Informationen zugänglich machen soll. Im August 2023 veröffentlichen Sie dort drei richterliche Beschlüsse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren – vollständig, im Originalwortlaut, lediglich mit geschwärzten Namen und Kontodaten. Die betroffenen Beschuldigten haben ihre Zustimmung gegeben. Sie sind sich bewusst, dass Sie damit möglicherweise eine Strafnorm erfüllen. Dennoch tun Sie es.
Genau das war die Situation, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Juli 2025 zu urteilen hatte (Az. 5 StR 78/25, zuvor LG Berlin I). Das Ergebnis: Die Verurteilung des Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB war rechtmäßig. Die Vorschrift ist verfassungskonform und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Was § 353d Nr. 3 StGB überhaupt verbietet
Die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ist vielen Menschen – selbst Journalisten – nicht geläufig. Sie untersagt es, die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke aus einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich bekannt zu machen, solange diese noch nicht in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Entscheidend ist das Wort „Wortlaut“. Wer den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses sinngemäß schildert, also über das berichtet, was darin steht, bewegt sich grundsätzlich außerhalb des Tatbestands. Wer denselben Beschluss hingegen als Scan oder vollständigen Text ins Netz stellt, erfüllt die Strafnorm – unabhängig davon, ob er dabei im öffentlichen Interesse handelt, ob die Beschuldigten einverstanden sind oder ob andere Medien längst über den Fall berichtet haben.
Im Fall des Berliner Verfahrens hatte das Amtsgericht München bereits zuvor andere Beschlüsse aus demselben Ermittlungsverfahren an einzelne Pressevertreter weitergegeben. Der BGH stellte jedoch klar: Das war keine öffentliche Mitteilung im Sinne der Vorschrift, und die weitergegebenen Dokumente waren ohnehin nicht identisch mit denen, die der Angeklagte veröffentlichte. Eine Ausnahme vom Tatbestand schied damit aus.
Pressefreiheit gegen Justizschutz: Wie der BGH abwägt
Der Angeklagte argumentierte, dass § 353d Nr. 3 StGB gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoße – sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der BGH folgte dem nicht.
Das Gericht betonte, dass die Norm keinen umfassenden Maulkorb verhängt. Journalisten und jedermann dürfen weiterhin über laufende Verfahren berichten, Hintergründe beleuchten, Kritik üben und Ermittlungsmaßnahmen inhaltlich darstellen. Verboten ist allein die wortgetreue Wiedergabe amtlicher Dokumente in einem eng begrenzten Zeitfenster – nämlich solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen oder die entsprechende Verhandlung noch nicht öffentlich durchgeführt wurde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 10 EMRK anerkannt, dass Staaten in diesem Bereich einen eigenen Beurteilungsspielraum besitzen. Vergleichbare Regelungen in Frankreich hat der EGMR ausdrücklich nicht beanstandet. Der BGH sah deshalb keinen Widerspruch zwischen der deutschen Strafnorm und den Vorgaben der Konvention.
Verfassungskonformität: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden
Schon zweimal hat das Bundesverfassungsgericht die Norm unter die Lupe genommen und sie jeweils für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt – zuletzt in einem Nichtannahmebeschluss aus dem Jahr 2024. Der BGH sah sich an diese Rechtsprechung gebunden und lehnte es ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage erneut nach Karlsruhe zu tragen.
Interessant ist dabei ein Argument, das die Revision in die Waagschale warf: der sogenannte Medienwandel. Durch das Internet könne heute jedermann ohne nennenswerten Aufwand Dokumente massenweise verbreiten, das frühere „Publikationsmonopol“ der Presse existiere nicht mehr. Der BGH kehrte dieses Argument um: Gerade weil die Verbreitungsmöglichkeiten gewachsen sind, seien auch die Gefahren für die geschützten Rechtsgüter gewachsen. Das spreche eher für als gegen die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots.
Die Norm schützt nach dieser Rechtsprechung nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Unschuldsvermutung zugunsten von Beschuldigten, sondern auch die Unbefangenheit aller Verfahrensbeteiligten – von Zeugen und Laienrichtern bis hin zu Berufsrichtern und Staatsanwälten. Letztlich geht es um die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als solcher, die selbst Verfassungsrang genießt.
Typische Irrtümer, die in die Strafbarkeit führen können
Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet: Wenn die Beschuldigten ihre Zustimmung geben, darf ich die Dokumente veröffentlichen. Das ist falsch. Die Norm schützt gerade nicht nur die persönlichen Interessen derjenigen, die von einem Verfahren betroffen sind, sondern daneben auch das öffentliche Interesse an einer ungestörten Justiz. Die Zustimmung der Beschuldigten hebt die Strafbarkeit nicht auf.
Ein zweiter Irrtum: Wenn über den Fall ohnehin schon in allen Medien berichtet wurde, macht ein weiteres Dokument keinen Unterschied mehr. Auch das greift nicht. Selbst wenn der Inhalt eines Beschlusses bekannt ist oder ähnliche Dokumente bereits kursieren, bleibt die wortgetreue Veröffentlichung eines zusätzlichen amtlichen Schriftstücks strafbar, solange es sich nicht um identische Dokumente handelt, die bereits von amtlicher Seite öffentlich gemacht wurden.
Ein dritter Irrtum betrifft die Abgrenzung: Viele glauben, dass eine Schwärzung einzelner Daten wie Namen oder Kontodaten die Veröffentlichung straffrei macht. Das stimmt nicht, wenn das Dokument dennoch im Wesentlichen wortgetreu wiedergegeben wird. Der BGH bestätigte, dass eine nahezu vollständige Veröffentlichung mit nur wenigen Schwärzungen als Wiedergabe „in wesentlichen Teilen im Wortlaut“ gilt.
Schließlich unterschätzen viele das Risiko, das mit der Internet-Veröffentlichung verbunden ist. Die Norm gilt unabhängig vom Verbreitungsweg. Ob jemand ein Dokument in einer Zeitung abdruckt, auf einer Website hochlädt oder über soziale Netzwerke teilt – der Tatbestand ist in allen Fällen erfüllt.
Was das konkret für Betroffene bedeutet
Wenn Sie als Journalist, Blogger, Aktivist oder auch als Privatperson mit amtlichen Verfahrensdokumenten in Berührung kommen – sei es, weil Sie selbst Beschuldigter sind, weil Ihnen jemand solche Unterlagen zugespielt hat oder weil Sie als Betroffener die Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren informieren möchten –, sollten Sie folgendes bedenken: Das Berichten über den Inhalt ist erlaubt, das wortgetreue Veröffentlichen des Originaldokuments hingegen ist es nicht.
Der Unterschied klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Wer die Grenze überschreitet, riskiert eine strafrechtliche Verurteilung – auch dann, wenn er überzeugt ist, im Interesse der Transparenz zu handeln. Der BGH hat in der besprochenen Entscheidung deutlich gemacht, dass er keine Grundlage sieht, die Norm einzuschränken oder zu umgehen. Eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen ist zwar möglich, setzt aber die Zustimmung des Angeklagten voraus – wer diese verweigert, um das Verfahren als Test für die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu nutzen, muss mit einer Verurteilung rechnen.
Falls Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie erwägen, amtliche Dokumente zu veröffentlichen, oder falls bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, ist anwaltliche Beratung vor jeder weiteren Handlung dringend geboten. Gleiches gilt, wenn Sie bereits vernommen wurden oder eine Durchsuchung stattgefunden hat.
Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte
Fälle nach § 353d StGB berühren das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechten und dem Schutz der Justiz. Sie erfordern eine genaue Kenntnis der strafprozessualen Abläufe ebenso wie ein sicheres Gespür für verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen. Verallgemeinernde Ratschläge helfen hier nicht weiter – es kommt auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an.
Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Er kennt die Argumentationslinien der Strafverfolgungsbehörden in Verfahren, die an der Schnittstelle von Medienrecht und Strafrecht liegen, und weiß, welche Verteidigungsansätze in der Praxis tragen. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit – unabhängig davon, ob das Verfahren noch im Ermittlungsstadium ist oder bereits Anklage erhoben wurde. Nehmen Sie über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de Verbindung auf, wenn Sie eine erste Einschätzung Ihrer Situation benötigen.