Strafverfahren & Ihre Rechte

Deal im Strafprozess: Wann der Verzicht auf sichergestellte Gegenstände unzulässig ist

12.10.2026

Deal im Strafprozess: Wann der Verzicht auf sichergestellte Gegenstände unzulässig ist

Wenn der „Deal“ mehr fordert, als das Gesetz erlaubt

Stellen Sie sich vor, Sie stehen als Angeklagter vor Gericht. Das Verfahren ist komplex, die Beweislage erdrückend. Das Gericht schlägt eine Verständigung vor: Sie gestehen, erhalten eine Strafrahmengarantie – und verzichten im Gegenzug auf sichergestelltes Bargeld oder andere bei Ihnen beschlagnahmte Gegenstände. Das klingt nach einem pragmatischen Kompromiss. Was viele Betroffene nicht wissen: Ein solches Vorgehen ist nach geltendem Recht schlicht unzulässig – und kann zur vollständigen Aufhebung des Urteils führen.

Genau das ist zwei Angeklagten vor dem Landgericht Kiel widerfahren. Ihr Fall hat den Bundesgerichtshof beschäftigt und zu einer grundlegenden Klarstellung geführt, die für alle künftigen Verfahren mit Verständigungen und Vermögensabschöpfung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Entscheidung des BGH: Klare Grenzen für den Strafprozess-Deal

Der Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 (Aktenzeichen 5 StR 235/25) entschieden, dass ein Verzicht des Angeklagten auf sichergestellte Gegenstände oder Geldbeträge kein zulässiger Inhalt einer strafprozessualen Verständigung nach § 257c der Strafprozessordnung sein kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Angeklagte wurden wegen mehrerer Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls angeklagt. Im Laufe der Hauptverhandlung einigten sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagte auf eine Verständigung. Diese sah neben einem Geständnis und konkreten Strafgrenzen auch vor, dass die Angeklagten auf sichergestellte Gegenstände aus den Taten „verzichten“ sollten. Beide Angeklagten erklärten diesen Verzicht. Einer von ihnen tat dies sogar ein zweites Mal, nachdem eine erste Verständigung zunächst gescheitert war. Das Landgericht Kiel verurteilte beide zu Gesamtfreiheitsstrafen und ordnete zudem Einziehungen an.

Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg. Der BGH stellte fest, dass der vereinbarte Verzicht auf sichergestellte Gegenstände gegen § 257c Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung verstößt. Diese Vorschrift zählt abschließend auf, was überhaupt Gegenstand einer Verständigung sein darf: Rechtsfolgen, die im Urteil oder einem zugehörigen Beschluss angeordnet werden können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Beteiligten. Ein Herausgabeverzicht gehört nach Auffassung des Senats keiner dieser Kategorien an.

Warum der Verzicht kein zulässiger Verständigungsgegenstand ist

Der BGH begründet seine Entscheidung auf mehreren Ebenen. Zunächst zur Frage, ob der Verzicht nicht wenigstens als „Prozessverhalten“ des Angeklagten gewertet werden könnte, was grundsätzlich verständigungsfähig wäre: Diese Einordnung lehnte der Senat ab – oder ließ sie zumindest dahinstehen. Denn selbst wenn man den Verzicht formal als Prozesshandlung begreifen wollte, änderte das nichts an seiner materiellen Wirkung.

Das entscheidende Problem liegt nämlich darin, dass ein solcher Verzicht die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches überflüssig machen oder verhindern kann. Diese Einziehung ist aber, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, für das Gericht zwingend – es hat dabei keinen Ermessensspielraum. Genau deshalb ist es nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen, über derartige Maßnahmen zu verhandeln. Wer über den Verzicht verhandelt, umgeht dieses Verbot auf einem Umweg und erzielt im Ergebnis dasselbe: Das Gericht muss keine Einziehungsentscheidung mehr treffen, weil der Angeklagte bereits zugestimmt hat, die Gegenstände herzugeben.

Der BGH verdeutlicht dies auch mit einem Vergleich zu Maßregeln der Besserung und Sicherung – also etwa der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Auch über sie darf nicht verhandelt werden, weil das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen keine Wahl hat. Das Prinzip ist dasselbe: Was das Gesetz zwingend vorschreibt, steht nicht zur Disposition von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht.

Schutz des Angeklagten: Warum die Regel im eigenen Interesse liegt

Man könnte auf den ersten Blick denken, dass ein Angeklagter, der freiwillig auf Gegenstände verzichtet, um eine niedrigere Strafe zu erhalten, von dieser Regelung gar nicht profitiert – schließlich war es doch sein eigener Entschluss. Doch dieser Eindruck trügt, und der BGH erklärt auch warum.

Verständigungssituationen erzeugen erheblichen psychologischen Druck. Die Aussicht auf eine verbindliche Strafobergrenze kann dazu verleiten, deutlich mehr preiszugeben, als rechtlich geboten wäre. Das gilt für Geständnisse ebenso wie für den Verzicht auf Vermögenswerte. Denkbar ist, dass ein Angeklagter auf Gegenstände verzichtet, bei denen die gesetzlichen Einziehungsvoraussetzungen überhaupt nicht vorliegen – sei es, weil der Zusammenhang mit der Straftat zweifelhaft ist, oder weil es sich um legal erworbenes Vermögen handelt, das der Staat durch eine regelkonforme Einziehungsentscheidung gar nicht hätte einziehen dürfen.

Genauso problematisch ist die umgekehrte Konstellation: Ein Angeklagter könnte versucht sein, durch besonders großzügigen Verzicht eine Strafe zu „erkaufen“, die hinter dem Maß seiner tatsächlichen Schuld zurückbleibt. Beides wäre mit dem Ziel des Strafprozesses – der Ermittlung der Wahrheit und einer schuldangemessenen Entscheidung – unvereinbar.

Das Gericht darf seiner Verpflichtung zur vollständigen Sachaufklärung nicht durch einen Deal entgehen. Es muss in jedem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung tatsächlich vorliegen, und das Ergebnis dieser Prüfung im Urteil festhalten. Ein auf Zustimmung beruhender Vermögenstransfer ohne gesetzliche Eingriffsgrundlage ist damit nicht vereinbar.

Transparenz und Öffentlichkeitskontrolle als tragende Grundsätze

Der BGH hebt in seiner Entscheidung noch einen weiteren Gesichtspunkt hervor: das Transparenzgebot. Verständigungen im Strafprozess sollen sich vollständig in der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren. Alles, was zwischen den Beteiligten abgesprochen wird, muss dokumentiert, öffentlich verhandelt und revisionsfähig sein.

Wird ein Verzicht auf sichergestellte Gegenstände vereinbart, fehlt dieser Transparenz die entscheidende Grundlage: Im Urteil findet sich dann weder eine Einziehungsentscheidung noch eine Begründung dafür, warum bestimmte Gegenstände an den Staat gefallen sind. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Im konkreten Fall vor dem Landgericht Kiel hatte das Gericht zwar eine Wertersatzeinziehung angeordnet, aber den zugrundeliegenden Verzicht der Angeklagten in den Urteilsgründen mit keinem Wort erwähnt – ein weiteres Indiz für die strukturelle Intransparenz dieses Vorgehens.

Zum Vergleich: Wenn das Gericht nach § 421 der Strafprozessordnung von einer Einziehung absieht, muss es dafür einen förmlichen Beschluss erlassen, der in der öffentlichen Hauptverhandlung ergeht. Das ist ein fundamentaler Unterschied zum informellen Verzicht im Rahmen einer Verständigung.

Ein Muster der Rechtsprechung: Die Entscheidung steht nicht allein

Die Entscheidung vom Oktober 2025 knüpft ausdrücklich an einen kurz zuvor ergangenen Beschluss desselben Senats vom 9. Oktober 2024 (Aktenzeichen 5 StR 433/24) an, in dem der BGH bereits grundlegend festgestellt hatte, dass ein Herausgabeverzicht nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf. Mit dem Urteil vom Oktober 2025 hat der Senat diese Linie bestätigt und vertieft, insbesondere durch die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Argument, der Verzicht könne als zulässiges Prozessverhalten eingeordnet werden. Dieses Argument hat der BGH nun ausdrücklich verworfen.

Die Entscheidung steht auch im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verständigung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem grundlegenden Urteil zur Verständigung im Strafprozess aus dem Jahr 2013 betont, dass Verständigungen die Wahrheitserforschung und eine gerechte Straffindung nicht aushöhlen dürfen und dass das Gericht sich nicht durch vertragsähnliche Abreden von seinen gesetzlichen Pflichten befreien kann.

Was das für Sie als Betroffener bedeutet – und was Sie tun sollten

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einem Strafverfahren mit Sicherstellungen konfrontiert sind und das Gericht eine Verständigung anregt, sollten Sie äußerste Vorsicht walten lassen. Insbesondere wenn zu den Verständigungsinhalten gehört, dass Sie auf beschlagnahmte Gegenstände, Bargeld oder sonstige Vermögenswerte „verzichten“ sollen, handelt es sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH um eine gesetzwidrige Vereinbarung.

Eine solche Verständigung kann die Grundlage des Urteils erschüttern – und das gilt auch dann, wenn Sie der Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt haben. Wie der vorliegende Fall zeigt, führt ein entsprechender Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht. Das bedeutet: Das Verfahren beginnt von vorn.

Besonders wichtig ist die anwaltliche Prüfung schon vor der Verständigung, nicht erst danach. Denn wer eine gesetzwidrige Vereinbarung eingeht, setzt sich nicht nur dem Risiko eines fehlerhaften Urteils aus, sondern läuft auch Gefahr, im Vertrauen auf die Absprache Vermögenswerte preiszugeben, die ihm rechtlich nicht hätten entzogen werden dürfen. Wurde eine solche Verständigung bereits getroffen, sollte umgehend geprüft werden, ob Rechtsmittel eingelegt werden können.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Die Verständigung im Strafprozess ist ein Instrument, das strenge gesetzliche Grenzen kennt. Wo diese Grenzen verlaufen – und vor allem, was zu Ihrem Nachteil aus einem solchen Deal herausverhandelt werden soll – ist ohne tiefe Kenntnisse des Strafverfahrensrechts kaum zu beurteilen. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, wie selbst erfahrene Tatgerichte die Grenzen des Zulässigen überschreiten können, und welche Folgen das hat.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Er kennt die Mechanismen und Risiken strafprozessualer Verständigungen aus langjähriger Praxis – und weiß, wann eine angebotene Absprache die Rechte eines Mandanten schützt und wann sie ihnen schadet. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit. Wenn Sie in einem laufenden Verfahren eine Verständigung angeboten bekommen, in der auch der Verzicht auf sichergestellte Gegenstände oder Vermögenswerte eine Rolle spielt, sollten Sie sich vor jeder Zustimmung rechtlich beraten lassen. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um zeitnah einen Beratungstermin zu vereinbaren.