Verurteilung auf Hörensagen? Warum mittelbare Beweise besonders kritisch geprüft werden müssen

06.08.2026

Verurteilung auf Hörensagen? Warum mittelbare Beweise besonders kritisch geprüft werden müssen

Wenn der wichtigste Belastungszeuge nicht im Gerichtssaal erscheint

Ein Strafurteil darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber keineswegs immer einfach. Besonders problematisch wird es, wenn der zentrale Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht selbst vernommen werden kann und seine früheren Angaben nur über einen Polizeibeamten oder eine andere Vernehmungsperson eingeführt werden.

Dann steht das Gericht vor einer schwierigen Aufgabe: Es hört nicht die Person, die angeblich eigene Wahrnehmungen gemacht hat, sondern nur jemanden, der berichtet, was diese Person früher gesagt haben soll. Juristisch spricht man von einem Zeugen vom Hörensagen. Solche Beweise sind nicht grundsätzlich verboten. Sie sind aber gefährlich, weil Fehler, Missverständnisse, Eigeninteressen und Falschbelastungen schwerer überprüft werden können.

Eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG München 6. Strafsenat, Beschluss vom 11.09.2025 – 206 StRR 227/25) zeigt, dass Gerichte in solchen Fällen besonders sorgfältig begründen müssen, warum sie einer mittelbaren Aussage dennoch folgen.

Freie Beweiswürdigung bedeutet nicht freie Spekulation

Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung. Diese Freiheit wird häufig missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass ein Gericht nach Gefühl entscheiden darf. Sie bedeutet nur, dass es keine starren Beweisregeln gibt.

Die Überzeugung des Gerichts muss rational nachvollziehbar sein. Sie muss auf tragfähigen Tatsachen beruhen, Widersprüche auflösen und alle wesentlichen Gesichtspunkte einbeziehen. Gerade wenn ein Angeklagter nicht geständig ist, dürfen Lücken in der Beweisführung nicht durch Annahmen ersetzt werden.

Das gilt besonders bei mittelbarer Beweisführung. Wer nicht selbst vor Gericht erscheint, kann nicht durch die Verteidigung befragt werden. Das Gericht kann sich keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Auch spontane Reaktionen auf Vorhalte bleiben aus. Dieser Verlust an Unmittelbarkeit muss in der Beweiswürdigung ausgeglichen werden.

Belastungszeugen können eigene Interessen verfolgen

In dem entschiedenen Fall beruhte die Verurteilung maßgeblich auf den Angaben eines gesondert verfolgten Haupttäters. Dieser war in der Hauptverhandlung nicht erreichbar. Seine Aussagen wurden nur mittelbar eingeführt.

Gerade in solchen Konstellationen muss das Gericht besonders genau prüfen, ob der Belastungszeuge eigene Vorteile erwartet haben könnte. Wer selbst Beschuldigter ist, kann ein starkes Motiv haben, Verantwortung auf andere abzuwälzen oder die eigene Rolle kleiner erscheinen zu lassen.

Das bedeutet nicht, dass solche Angaben automatisch falsch sind. Aber sie dürfen auch nicht ungeprüft übernommen werden. Das Gericht muss sich mit möglichen Falschbelastungsmotiven auseinandersetzen und erklären, warum es die Aussage trotzdem für glaubhaft hält.

Fehlt diese Prüfung, ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

Aussagekonstanz ist ein zentraler Prüfstein

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entwicklung der Aussage.

Hat der Belastungszeuge immer dasselbe berichtet? Hat er seine Angaben später verändert? Wurden neue Details erst nachträglich ergänzt? Gab es Widersprüche zwischen verschiedenen Vernehmungen?

Diese Fragen sind für die Glaubhaftigkeit entscheidend. Besonders bei einem Zeugen vom Hörensagen muss nachvollzogen werden, wie die Aussage entstanden ist und ob sie über die Zeit konstant geblieben ist. Wird nur eine einzelne frühere Vernehmung herangezogen, ohne weitere Aussagen zu prüfen, fehlt häufig die notwendige Gesamtwürdigung.

Genau hier setzt die Entscheidung des BayObLG an: Eine Verurteilung darf nicht auf eine isolierte, mittelbar eingeführte Aussage gestützt werden, wenn das Gericht nicht sorgfältig prüft, ob diese Aussage durch weitere Umstände bestätigt wird.

Steuerstrafrecht: Hohe Anforderungen an konkrete Feststellungen

Der Fall betraf den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Installation und Schulung eines manipulationsfähigen Kassensystems. Gerade im Steuerstrafrecht kommt es auf präzise Feststellungen an: Welche Umsätze wurden verkürzt? In welchem Zeitraum? Welche Steuererklärungen waren betroffen? Welchen Beitrag soll der Angeklagte konkret geleistet haben?

Pauschale Annahmen genügen nicht. Auch der behauptete Zeitpunkt einer Installation oder Schulung muss belastbar festgestellt werden. Wenn das Gericht ein konkretes Datum nicht sicher feststellen kann und stattdessen einen längeren Zeitraum annimmt, muss es erklären, warum dies dennoch zur Verurteilung trägt.

Das ist nicht bloß Formalismus. Bei Beihilfehandlungen entscheidet der genaue Zeitpunkt oft darüber, ob der Beitrag überhaupt für spätere Steuerhinterziehungen relevant war.

Das Konfrontationsrecht des Angeklagten darf nicht leerlaufen

Ein Angeklagter hat das Recht, Belastungszeugen befragen zu lassen. Dieses Recht ist Kernbestandteil eines fairen Strafverfahrens.

Wenn ein Belastungszeuge nicht erscheint, darf das Verfahren nicht einfach so behandelt werden, als hätte eine unmittelbare Vernehmung stattgefunden. Das Gericht muss deutlich machen, dass es den geringeren Beweiswert erkennt und entsprechend vorsichtig würdigt.

Für die Verteidigung ist dies ein zentraler Ansatzpunkt. Sie muss frühzeitig darauf drängen, den Belastungszeugen persönlich zu vernehmen. Kommt dies nicht in Betracht, können audiovisuelle oder kommissarische Vernehmungen zu prüfen sein. Wird dennoch nur ein Zeuge vom Hörensagen vernommen, muss die Verteidigung die Schwächen dieser Beweisführung konsequent herausarbeiten.

Revision kann bei lückenhafter Beweiswürdigung erfolgreich sein

Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig das Revisionsverfahren ist. Das Revisionsgericht ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Es prüft aber, ob die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewürdigt hat.

Fehlt eine tragfähige Auseinandersetzung mit Falschbelastungsmotiven, Aussagekonstanz oder objektiver Bestätigung, kann ein Urteil aufgehoben werden.

Gerade in Verfahren, in denen die Verurteilung auf Aussagen von Mitbeschuldigten, Kronzeugen oder unerreichbaren Belastungszeugen beruht, lohnt sich eine sorgfältige revisionsrechtliche Prüfung.

Verteidigung muss Beweiswürdigung aktiv angreifen

Wer sich in einem Strafverfahren auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verlässt, macht oft einen Fehler. Zweifel entstehen nicht von selbst. Sie müssen durch präzise Verteidigungsarbeit herausgearbeitet werden.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade bei komplexer Beweiswürdigung, mittelbarer Beweisführung und steuerstrafrechtlichen Vorwürfen kommt es auf fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts an. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel verteidigt Dr. Bunzel Mandanten bundesweit. Wer mit einer Anklage konfrontiert ist, die maßgeblich auf Aussagen Dritter oder mittelbaren Beweisen beruht, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und kann über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de Kontakt aufnehmen.