Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Steuerstrafrecht: Was Beschuldigte wissen müssen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht im Jahr 2024 bringt für Beschuldigte und Verteidiger gleichermaßen weitreichende Konsequenzen. In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der BGH zentrale Fragen zur Steuerverkürzung, zur Gewinnermittlung, zur Strafzumessung und zur Vermögensabschöpfung geklärt. Wer sich einem solchen Verfahren gegenübersieht, sollte schnellst­möglich rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen – insbesondere durch einen erfahrenen Verteidiger wie Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.

Fehlerhafte Veräußerungsgewinnermittlung als Kernproblem

Eine der zentralen Entscheidungen betrifft die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG. Der BGH stellte klar, dass die korrekte Berechnung dieses Gewinns entscheidend für die Bestimmung des Verkürzungsumfangs nach § 370 AO ist. Das Tatgericht muss nachvollziehbar darlegen, wie sich der steuerpflichtige Gewinn zusammensetzt. Dabei gilt das Stichtagsprinzip: Entscheidend ist nicht der Zufluss, sondern der Zeitpunkt der Veräußerung. Hier zeigt sich die hohe Bedeutung steuerlicher Detailkenntnisse für eine wirksame Verteidigung.

Dr. Maik Bunzel, der in mehreren tausend Verfahren als Strafverteidiger tätig war, kann auf ein fundiertes Verständnis des materiellen und formellen Steuerrechts zurückgreifen – ein klarer Vorteil für Mandanten, deren Fall steuerliche Spezialfragen aufwirft.

Umsatzsteuer: Wann liegt eine vollendete Hinterziehung vor?

Der BGH betonte erneut, dass bei der Umsatzsteuerhinterziehung die Feststellung der konkreten Zahllast oder Steuervergütung unerlässlich ist. Entscheidend ist, ob eine Steueranmeldung zu einer finanziellen Veränderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen führt und das Finanzamt dem konkludent zustimmt. Die bloße Abgabe einer fehlerhaften Anmeldung reicht nicht aus.

Bei Kommissionsgeschäften wurde zudem klargestellt, dass keine Scheingeschäfte im steuerlichen Sinne vorliegen, wenn die Mittelsmänner im eigenen Namen handeln, auch wenn sie auf Rechnung des Hintermanns tätig werden. Wer in solchen Konstellationen ins Visier der Ermittler gerät, sollte die Bewertung seiner Rolle durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen lassen.

Strafzumessung: Kein Automatismus beim besonders schweren Fall

Die Regelbeispiele für besonders schwere Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 3 AO) entfalten keine automatische Wirkung. Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob strafmildernde Umstände – etwa Geständnis oder Unvorbestraftheit – die Indizwirkung entkräften. Der BGH verlangt eine strukturierte Prüfung, bei der auch vertypte Milderungsgründe zu berücksichtigen sind.

Dies bietet für die Verteidigung erhebliches Potenzial. Ein erfahrener Strafverteidiger wie Dr. Bunzel kennt die systematische Argumentation, die erforderlich ist, um den Strafrahmen zu verschieben. Gerade bei wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen kann dies entscheidend für den weiteren Lebensweg des Beschuldigten sein.

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe? Enge Grenzen durch Vermögensabschöpfung

Nach der Reform der Vermögensabschöpfung ist die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB nur noch in engen Ausnahmefällen möglich. Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB hat grundsätzlich Vorrang. Eine Doppelbelastung durch Strafe und Einziehung soll vermieden werden. Auch hier ist die korrekte Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten entscheidend.

Ein Verteidiger mit fundierter Kenntnis der Einziehungslogik kann nicht nur unzulässige Doppelbelastungen verhindern, sondern auch für eine gerechte strafrechtliche Bewertung sorgen. Dr. Bunzel hat bereits zahlreiche Mandanten in komplexen Einziehungsverfahren vertreten.

Einziehung: „Für“ oder „durch“ die Tat?

Eine zentrale Frage der Einziehung betrifft die Unterscheidung zwischen Vorteilen „durch“ und „für“ die Tat. Der BGH stellte klar: Vermögensvorteile, die als Gegenleistung für die Tat erbracht werden, sind auch dann einzuziehen, wenn sie vor der eigentlichen Tatbegehung zufließen. Die Einziehungsalternative „für die Tat“ ermöglicht also auch eine Abschöpfung von Vorkasse-Zahlungen.

Dabei kommt es auf die tatsächliche Verfügungsmacht des Angeklagten an. Eine Einziehung beim Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser den Vorteil persönlich erlangt hat. Ist das Vermögen der Gesellschaft zuzurechnen, kommt primär eine Dritteinziehung in Betracht. Ein versierter Verteidiger wie Dr. Bunzel erkennt diese feinen Unterschiede und verteidigt seine Mandanten mit präziser Argumentation gegen unzulässige Zugriffe auf ihr Vermögen.

Fazit: Neue Risiken – neue Chancen der Verteidigung

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung verdeutlicht: Steuerstrafverfahren sind komplexer denn je. Fehler in der Gewinnermittlung, unsaubere Abgrenzung von Einziehungsgrundlagen oder fehlerhafte Strafzumessung können für die Betroffenen existenzielle Folgen haben. In solchen Verfahren entscheidet nicht selten die Qualität der Verteidigung über den Ausgang.

Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel. Mit seiner Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren und tiefgreifender Kenntnis des Strafprozessrechts bietet er eine Verteidigung auf höchstem Niveau.

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder einem Verfahren wegen steuerlicher Einziehung konfrontiert sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de. Lassen Sie sich von einem ausgewiesenen Experten vertreten, bevor die Situation aus dem Ruder läuft.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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