Anzeige wegen § 188 StGB: Wenn politische Kritik zur Strafsache wird

In den letzten Jahren ist ein bemerkenswerter Trend in der deutschen Rechtslandschaft zu beobachten: Die massenhafte straf- und zivilrechtliche Verfolgung vermeintlicher Beleidigungen von Politikern in sozialen Netzwerken. Immer häufiger geraten Bürger ins Visier der Strafjustiz, weil sie sich in hitzigen Online-Debatten zu pointierten oder provokanten Aussagen hinreißen lassen. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist dabei oft nicht mehr klar erkennbar. Die rechtlichen Entwicklungen rund um den § 188 StGB werfen grundlegende Fragen auf, die jeden treffen könnten, der seine politische Meinung öffentlich äußert.

Die Vorschrift des § 188 Strafgesetzbuch (StGB) wurde 2021 verschärft. Ziel war es, Mandatsträger und politische Funktionsträger stärker vor ehrverletzenden Angriffen zu schützen. Tatsächlich hat sich seitdem die Praxis etabliert, dass insbesondere prominente Politiker regelmäßig Anzeige erstatten oder durch Dritte Anzeige erstatten lassen, wenn sie sich durch Äußerungen in sozialen Medien beleidigt fühlen. Begleitet wird dies oft durch zivilrechtliche Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und Schmerzensgeldklagen. Der Begriff „Massenverfahren“ ist daher keineswegs übertrieben.

Die juristische Bewertung solcher Äußerungen ist jedoch alles andere als trivial. Zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung liegt ein schmaler Grat. Hinzu kommt, dass viele der beanstandeten Begriffe wie „Schwachkopf“, „Vollidiot“ oder „Kriegstreiberin“ in einem politischen Kontext geäußert wurden – also im Rahmen einer gesellschaftlich relevanten Diskussion. Gerade hier genießt die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz einen besonders hohen Schutz. Dennoch werden Strafbefehle und Urteile häufig erlassen, ohne dass eine tiefgehende verfassungsrechtliche Abwägung stattfindet.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt in seinen Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel regelmäßig Mandanten, die mit dem Vorwurf der Politikerbeleidigung konfrontiert werden. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zeigt: Die juristische und taktische Einordnung dieser Fälle erfordert ein tiefgreifendes Verständnis des Strafprozessrechts und der verfassungsrechtlichen Schranken des § 188 StGB.

Denn nicht jede grobe oder abwertende Äußerung ist strafbar. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch scharfe Kritik, die überspitzt oder emotional ist, unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen kann, solange sie einen Sachbezug aufweist. Gerade im politischen Diskurs dürfen Übertreibung und Polemik nicht vorschnell kriminalisiert werden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht sogar noch weiter: Politiker müssen aufgrund ihrer öffentlichen Rolle mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen.

In der forensischen Praxis sieht dies jedoch häufig anders aus. Viele Amtsgerichte erlassen Strafbefehle bereits bei einfachen Schimpfworten, ohne den politischen Kontext oder die öffentliche Relevanz der Aussage hinreichend zu prüfen. Noch problematischer wird es, wenn Betroffene auf zivilrechtlichem Weg mit hohen Schmerzensgeldforderungen überzogen werden, obwohl fraglich ist, ob überhaupt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Politiker massenweise durch Agenturen oder sogenannte Legal-Tech-Unternehmen vertreten werden, deren primäres Interesse nicht selten im wirtschaftlichen Gewinn liegt.

Hier zeigt sich: Ohne kompetente Verteidigung laufen Beschuldigte Gefahr, zu Unrecht verurteilt oder finanziell ruiniert zu werden. Die Auswahl des richtigen Strafverteidigers ist daher entscheidend. Dr. Maik Bunzel bringt nicht nur die juristische Qualifikation als Fachanwalt mit, sondern auch strategisches Geschick und Erfahrung im Umgang mit medienwirksamen Verfahren. Besonders im Bereich der politischen Äußerungsdelikte ist seine Kenntnis der Rechtsprechungslinien von Verfassungsgericht und EGMR von unschätzbarem Wert.

In den Strafverfahren wegen angeblicher Politikerbeleidigung stellen sich regelmäßig komplexe Abwägungsfragen. War die Äußerung tatsächlich eine Schmähkritik oder Teil einer politischen Auseinandersetzung? War sie spontan und emotional oder gezielt ehrverletzend? Besteht ein öffentliches Interesse an der Diskussion? Diese Fragen entscheiden über Schuld oder Unschuld, über Einstellung oder Verurteilung. Ebenso über Erfolg oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Auch die technische Seite darf nicht unterschätzt werden: Durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und andere digitale Kontrollmechanismen ist es heute einfacher denn je, Nutzer zu identifizieren und für ihre Online-Äußerungen juristisch zur Verantwortung zu ziehen. Dabei werden nicht selten Hausdurchsuchungen angeordnet oder private Daten an die Ermittlungsbehörden übermittelt. Diese Entwicklungen werfen datenschutzrechtliche und grundrechtliche Fragen auf, die nur mit fundierter rechtlicher Beratung beantwortet werden können. Hier setzt die besondere Expertise von Dr. Maik Bunzel an.

Zudem darf der sogenannte „chilling effect“ nicht außer Acht gelassen werden. Die bloße Angst vor rechtlichen Konsequenzen kann Bürger davon abhalten, ihre Meinung frei zu äußern – ein Zustand, der mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit unvereinbar ist. Die Rechtsprechung betont, dass bereits die Gefahr der Selbstzensur einen Eingriff in Artikel 5 GG darstellen kann. Eine übermäßige Strafverfolgung kann somit selbst zum Verfassungsverstoß werden. Auch in diesem sensiblen Spannungsfeld bewegt sich die Verteidigung mit hoher juristischer Präzision.

Nicht nur strafrechtlich, auch zivilrechtlich drohen den Betroffenen erhebliche Belastungen. Die Geltendmachung von Schmerzensgeld wird in vielen Fällen zur wirtschaftlichen Bedrohung, insbesondere wenn im Hintergrund Geschäftsmodelle agieren, die an den Erfolgen finanziell beteiligt sind. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dabei oft überschritten. In solchen Fällen ist eine konsequente und durchsetzungsstarke Verteidigung gefragt, die sowohl das materielle Zivilrecht als auch prozessuale Besonderheiten strategisch nutzt.

Dr. Maik Bunzel verfolgt daher einen ganzheitlichen Ansatz in der Verteidigung: Neben der strafrechtlichen Einordnung wird jede zivilrechtliche Anspruchsgrundlage eingehend geprüft. Ein zentrales Augenmerk gilt dabei der Frage, ob überhaupt eine tatsächliche und erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist – oder ob lediglich ein Anlass zur wirtschaftlichen Verwertung gesucht wurde. Auch hier gilt: Nur wer sich kompetent vertreten lässt, hat eine realistische Chance auf ein gerechtes Ergebnis.

Das Strafbefehlsverfahren wird von vielen Betroffenen unterschätzt. Dabei handelt es sich um ein verkürztes Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung, das trotzdem zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann. Gerade in Fällen vermeintlicher Beleidigungen von Politikern ist besondere Vorsicht geboten. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts muss sorgfältig geprüft werden, ebenso die Gewichtung der Meinungsfreiheit. Die Praxis zeigt: Ein rechtzeitiger Einspruch und eine fundierte Argumentation können hier entscheidend sein.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eines Politikers eingeleitet wurde oder Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln. Eine unüberlegte Einlassung oder versäumte Fristen können erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nutzen Sie in einem solchen Fall das Kontaktformular auf der Website von Dr. Maik Bunzel, um sich rechtzeitig und kompetent vertreten zu lassen. Seine Erfahrung, sein Einsatz und seine exzellente Kenntnis des Strafverfahrensrechts sind Ihre besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Denn wer in Zeiten verschärfter Tonlage im Netz seine Meinung sagt, braucht mehr denn je einen starken Verteidiger an seiner Seite. Vertrauen Sie auf die Expertise von Dr. Maik Bunzel – Ihre Rechte und Ihre Freiheit verdienen es.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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