AStBV (St) 2025: Neue Spielregeln im Steuerstrafverfahren – Was Betroffene jetzt wissen müssen

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (AStBV [St]) wird regelmäßig überarbeitet und bringt mit jeder Fassung auch neue Herausforderungen für Beschuldigte und Verteidiger. Die aktuelle AStBV (St) 2025, gültig seit dem 1. April 2025, stellt in mehrfacher Hinsicht die Weichen neu. Besonders relevant ist sie, weil sie direkt das Verhalten der Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren bestimmt und damit indirekt die Weichen für Ermittlungsstrategien, Durchsuchungen und Einsichtnahmen stellt. In einer Zeit, in der Digitalisierung, internationaler Datenzugriff und automatisierte Steuerkontrolle den Ton angeben, kommt der Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht eine immer wichtigere Rolle zu.

Strafrechtliche Gleichstellung von Taten im Steuerkontext

Die AStBV (St) 2025 erweitert die steuerstrafrechtliche Relevanz auf Taten im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale gemäß § 121 EStG. Straftaten in Verbindung mit der Gas- und Wärmepreisbremse hingegen bleiben explizit unberücksichtigt. Dies ist nicht nur eine juristische Feinheit, sondern kann in der Praxis über eine Strafverfolgung oder das Absehen davon entscheiden. Der Gesetzgeber hat hier offenbar eine pragmatische Entscheidung getroffen, um Verwaltungsressourcen zu schonen. Trotzdem bleibt die Abgrenzung zwischen steuerlicher Unrichtigkeit, Ordnungswidrigkeit und Straftat in diesem Bereich hochkomplex.

In diesen Konstellationen kann bereits eine fehlerhafte Angabe in der Steuererklärung zu einem Anfangsverdacht führen, der eine Kette von Ermittlungen auslöst. Wer in diesem frühen Stadium keinen spezialisierten Verteidiger einschaltet, riskiert, in Erklärungsnöte zu geraten oder auf Mitwirkungsrechte zu verzichten.

Beschränkung der Akteneinsicht: Verteidigung auf Umwegen

Ein brisanter Aspekt der AStBV (St) 2025 betrifft die fortdauernde Weigerung der Finanzbehörden, Verteidigern Einsicht in sogenannte verwaltungsinterne Unterlagen wie Fallhefte der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung zu gewähren. Diese Dokumente enthalten häufig entscheidende Hinweise für eine effektive Verteidigung, beispielsweise auf Verwertungsverbote oder unzulässige Zuschätzungen. Dass die AStBV diesen Zugang weiterhin systematisch ausschließt, erschwert die Arbeit erfahrener Strafverteidiger erheblich.

Nur durch fundierte Kenntnisse der steuerlichen und strafprozessualen Schnittstellen kann hier effizient gegengesteuert werden. Gerade die restriktive Linie der Finanzbehörden verdeutlicht, wie stark sich das Machtgefälle im Steuerstrafverfahren zulasten des Beschuldigten verschieben kann. Die strategische Planung der Verteidigung muss deshalb frühzeitig und mit hoher Sachkenntnis erfolgen. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerstrafrecht sowie erfahrener Verteidiger in mehreren tausend Strafverfahren, kennt die Konfliktlinien solcher Einsichtsproblematiken genau. Seine Expertise ermöglicht es, über flankierende Rechtswege, etwa im finanzgerichtlichen Verfahren, dennoch Zugang zu relevanten Informationen zu erhalten.

Erweiterte Einsichts- und Durchsuchungsmöglichkeiten

Die AStBV 2025 trägt der digitalen Wirklichkeit Rechnung. Die Befugnisse zur Durchsicht von elektronischen Speichermedien wurden deutlich erweitert. Besonders hervorzuheben ist, dass nun explizit auch Clouddienste und Rechenzentren sowie soziale Netzwerke und Online-Marktplätze unter den Begriff der durchsuchbaren Medien nach § 110 StPO fallen. Die Steuerfahndung darf unter Einsatz forensischer Software auch passwortgeschützte Daten auswerten, sofern diese beim Beschuldigten aufgefunden wurden. Die Zeitspanne für diese Onlinedurchsicht wurde zudem auf wenige Tage nach der Durchsuchung begrenzt, was hohe Anforderungen an die Schnelligkeit der Verteidigung stellt.

Diese neue Offenheit für digitale Ermittlungsansätze birgt erhebliche Risiken für Betroffene. Wer nicht rechtzeitig gegen unzulässige Datensicherungen oder -verwertungen vorgeht, verliert möglicherweise seine Verteidigungsrechte. Besonders kritisch ist die Möglichkeit, auch auf im Ausland gespeicherte Daten ohne Rechtshilfeverfahren zuzugreifen. Dies kann grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Privat- und Unternehmenssphäre haben. Dr. Maik Bunzel, mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt die Grenzen zulässiger Durchsicht genau und hat vielfach erfolgreich Datenverwertungsverbote durchgesetzt.

Durchsuchungen in Familienwohnungen

Ein weiteres praxisrelevantes Thema betrifft die Durchsuchung von gemeinsam genutzten Räumen. Die AStBV (St) 2025 folgt einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth und erlaubt nun grundsätzlich die Durchsuchung der gesamten Familienwohnung des Beschuldigten, sofern nicht objektiv auszuschließen ist, dass bestimmte Räume von ihm mitbenutzt werden. Damit wird der Schutz unbeteiligter Mitbewohner erheblich geschwächt.

Die Auswirkungen auf das Familienleben können massiv sein: Plötzlich steht die gesamte Wohnung im Fokus einer Strafverfolgung, ohne dass alle Bewohner in das Verfahren involviert sind. Kinderzimmer, private Arbeitsplätze oder Räume Dritter sind nicht mehr automatisch geschützt. Eine effektive Verteidigung muss hier sowohl strafprozessuale als auch verfassungsrechtliche Argumente gegen übergriffige Ermittlungsmaßnahmen ins Feld führen. Gerade bei solchen Grundrechtseingriffen zeigt sich die Bedeutung eines erfahrenen Strafverteidigers mit steuerrechtlicher Expertise. Dr. Maik Bunzel ist ein anerkannter Spezialist für genau solche komplexen Eingriffsfragen.

Opportunitätsprinzip bei Ordnungswidrigkeiten

Im Bereich der steuerlichen Ordnungswidrigkeiten bringt die AStBV (St) 2025 eine Klarstellung: Bei geringfügigen Fällen (unter 10.000 EUR Steuerschaden und weniger als drei Monate Verzögerung) kann die Behörde von einer Verfolgung absehen. Das entlastet die Verwaltung, bedeutet aber auch, dass eine kompetente Einordnung der Tatbestände durch den Verteidiger entscheidend für die Verfahrensbeendigung sein kann. Gerade bei solchen Opportunitätsentscheidungen spielen auch Verhandlungen mit der Bußgeldstelle eine Rolle. Eine geschickte Argumentation kann zur Einstellung führen und damit weitere Nachteile vermeiden.

Verwertungsverbote und Pflichtverteidigung

Einen heiklen Punkt stellt die Erweiterung des Katalogs zu nicht anerkannten Verwertungsverboten dar. Die Finanzverwaltung vertritt nun die Auffassung, dass selbst das Fehlen eines Pflichtverteidigers nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot führt. Dies steht im Spannungsverhältnis zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensführung.

Nur ein Verteidiger, der sowohl die strafprozessualen Feinheiten als auch die Spezifika des Steuerstrafrechts kennt, kann hier effektiv intervenieren. Dr. Bunzel, der auch zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist, prüft in jedem Fall, ob Beweise rechtswidrig erlangt wurden und stellt entsprechende Anträge auf Beweisverwertungsverbote. In der Verteidigungspraxis sind solche Verstöße gegen die Pflichtverteidigerbestellung häufig anzutreffen, insbesondere wenn der Beschuldigte sich frühzeitig nicht um anwaltliche Hilfe bemüht hat.

Fazit: Steuerstrafrecht ist kein Terrain für Experimente

Die AStBV (St) 2025 dokumentiert eindrucksvoll, wie komplex und vielschichtig das Steuerstrafverfahren geworden ist. Betroffene sehen sich einer hochspezialisierten Behörde gegenüber, die mit digitalen Mitteln und detaillierten Verwaltungsvorgaben agiert. Wer hier ohne erfahrene Verteidigung auftritt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen. Schon eine unbedachte Aussage gegenüber der Steuerfahndung kann die Verteidigung erheblich erschweren.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel. Wenn Sie von einem Steuerstrafverfahren betroffen sind oder eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung droht, nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de. In einem vertraulichen Gespräch prüft Dr. Bunzel Ihre rechtlichen Optionen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ihre Rechte verdienen höchsten Schutz – handeln Sie rechtzeitig. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Steuerstrafrecht sind Weitsicht und Sachverstand entscheidend.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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