Auslieferung trotz EU-Grundrechtsrisiko? Der EuGH überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung

In seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (C-219/25) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat der EU nicht verpflichtet ist, die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zu verweigern, nur weil ein anderer Mitgliedstaat ein entsprechendes Auslieferungsersuchen desselben Drittstaats zuvor wegen drohender Grundrechtsverletzungen abgelehnt hat. Der Fall betrifft damit eine Grundsatzfrage zur Bindungswirkung von Auslieferungsentscheidungen innerhalb der EU und zum Schutz der Freizügigkeit europäischer Staatsbürger vor Drittstaatenverfolgung.

Für EU-Bürger mit Aufenthalt oder familiären Verbindungen in Deutschland, gegen die internationale Haftbefehle vorliegen, ist diese Entscheidung von großer praktischer Relevanz. Eine qualifizierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wie Dr. Maik Bunzel – Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel – ist in solchen Konstellationen essenziell.

Der Fall: Zwei EU-Staaten, ein Drittstaat, unterschiedliche Auslieferungsentscheidungen

Der in Rede stehende Verfolgte ist griechisch-georgischer Doppelstaatler. Er wurde zunächst in Belgien aufgrund eines Auslieferungsersuchens von Georgien festgenommen. Dort hatte er in Abwesenheit eine lebenslange Freiheitsstrafe erhalten. Das belgische Gericht lehnte die Auslieferung jedoch ab, da bei Rückführung nach Georgien die Gefahr von Folter und eines unfairen Verfahrens bestand.

Kurze Zeit später wurde der Mann in Frankreich erneut aufgrund derselben Red Notice festgenommen. Die französischen Gerichte legten dem EuGH die Frage vor, ob sie an die belgische Entscheidung gebunden seien.

Die Entscheidung des EuGH: Keine Bindung, aber Berücksichtigung

Der EuGH verneinte eine Bindungswirkung der belgischen Entscheidung. Eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen bestehe nicht, da weder Art. 67 Abs. 3 AEUV noch Art. 82 Abs. 1 AEUV dies vorsehen. Auch das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens führe nicht zu einer automatischen Anerkennung. Gleichwohl müssten Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine vorherige Entscheidung im selben Fall „berücksichtigen“.

Das heißt: Jeder Mitgliedstaat muss eine eigene Prüfung der Grundrechtslage vornehmen. Die Ablehnung durch einen anderen Mitgliedstaat ist kein Automatismus – auch dann nicht, wenn die Fakten identisch sind.

Kritik: Eine verpasste Chance für europäischen Rechtsschutz

Diese Entscheidung wird in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben. Ein EU-Bürger kann künftig mehrfach innerhalb der EU festgenommen und für denselben Haftbefehl immer wieder in Auslieferungshaft genommen werden – obwohl ein Mitgliedstaat die Auslieferung rechtskräftig abgelehnt hat.

Zwar erkennt der EuGH das Recht auf Freizügigkeit auch für Doppelstaatler an, doch fehlt es an einem wirksamen Schutzmechanismus gegen missbräuchliche INTERPOL-Notices oder politisch motivierte Verfahren in Drittstaaten. Gerade in Fällen sogenannter „Transnational Repression“ – dem gezielten Einsatz internationaler Strafverfolgungsinstrumente zur Ausschaltung von Dissidenten – besteht so eine erhebliche Schutzlücke.

Praxisrelevanz: Wiederholte Auslieferungshaft trotz Ablehnung

Die aktuelle Rechtslage erlaubt es, dass ein EU-Bürger wegen desselben Auslieferungsersuchens mehrfach in verschiedenen Mitgliedstaaten festgenommen und in Auslieferungshaft genommen wird. Ein Schutz vor einer zweiten Festnahme existiert nicht. Auch INTERPOL bietet keine praktikable Möglichkeit, eine einmal abgelehnte Red Notice innerhalb der EU zu blockieren.

Verteidiger müssen in solchen Fällen nicht nur nationale Verfahrensregeln kennen, sondern auch die europarechtliche Dimension einbeziehen. Es gilt, systematisch auf drohende Grundrechtsverletzungen in Drittstaaten hinzuweisen und zugleich alle denkbaren internationalen Rechtsmittel auszuschöpfen.

Fazit: Verteidigung erfordert europarechtliche Kompetenz

Der EuGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass das Unionsrecht derzeit keine grenzüberschreitende Bindung von Auslieferungsentscheidungen vorsieht. Für Beschuldigte heißt das: Wer einmal von einem Drittstaat verfolgt wird, muss in jedem EU-Land aufs Neue um seine Freiheit kämpfen. Rechtsschutz bleibt fragmentiert.

In diesen Fällen ist ein international erfahrener Verteidiger gefragt. Dr. Maik Bunzel kennt die Mechanismen europäischer Auslieferungsverfahren und berät Sie kompetent, grenzüberschreitend und diskret. Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von einem Auslieferungsverfahren betroffen sind, nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de. Sichern Sie sich frühzeitig den bestmöglichen Rechtsschutz gegen völkerrechtswidrige Auslieferungen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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