Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern – Grenzen staatlicher Ermittlungen

Wenn Ermittlungsbehörden auf Unterlagen von Anwälten, Steuerberatern oder Notaren zugreifen wollen, stoßen sie auf eine besondere rechtliche Schutzmauer: das Beschlagnahmeverbot. Dieses schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berufsgeheimnisträger. Doch wo genau verläuft die Grenze? Wann dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei Unterlagen durchsuchen oder beschlagnahmen – und wann ist dies strikt untersagt? Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth bringt hierzu mehr Klarheit – und zeigt zugleich, wie wichtig professionelle anwaltliche Vertretung in dieser sensiblen Schnittstelle zwischen Berufsgeheimnis und Strafverfolgung ist.

Im zugrunde liegenden Fall führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung gegen mehrere Beschuldigte. Dabei rückten auch zwei Notare ins Visier, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Ausweisdokumente bei Beurkundungen angefertigt hatten. Auf ein Auskunftsersuchen der Ermittler hin lehnten die Notare die Herausgabe dieser Unterlagen unter Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht ab. Auch das Justizministerium verweigerte eine Entbindung von der Schweigepflicht. Daraufhin wurde eine Durchsuchung beantragt – mit Erfolg.

Das Landgericht hielt den Durchsuchungsbeschluss für rechtmäßig. Entscheidend war nach Ansicht der Richter, dass sich die Unterlagen nicht auf ein Vertrauensverhältnis zwischen dem beschuldigten Mandanten und dem Berufsgeheimnisträger bezogen. Vielmehr betrafen sie juristische Personen – also Gesellschaften –, denen keine eigenständige Beschuldigtenstellung zukam. Das für Strafverfahren geltende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) greift in diesen Fällen nicht. Es schützt nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis unmittelbar zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dem (natürlichen) Beschuldigten besteht.

Diese Differenzierung ist in der Praxis von großer Bedeutung. Oftmals beraten Steuerberater oder Notare Gesellschaften, bei denen ein späterer strafrechtlicher Vorwurf nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen einzelne natürliche Personen erhoben wird. In solchen Fällen entfällt der Schutz des Beschlagnahmeverbots – die Behörden dürfen zugreifen. Nur wenn die juristische Person selbst Adressatin einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder als Einziehungsbeteiligte im Sinne von § 424 StPO gilt, entsteht ein beschuldigtenähnlicher Schutz.

Für Berufsträger wie Notare oder Anwälte bedeutet dies: Sie müssen ihre Aktenführung und Mandatsstruktur von Anfang an so gestalten, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, auf wessen Vertrauen das geschützte Verhältnis basiert. Wer Mandate unsauber dokumentiert oder Kommunikationswege vermischt, riskiert nicht nur standesrechtliche Probleme, sondern macht sich auch angreifbar für Ermittlungsmaßnahmen.

Besonders brisant wird es, wenn in solchen Fällen Durchsuchungen erfolgen, die allein dem Ziel dienen, Unterlagen zu beschlagnahmen, die aus Sicht der Verteidigung dem Beschlagnahmeschutz unterliegen sollten. Denn dann stellt sich die Frage, ob nicht schon der Durchsuchungsbeschluss an sich rechtswidrig war. In der Praxis kann dies zu komplexen Auseinandersetzungen führen, die bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen.

Die rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Durchsuchung sind hoch. Die Strafprozessordnung (§ 103 StPO) verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesuchten Beweismittel tatsächlich in den durchsuchten Räumen befinden. Außerdem darf die Durchsuchung nicht ins Leere laufen – also keine ausschließlich geschützten Unterlagen betreffen. In dem besprochenen Fall lagen laut Gericht diese Voraussetzungen vor. Die Ausweiskopien seien nicht dem Vertrauensverhältnis mit einem Beschuldigten zuzuordnen gewesen, sondern vielmehr mit Blick auf mögliche Fälschungsdelikte relevante Beweismittel.

Doch nicht nur im Strafprozessrecht, sondern auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann eine juristische Person eine beschuldigtenähnliche Stellung einnehmen. In solchen Fällen ist der Zugriff auf Kommunikationsunterlagen zwischen der Gesellschaft und ihrem anwaltlichen Vertreter untersagt. Das gilt insbesondere, wenn der Gesellschaft eine Geldbuße oder eine Einziehung droht. Der Bundesgerichtshof sowie das Bundesverfassungsgericht haben diese Schutzwirkung mittlerweile anerkannt. Dennoch bleibt offen, ab wann genau dieser Schutz greift – insbesondere in der frühen Ermittlungsphase.

Die juristische Diskussion hierzu ist lebhaft. Während einige Stimmen eine tatsächliche Einleitung eines Verfahrens gegen die juristische Person fordern, sehen andere schon das Vorliegen relevanter Verdachtsmomente als ausreichend an. Die Konsequenz: Rechtsunsicherheit – sowohl für die Ermittlungsbehörden als auch für betroffene Unternehmen und deren Berater.

In solchen Situationen braucht es erfahrene Verteidiger, die nicht nur die Strafprozessordnung kennen, sondern auch das feine Gefüge des Berufsgeheimnisschutzes. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf diese Grenzfragen spezialisiert. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit – insbesondere dann, wenn Ermittlungsmaßnahmen drohen, die tief in die berufsrechtlichen Schutzmechanismen eingreifen.

Seine Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren, darunter zahlreiche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren, macht ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner für Berufsträger und Unternehmen gleichermaßen. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann viele Fehler vermeiden – und im Ernstfall sofort auf eine klare Verteidigungsstrategie zurückgreifen.

Wenn Sie betroffen sind – sei es als Berufsgeheimnisträger oder als Unternehmen, dem Ermittlungsmaßnahmen drohen –, nehmen Sie Kontakt mit Dr. Maik Bunzel auf. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf der Kanzleiseite. Denn wenn Durchsuchung und Beschlagnahme im Raum stehen, zählt jede Minute – und vor allem die richtige anwaltliche Einschätzung.

Vertrauen Sie bei Ermittlungsmaßnahmen auf die Kompetenz eines erfahrenen Strafverteidigers. Dr. Maik Bunzel schützt Ihr Mandatsverhältnis – und Ihre Rechte.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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