Beschleunigungsgebot in Haftsachen – was tun bei überlanger Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft bedeutet nicht nur den Verlust der persönlichen Freiheit, sondern oft auch den tiefen Einschnitt in das soziale, familiäre und berufliche Leben des Betroffenen. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen als verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz hervorgehoben. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber die Justiz, dazu, ein Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, mit größtmöglicher Eile und Konsequenz zu betreiben. Leider zeigt die aktuelle Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen, dass genau dieses Gebot verletzt wird – mit gravierenden Konsequenzen für die Betroffenen.

Was also tun, wenn die Untersuchungshaft über ein zumutbares Maß hinausgeht? Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, und warum ist gerade in dieser Lage ein erfahrener und spezialisierter Verteidiger von entscheidender Bedeutung?

Was bedeutet das Beschleunigungsgebot in Haftsachen?

Das Beschleunigungsgebot ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist unmittelbar an Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) gekoppelt. Es verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu, ein Strafverfahren gegen einen inhaftierten Beschuldigten ohne vermeidbare Verzögerung zu fördern. Dabei kommt es nicht auf eine absolute Zeitspanne an, sondern auf die Umstände des Einzelfalles.

Schon ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft ist eine konsequente Förderung des Verfahrens geboten. Insbesondere in der Phase zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sowie während der Hauptverhandlung selbst darf es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommen. Je länger die Haft andauert, desto strenger sind die Anforderungen an eine fortdauernde Inhaftierung.

Typische Konstellationen der Verletzung des Beschleunigungsgebots

In der Praxis treten regelmäßig bestimmte Muster auf, die auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hindeuten. Dazu zählen insbesondere:

Verzögerungen bei der Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen, obwohl die Anklage längst erhoben und die Akten entscheidungsreif sind. Eine besondere Bedeutung kommt der Terminsdichte zu: Wird nur an einem Tag in der Woche oder sogar seltener verhandelt, kann dies – insbesondere bei umfangreichen Verfahren – eine unzulässige Verzögerung darstellen.

Gutachten, etwa forensisch-psychologische Bewertungen oder kriminaltechnische Analysen, dürfen nicht über Monate hinweg ausstehen, ohne dass seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Druck auf die Sachverständigen ausgeübt wird. Gleiches gilt für Verzögerungen bei der Übergabe sichergestellter Asservate, z. B. Mobiltelefone, an die kriminaltechnischen Institute.

Auch strukturelle Überlastungen der Justiz – etwa eine hohe Arbeitsbelastung der Kammern oder Erkrankungen und Urlaube von Richtern – können das Verfahren nicht beliebig in die Länge ziehen. Der Staat ist verpflichtet, organisatorisch gegenzusteuern, sei es durch zusätzliche Richter, durch Umverteilung oder durch kurzfristige Umstrukturierungen.

Ein erfahrener Strafverteidiger ist hier der wichtigste Schutzschild des Beschuldigten. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt aus tausenden Verfahren die typischen Fehlerquellen und kann frühzeitig eingreifen.

Er analysiert, ob das Verfahren mit der nötigen Zielstrebigkeit geführt wird, erkennt Verzögerungen bei der Aktenbearbeitung, bei der Beweismittelbeschaffung oder bei der Verfahrenskoordination. Durch fundierte Schriftsätze, Haftprüfungsanträge und notfalls auch Verfassungsbeschwerden wahrt er die Rechte seiner Mandanten effektiv und nachhaltig.

Rechtliche Möglichkeiten bei überlanger Untersuchungshaft

Wird ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, kann die Haft als unverhältnismäßig angesehen und der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden. Maßgeblich ist dabei nicht nur die formale Dauer der Haft, sondern auch die Schwere und Ursache der Verzögerung. Wenn etwa seit mehreren Monaten kein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt wurde oder keine Bemühungen zur Terminsabsprache mit Verteidigern stattgefunden haben, ist die weitere Haft in der Regel unzulässig.

Ein wirksames Mittel ist der Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO oder die besondere Haftprüfung nach § 121 StPO, wenn die Untersuchungshaft länger als sechs Monate andauert. In diesen Verfahren ist das Oberlandesgericht verpflichtet zu prüfen, ob noch ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen und ob die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist. Auch eine Haftbeschwerde nach § 304 StPO kann eingelegt werden.

Besonders in den letzten Jahren hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dass organisatorische Mängel, Urlaubszeiten oder die Überlastung von Gerichten und Staatsanwaltschaften keine Rechtfertigung für eine verlängerte Untersuchungshaft darstellen. Vielmehr ist es Aufgabe des Staates, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verfahren in Haftsachen stets mit Vorrang behandelt werden.

Die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft muss stets auf einer umfassenden Abwägung basieren. Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob der Tatverdacht weiterhin dringend ist und ein Haftgrund besteht, sondern auch, ob die bisherigen Verzögerungen vom Beschuldigten zu vertreten sind oder nicht. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an diese Abwägung – zu Recht, denn es geht um nichts Geringeres als die Freiheit des Einzelnen.

Die Erfahrung von Dr. Maik Bunzel zeigt, dass viele Beschuldigte ohne qualifizierte anwaltliche Unterstützung monatelang in Haft gehalten werden, obwohl längst Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortdauer bestehen. Wer in dieser Situation auf einen Anwalt verzichtet oder sich auf allgemeine Aussagen der Justiz verlässt, riskiert unnötige Haftzeit – mit allen persönlichen, familiären und beruflichen Folgen.

Frühzeitig handeln – professionell verteidigen

Deshalb gilt: Bereits bei den ersten Anzeichen für Verfahrensverzögerungen sollte die Initiative ergriffen werden. Eine sachkundige Analyse durch einen auf Haftsachen spezialisierten Anwalt wie Dr. Bunzel kann entscheidend sein. Er prüft nicht nur den aktuellen Haftstatus, sondern bewertet das gesamte Verfahrensgeschehen. Wo immer möglich, beantragt er gerichtliche Überprüfungen, legt Rechtsmittel ein und stellt sicher, dass die Rechte seiner Mandanten gewahrt werden.

Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer langen Untersuchungshaft betroffen sind oder sich abzeichnet, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Eile geführt wird, dann zögern Sie nicht. Wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel. Als Fachanwalt mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er Ihnen mit seiner gesamten Erfahrung zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf der Website und schildern Sie Ihr Anliegen. Denn in Haftsachen ist Zeit ein entscheidender Faktor – und Freiheit nicht verhandelbar.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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