Bewährungswiderruf wegen Kontaktverstoßes: Die Grenzen richterlicher Weisung

Die Entscheidung des OLG Hamm zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs trotz einer unbestimmten Weisung zur „engen Kontakthaltung“ mit der Bewährungshilfe wirft grundlegende Fragen zur Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Bestimmtheitsgebots im Strafvollstreckungsverfahren auf. Sie betrifft eine Praxis, die gerade im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Verurteilungen von Relevanz ist, etwa wenn Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden und richterliche Auflagen erteilt werden, ohne die konkreten Anforderungen klar zu definieren.

Für Beschuldigte und Verurteilte ist in solchen Konstellationen ein erfahrener Strafverteidiger essenziell. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel, bietet fundierte Beratung und Verteidigung auch bei drohendem Bewährungswiderruf.

Der Fall: Kontaktpflicht zur Bewährungshilfe

Dem Verurteilten war durch das Ausgangsgericht auferlegt worden, während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu seiner Bewährungshelferin zu halten. Als dieser sich ab Herbst 2022 nicht mehr meldete und seit November 2022 gänzlich abgetaucht war, widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung. Hinzu kam, dass gegen den Mann weitere Ermittlungsverfahren anhängig waren und ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Hauptverhandlungstermin bestand.

Obwohl das OLG Hamm die Weisung als zu unbestimmt im Sinne des § 56c StGB einstufte, bestätigte es dennoch den Bewährungswiderruf. Ausschlaggebend sei, dass dem Verurteilten unmissverständlich klar gewesen sei, dass er überhaupt Kontakt halten musste – auch wegen einer schriftlichen Mahnung durch die Bewährungshilfe. Der Senat bejahte einen „ausnahmsweise“ zulässigen Widerruf trotz Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot.

Bestimmtheit richterlicher Weisungen

Das Bestimmtheitsgebot, abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 GG, verlangt nicht nur für Straftatbestände, sondern auch für strafvollstreckungsrechtliche Anordnungen klare Regelungen. Betroffene müssen wissen, was konkret von ihnen verlangt wird. Insbesondere bei Weisungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Freiheit haben können, wie etwa ein Bewährungswiderruf, müssen Inhalt, Umfang und zeitlicher Rahmen klar definiert sein.

Die Formulierung „enger Kontakt“ ist interpretationsbedürftig: Bedeutet sie wöchentliche Meldung? Persönliche Vorsprachen? Ausführliche Lebensberichte? Gerade weil die Bewährungshilfe nicht nur überwachen, sondern auch unterstützen soll, bedarf es eindeutiger Vorgaben durch das Gericht. Eine vage Verpflichtung schafft Rechtsunsicherheit.

Verteidigung gegen unklare Weisungen

Für Beschuldigte, die sich in einem Bewährungsverfahren befinden, ist es entscheidend, den Bewährungsbeschluss auf unbestimmte oder überdehnte Auflagen und Weisungen hin zu prüfen. Im Zweifel sollte bereits bei Verurteilung die Weisungsformulierung mit dem Gericht erörtert und präzisiert werden.

Kommt es zu einem Widerrufsverfahren, ist – wie der besprochene Fall zeigt – eine sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 StPO angezeigt. Dabei sollte die fehlende Bestimmtheit der Weisung vorrangig gerügt werden. Zwar hat das OLG Hamm einen Ausnahmefall bejaht, doch bleibt unklar, wie weit diese Ausnahme reicht und ob sie auch auf andere, weniger gravierende Verstöße übertragen wird. Gerade diese Unsicherheit bietet Raum für fundierte Verteidigungsansätze.

Fazit: Keine Sanktion ohne klare Regel

Die Entscheidung verdeutlicht, wie bedeutsam formale Anforderungen auch im Strafvollstreckungsverfahren sind. Eine unklare oder formelhaft formulierte Auflage darf nicht ohne Weiteres zur Freiheitsentziehung führen. Wer sich dem ausgesetzt sieht, sollte nicht zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dr. Maik Bunzel prüft und bewertet alle strafrechtlich relevanten Auflagen und Weisungen mit Blick auf deren Bestimmtheit und Rechtskonformität. Wenn Sie eine Bewährungslage betrifft oder ein Widerruf droht, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt über das Formular auf strafverteidiger-cottbus.de auf. So sichern Sie sich bestmöglichen Schutz vor unrechtmäßigen Vollstreckungsentscheidungen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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