Biometrische Entsperrung von Smartphones: Strafprozessrecht im Spannungsfeld

Mit der Entscheidung des OLG Bremen vom 8. Januar 2025 rückt die strafprozessuale Nutzung biometrischer Daten erneut in den Mittelpunkt. Es geht um die Frage, ob Ermittlungsbehörden berechtigt sind, ein Smartphone gegen den Willen eines Beschuldigten zu entsperren, indem sie dessen Finger auf den Sensor legen – und welche Eingriffsgrundlagen dies tragen können. Der Beschluss wird durch den BGH bestätigt, gleichwohl bleibt die Diskussion verfassungsrechtlich und europarechtlich umstritten.

Für Beschuldigte im Steuerstrafverfahren oder anderen Bereichen, in denen digitale Daten regelmäßig von zentraler Bedeutung sind, ist die rechtzeitige Einschätzung solcher Zugriffsbefugnisse durch einen erfahrenen Verteidiger unerlässlich. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, bietet mit seinen Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel kompetente Beratung im Umgang mit digitalen Beweismitteln.

Entscheidungslage: Zulässigkeit des Fingerauflegens

Das OLG Bremen sieht die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones mittels Fingerauflegen als zulässig an. Es stützt sich auf § 81b Abs. 1 StPO, der die Erhebung biometrischer Daten wie Fingerabdrücke erlaubt. Der Eingriff sei technikoffen formuliert und von der Annexkompetenz gedeckt. Das Auflegen des Fingers sei lediglich eine passive Duldung, kein aktives Mitwirken im Sinne des Selbstbelastungsverbots („nemo tenetur“).

Die Durchsicht der Daten auf dem Telefon hingegen sei nicht durch § 81b StPO, sondern nur durch die allgemeinen Normen der §§ 94, 110 StPO zur Durchsuchung und Beschlagnahme gedeckt. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer klaren Trennung beider Maßnahmen.

Kritik: Eingriffsintensität und fehlende gesetzliche Klarheit

Die Literatur – und ein Teil der juristischen Kommentierung – äußert erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Der Zugriff auf Smartphones ermöglicht tiefe Einblicke in privateste Lebensbereiche und kann ein umfassendes persönliches Profil offenlegen. Diese Tiefe des Eingriffs sei nicht vergleichbar mit klassischer erkennungsdienstlicher Behandlung. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das zwangsweise Entsperren fehlt bislang.

Europarechtlich verweist der EuGH auf klare Anforderungen an gesetzliche Eingriffsbefugnisse: Art oder Kategorie der Straftaten müssen klar definiert sein, eine gerichtliche Kontrolle ist erforderlich, und die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Diese Standards werden vom § 81b StPO derzeit nicht erfüllt. Der BGH erkennt dies an, bleibt aber in der Begründung vage.

Verteidigungsstrategien im Umgang mit Smartphonezugriffen

In der Praxis sollte jeder Beschuldigte wissen: Das Verwenden biometrischer Entsperrmethoden (Fingerabdruck, Gesichtsscan) birgt das Risiko, dass Ermittler diese Daten ohne Zustimmung nutzen. Zwar darf niemand gezwungen werden, ein Passwort herauszugeben, doch biometrische Verfahren können – zumindest nach aktueller Rechtsprechung – erzwungen werden.

Dr. Maik Bunzel rät deshalb, auf biometrische Entsperrung zu verzichten und sensible Daten in verschlüsselten Containern zu speichern. Sollte dennoch ein Zugriff erfolgt sein, ist zu prüfen, ob die Durchsicht der Daten rechtlich sauber getrennt vom Entsperrvorgang angeordnet wurde.

Auch Verteidiger sollten insbesondere im Steuerstrafverfahren sofort überprüfen, ob eine konkrete Durchsuchungsanordnung bestand und ob die Voraussetzungen der §§ 94, 110 StPO eingehalten wurden. Eine unzulässige Datenverwertung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Fazit: Zwischen Ermittlungseffizienz und Grundrechtsschutz

Die Entscheidung des OLG Bremen stellt zwar klar, dass eine zwangsweise Entsperrung zulässig sein kann, doch ist sie nur ein Teil einer größeren Debatte. Die bisherige Gesetzeslage ist aus Sicht vieler Experten nicht ausreichend klar und präzise, um solch weitreichende Eingriffe zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen Effektivität und Grundrechtsschutz.

Wer als Beschuldigter mit der Sicherstellung seines Smartphones konfrontiert ist, sollte unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Dr. Maik Bunzel verteidigt kompetent gegen unzulässige Zugriffe und sorgt dafür, dass die Rechte seiner Mandanten im digitalen Raum gewahrt bleiben. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und sichern Sie sich rechtzeitig professionelle Hilfe.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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