Corona-Soforthilfe zu Unrecht erhalten – Subventionsbetrug?

Zu Beginn der Corona-Krise 2020 versprachen Bund und Länder schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, die in wirtschaftliche Not geraten waren. Die sogenannte Corona-Soforthilfe wurde ohne eingehende Prüfung der Angaben im – teilweise nur online auszufüllenden – Antrag auch tatsächlich schnell und großzügig ausgezahlt. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Maik Bunzel, wo für Empfänger der Soforthilfen jetzt strafrechtliche Probleme drohen können und wie man sich verhalten sollte.

Noch bevor Sie eine Mitteilung über ein gegen Sie geführtes Strafverfahren erhalten, können Sie anhand einiger Punkte prüfen, ob Sie strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Denn wurden im Antrag Angaben gemacht, die zu einer überhöhten oder gar vollständig unrechtmäßigen Bewilligung führen, kann dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Einschlägig kann neben den Straftatbeständen des Betruges (§ 263 StGB) und Subventionsbetruges (§ 264 StGB) auch die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) sein. Folgende Punkte sind hier besonders wichtig:

  • Die wirtschaftliche Notlage muss ihren Ursprung in der Corona-Pandemie haben. Dies bedeutet: Ab März 2020 muss es Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche, Honorarausfälle infolge der Pandemie gegeben haben oder Umsatzerzielungsmöglichkeiten müssen durch behördliche Auflagen massiv eingeschränkt gewesen sein. Das Gewerbe bzw. die Selbstständigkeit müssen zudem Haupterwerb sein.
  • Die Hilfsbedürftigkeit darf nicht künstlich herbeigeführt sein. Es darf also nicht einfach zum Beispiel im März und April keine Rechnung mehr geschrieben worden sein. Auch das übliche Forderungsmanagement muss fortgesetzt worden sein – der Missbrauch von betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten, die künstlich die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionierung schaffen, kann als unrichtige/unvollständige Angaben über die subventionserheblichen Tatsachen gewertet werden.
  • Verwendung nur für geförderte Zwecke. Sogar bestimmte betriebliche Zwecke dürfen nicht durch die Soforthilfe finanziert werden. Erst Recht darf die private Lebensführung des Betroffenen nicht durch die Soforthilfe bestritten worden sein.
  • Rückzahlung nicht benötigter Gelder. Bewilligungsbescheide enthalten zumeist den Passus, dass – entgegen der Prognose bei Antragstellung – nicht benötigte Gelder zurückgezahlt werden müssen.

Wer noch nicht in den Fokus der Strafverfolgung geraten ist, dies aber nach überschlägiger Prüfung der vorstehenden Punkte befürchtet, sollte dringend einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen, wie auch zum derzeitigen Zeitpunkt noch Straffreiheit erlangt werden kann. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden – insbesondere Angaben gegenüber der fördernden Behörde/Bank oder Polizei ohne anwaltlichen Rat kann teuer werden, denn nicht nur muss die zu Unrecht bezogenen Förderung zurückgezahlt werden, sondern es droht zusätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe!

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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