Darf die Polizei Beschuldigte zwingen, ein Smartphone mit Fingerabdruck oder Face ID zu entsperren?

Darf die Polizei einen Beschuldigten mit Gewalt dazu bringen, sein Smartphone per Touch ID oder Face ID zu entsperren? Noch vor wenigen Jahren wäre eine solche Vorstellung für viele Juristen kaum denkbar gewesen. Inzwischen vertreten jedoch mehrere Gerichte – bis hin zum Bundesgerichtshof –, dass genau dies grundsätzlich zulässig sein könne (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24, NJW 2025, 2265; OLG Bremen, Beschl. v. 08.01.2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847).

Die Vorstellung ist drastisch: Polizeibeamte fixieren einen Beschuldigten körperlich, drücken seinen Finger gegen den Sensor eines Smartphones oder halten ihm das Gerät vors Gesicht, um Face ID auszulösen – gegen seinen ausdrücklichen Willen und notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, stellt sich entschieden gegen diese Entwicklung in der Rechtsprechung. Nach seiner Auffassung wird hier eine fundamentale Grenze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens überschritten. Denn es geht längst nicht mehr nur um die Sicherstellung eines Telefons. Es geht um den Zugriff auf den gesamten digitalen Lebensbereich eines Menschen.

Das Smartphone ist heute das intimste Beweismittel überhaupt

Kaum ein Gegenstand enthält heute mehr persönliche Informationen als ein modernes Smartphone. Nachrichten, Fotos, Videos, Standortdaten, Kontakte, Gesundheitsinformationen, Online-Banking, Cloud-Zugänge, berufliche Kommunikation, private Beziehungen und intime Details des Alltags befinden sich auf einem einzigen Gerät.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits 2008 mit dem sogenannten IT-Grundrecht anerkannt, dass informationstechnische Systeme besonders sensibel sind und einen eigenständigen Grundrechtsschutz genießen (BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822). Wer Zugriff auf ein Smartphone erhält, erhält nicht nur einzelne Daten. Er erhält häufig ein nahezu vollständiges Persönlichkeitsprofil. Gerade deshalb hält Dr. Bunzel die aktuelle Rechtsprechung für hochgefährlich. Denn die Gerichte beginnen zunehmend, klassische strafprozessuale Vorschriften aus einer analogen Zeit auf digitale Totalzugriffe anzuwenden.

Die Rechtsprechung des BGH: Finger auf den Sensor genügt

Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 entschieden, dass § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise biometrische Entsperrung eines Smartphones darstellen könne (BGH, NJW 2025, 2265).

Der BGH argumentiert im Kern:

  • Das Auflegen des Fingers sei lediglich eine erkennungsdienstliche Maßnahme.
  • Der Beschuldigte müsse die Maßnahme nur „dulden“.
  • Eine aktive Mitwirkung liege nicht vor.
  • Deshalb werde auch der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht verletzt.

Bereits zuvor hatten das OLG Bremen sowie das LG Ravensburg ähnliche Entscheidungen getroffen (OLG Bremen, NJW 2025, 847; LG Ravensburg, NStZ 2023, 446). Die Gerichte unterscheiden dabei zwischen einer PIN-Eingabe und einer biometrischen Entsperrung. Während niemand verpflichtet werden könne, sein Passwort preiszugeben, müsse der Beschuldigte angeblich dulden, dass sein Finger oder sein Gesicht zur Entsperrung genutzt werde. Genau diese Unterscheidung hält Dr. Bunzel für künstlich und verfassungsrechtlich kaum haltbar.

Warum Dr. Bunzel die herrschende Meinung für falsch hält

Durch die aktuelle Rechtsprechung wird der Nemo-tenetur-Grundsatz (das Recht, sich nicht selbst zu belasten) faktisch entwertet: Der Staat darf einen Beschuldigten nicht dazu zwingen, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dieses Prinzip von Verfassungsrang gehört zu den elementaren Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens. Die Gerichte versuchen nun, die biometrische Entsperrung als bloße „Duldung“ darzustellen. Tatsächlich wird der Körper des Beschuldigten aber gezielt als Werkzeug eingesetzt, um belastende Informationen zugänglich zu machen.

Genau hierin liegt das rechtsstaatliche Problem. Denn funktional betrachtet ist der Fingerabdruck nichts anderes als ein biologischer Schlüssel. Das Smartphone bleibt verschlossen, bis der Körper des Beschuldigten eingesetzt wird, um die Sperre zu überwinden. Ziegler kritisiert deshalb ausdrücklich, dass durch diese Konstruktion das Selbstbelastungsverbot unterlaufen werde (Ziegler, jurisPR-ITR 9/2025 Anm. 6). Auch Satzger und Sarfraz weisen darauf hin, dass die Grenze zwischen bloßer Duldung und verbotener Selbstbelastung praktisch kaum noch nachvollziehbar sei (Satzger/Sarfraz, NStZ 2025, 566, 570 f.). Dr. Bunzel teilt diese Kritik ausdrücklich. Denn wenn der Staat den Körper eines Beschuldigten gezielt instrumentalisiert, um an digitale Informationen zu gelangen, verliert das Nemo-tenetur-Prinzip seinen eigentlichen Schutzgehalt.

Besonders problematisch: Face ID und körperlicher Zwang

Noch gravierender wird die Problematik bei Face ID.

Denn hier genügt es nicht mehr, lediglich einen Finger auf einen Sensor zu drücken. Vielmehr muss das Gesicht des Beschuldigten aktiv vor die Kamera gebracht werden. Teilweise kann es erforderlich sein, den Kopf festzuhalten oder die Augen offen zu halten, damit die Gesichtserkennung funktioniert.

Die Behauptung, dies sei lediglich „passives Dulden“, wirkt aus Sicht der Verteidigung lebensfremd. Dr. Bunzel weist darauf hin, dass solche Maßnahmen schnell die Grenze zur menschenwürdewidrigen Behandlung überschreiten können – insbesondere dann, wenn körperlicher Zwang angewendet wird. Die Diskussion erinnert dabei zwangsläufig an frühere Debatten um zwangsweise Brechmittelvergaben. Auch dort wurde argumentiert, der Staat dürfe zur Beweissicherung körperlichen Zwang einsetzen. Später wurden solche Maßnahmen erheblich kritisiert und teilweise als menschenrechtswidrig bewertet. Gerade deshalb darf die aktuelle Entwicklung nicht unterschätzt werden.

§ 81b StPO ist keine ausreichende Rechtsgrundlage

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft die Rechtsgrundlage selbst. Die Gerichte stützen die Maßnahme im Wesentlichen auf § 81b StPO. Diese Vorschrift betrifft klassische erkennungsdienstliche Maßnahmen wie Fingerabdrücke oder Lichtbilder. Doch genau hier beginnt das Problem: Die Norm stammt aus einer Zeit, in der niemand an Smartphones, Cloud-Daten oder digitale Vollprofile dachte.

El-Ghazi kritisiert deshalb ausdrücklich, § 81b StPO könne „schon mit Blick auf den Eingriff in das IT-Grundrecht“ keine ausreichende Grundlage sein (El-Ghazi, NJW 2025, 850). Auch Cornelius hält die Argumentation des BGH für verfassungsrechtlich bedenklich und fordert eine spezielle gesetzliche Regelung für derart intensive Eingriffe (Cornelius, NJW 2025, 2270 f.). Dr. Bunzel teilt diese Kritik. Denn die Entsperrung eines Smartphones ist keine gewöhnliche erkennungsdienstliche Maßnahme mehr. Sie eröffnet Zugriff auf den digitalen Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für derart intensive Eingriffe jedoch klare, präzise und spezifische gesetzliche Grundlagen (BVerfGE 154, 152 = NJW 2020, 2235). Genau daran fehlt es hier.

Das IT-Grundrecht wird massiv unterschätzt

Besonders kritisch sieht Dr. Bunzel, dass die Gerichte die Bedeutung des IT-Grundrechts systematisch unterschätzen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass moderne informationstechnische Systeme weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit eines Menschen ermöglichen (BVerfGE 120, 274). Ein Smartphone enthält häufig:

  • komplette Kommunikationshistorien,
  • Bewegungsprofile,
  • Gesundheitsdaten,
  • Fotos und Videos,
  • intime Beziehungen,
  • geschäftliche Informationen,
  • Zugangsdaten zu weiteren Diensten,
  • Cloud-Inhalte,
  • soziale Netzwerke,
  • Suchverläufe und Interessenprofile.

Die zwangsweise Entsperrung eröffnet damit die Gefahr einer nahezu vollständigen digitalen Durchleuchtung. Nach Auffassung von Dr. Bunzel reicht es deshalb nicht aus, auf allgemeine Standardnormen der Strafprozessordnung zurückzugreifen. Vielmehr wäre eine speziell geregelte gesetzliche Grundlage mit engen Voraussetzungen, Richtervorbehalt und klaren Schutzmechanismen erforderlich.

Auch europarechtlich ist die Praxis angreifbar

Hinzu kommt die europarechtliche Dimension. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Landeck“ betont, dass Zugriffe auf Mobiltelefone nur auf Grundlage hinreichend präziser gesetzlicher Regelungen zulässig seien und grundsätzlich einer richterlichen Kontrolle bedürften (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-548/21, NVwZ 2025, 321 Rn. 99, 102 f.).

§ 81b StPO erfüllt diese Anforderungen gerade nicht:

  • kein spezieller Richtervorbehalt,
  • kein Straftatenkatalog,
  • keine klaren Grenzen,
  • keine besonderen Schutzvorkehrungen,
  • keine spezifische Regelung für biometrische Entsperrungen.

Zahlreiche Stimmen im Schrifttum werfen dem BGH deshalb vor, die europarechtlichen Vorgaben nicht ausreichend zu berücksichtigen (Ziebarth, GSZ 2025, 161; Ziegler, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 3). Auch Dr. Bunzel hält diese Kritik für berechtigt. Denn gerade bei digitalen Grundrechtseingriffen dürfen rechtsstaatliche Sicherungen nicht durch extensive Auslegung allgemeiner Vorschriften umgangen werden.

Die Gefahr einer schleichenden Ausweitung staatlicher Befugnisse

Die aktuelle Entwicklung betrifft nicht nur einzelne Strafverfahren. Sie berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat. Wenn der Staat den Körper eines Beschuldigten nutzen darf, um digitale Zugangssperren zu überwinden, stellt sich zwangsläufig die Frage: Wo endet diese Entwicklung?

Könnten künftig auch andere biometrische Systeme zwangsweise genutzt werden?
Darf der Staat irgendwann Smart-Home-Systeme, Cloud-Zugänge oder verschlüsselte Plattformen auf dieselbe Weise öffnen lassen? Mehrere Stimmen warnen bereits davor, dass die aktuelle Rechtsprechung eine gefährliche Dynamik auslösen könnte (Ziebarth, GSZ 2025, 161). Auch Dr. Bunzel sieht hierin eine erhebliche Gefahr für den Schutz persönlicher Freiheitsrechte.

Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Gerade weil die Rechtslage derzeit hoch umstritten ist, kommt der Strafverteidigung enorme Bedeutung zu. In vielen Verfahren bestehen erhebliche Angriffspunkte:

  • unzureichende Durchsuchungsbeschlüsse,
  • fehlende Verhältnismäßigkeit,
  • unzulässiger körperlicher Zwang,
  • Verstöße gegen das IT-Grundrecht,
  • Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben,
  • mögliche Beweisverwertungsverbotе,
  • Fehler bei Sicherstellung und Auswertung digitaler Daten.

Dr. Maik Bunzel verteidigt Mandanten bundesweit in komplexen Strafverfahren mit digitalem Bezug. Durch seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren kennt er die typischen Ermittlungsstrategien der Behörden und weiß, wie entscheidend tiefgehende Kenntnisse des Strafprozessrechts gerade bei digitalen Beweismitteln sind.

Wer von einer Hausdurchsuchung, einer Smartphone-Sicherstellung oder einer biometrischen Entsperrung betroffen ist, sollte keinesfalls vorschnell kooperieren oder Angaben machen. Gerade in der ersten Phase des Ermittlungsverfahrens können schwerwiegende Fehler entstehen, die später kaum noch korrigiert werden können.

Betroffene können über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de unmittelbar Kontakt zu Dr. Bunzel aufnehmen. Seine Kanzlei mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Mandanten bundesweit gegen rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen und verteidigen konsequent die Grundrechte der Beschuldigten.

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