„Delegitimierung des Staates“: Strafrechtliche Risiken zwischen Meinung, Desinformation und Demokratiegefährdung

Seit der Pandemie hat der Begriff der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ Einzug in die sicherheits- und justizpolitische Diskussion gehalten. Er beschreibt Fälle, in denen Personen oder Gruppen gezielt das Vertrauen in die Institutionen der Bundesrepublik erschüttern – oft durch Falschinformationen, Hasspropaganda oder pauschale Systemkritik. Doch wo endet Meinungsfreiheit, und wo beginnt strafbare Delegitimierung?

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, beleuchtet die strafrechtliche Relevanz solcher Äußerungen und warnt vor einer unkritischen Ausweitung staatlicher Eingriffsrechte. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zeigt: Die Grenze zwischen politischer Meinung und strafbarem Angriff auf die Staatsordnung ist schmal – und muss mit rechtsstaatlicher Präzision gezogen werden.

Was meint „Delegitimierung des Staates“?

Der Begriff wurde 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingeführt, um ein neues Phänomen zu beschreiben: Gruppen, die weder klassisch rechts- noch linksextremistisch sind, aber die Legitimität staatlicher Institutionen gezielt in Frage stellen. Gemeint sind nicht einfache Kritiker, sondern Akteure, die etwa Gerichte, Polizei oder Parlamente pauschal als „korrumpiert“ oder „illegitim“ darstellen und dadurch das Vertrauen in die Demokratie untergraben.

Doch der Begriff ist kein juristischer Tatbestand. Er ist ein nachrichtendienstliches Beobachtungskriterium, kein strafrechtlicher Ankerpunkt. Die Aufgabe der Verteidigung besteht darin, klar zwischen zulässiger Kritik und justiziabler Handlung zu unterscheiden – insbesondere wenn Behörden oder Staatsanwaltschaften versuchen, kritische Äußerungen in den Bereich der Strafbarkeit zu ziehen.

Strafrechtliche Anknüpfungspunkte

Das Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Tatbestand der „Delegitimierung“. In Betracht kommen jedoch verschiedene Vorschriften, die Teilaspekte abdecken:

  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185–187 StGB): Schützen die persönliche Ehre von Amtsträgern und Politikern.
  • § 188 StGB: Verstärkter Schutz für Politiker, wenn Beleidigungen geeignet sind, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
  • § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 140 StGB (Billigung von Straftaten): Wenn sich Angriffe gegen Gruppen oder die Allgemeinheit richten.
  • § 90a StGB: Bestraft das „Verächtlichmachen der verfassungsmäßigen Ordnung“ – allerdings nur bei gezielter Beschimpfung des demokratischen Systems.
  • §§ 145d, 164 StGB: Erreichen Falschbehauptungen über angebliche Straftaten oder falsche Verdächtigungen von Amtsträgern.
  • § 109d StGB: Erfasst gezielte Falschmeldungen über die Bundeswehr als sicherheitsrelevante Desinformation.

Diese Normen zeigen, dass das Strafrecht bereits Werkzeuge besitzt – aber keines davon speziell auf das Phänomen „Delegitimierung“ zugeschnitten ist.

Zwischen Meinung und Desinformation: Der schmale Grat

Viele als „delegitimierend“ bewertete Äußerungen sind in Wahrheit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 5 GG auch provokante, überspitzte und polemische Aussagen – solange sie nicht in Schmähung oder bewusste Unwahrheit umschlagen.

Entscheidend ist die Grenzziehung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung:

  • Meinungen – auch irrige oder scharfe – sind grundsätzlich geschützt.
  • bewusst falsche Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter Art. 5 GG.
  • Mischformen (z. B. wertende Tatsachenäußerungen) genießen meist dennoch Grundrechtsschutz.

Dr. Bunzel betont, dass der Staat auch harte Kritik aushalten muss: „Das Strafrecht darf nicht zum Schutzschild der Macht werden. Es dient der Rechtsordnung – nicht der politischen Bequemlichkeit.“

Fake News, Desinformation und „Hasskriminalität“

In der Praxis mischen sich Delegitimierungsphänomene häufig mit Fake News und Desinformation. Ziel ist oft, das Vertrauen in Institutionen zu zerstören oder Feindbilder zu schaffen – etwa durch falsche Behauptungen über angebliche Missstände in Behörden oder über Verbrechen von Minderheiten.

Das Strafrecht greift hier nur selektiv. Falschmeldungen sind erst dann strafbar, wenn sie konkrete Rechtsgüter verletzen: etwa den öffentlichen Frieden (§ 126 StGB), die Ehre (§ 187 StGB) oder die Sicherheit des Staates (§§ 90a, 100a, 109d StGB).

Aus Verteidigungssicht gilt daher: Nicht jede Unwahrheit ist eine Straftat – und nicht jede Kritik eine Delegitimierung. Strafrechtliche Grenzen müssen eng gezogen bleiben, um die Meinungsfreiheit nicht auszuhöhlen.

„Wehrhafte Demokratie“ – aber nicht um jeden Preis

Deutschland versteht sich als wehrhafte Demokratie. Doch Wehrhaftigkeit darf nicht in Gesinnungsstrafrecht umschlagen. Das Grundgesetz schützt auch Gegner des Systems – solange sie sich im Rahmen friedlicher Meinungsäußerung bewegen.

Kriminalstrafrecht darf nur dort eingreifen, wo Angriffe tatsächlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, etwa durch Gewaltaufrufe, Verabredung von Anschlägen oder organisierte Gruppenbildung (§§ 89a, 129 StGB).

Dr. Bunzel sieht darin eine entscheidende Leitlinie: „Der Rechtsstaat muss sich wehren können – aber mit Maß. Strafrecht ist die Ultima Ratio, nicht das Werkzeug politischer Hygiene.“

Verteidigungsstrategie bei Vorwürfen der „Delegitimierung“

In Ermittlungsverfahren, die auf angeblich staatsfeindliche Äußerungen gestützt werden, kommt es auf juristische Differenzierung an:

  1. Analyse der Äußerung: Handelt es sich um Meinung, Satire oder überprüfbare Tatsache?
  2. Prüfung des Kontexts: Wurde eine Person gezielt beleidigt oder eine Institution pauschal kritisiert?
  3. Nachweis des Vorsatzes: Gab es ein bewusstes Täuschungsinteresse?
  4. Abwägung mit Art. 5 GG: Jede Strafnorm muss grundrechtskonform ausgelegt werden.
  5. Medien- und Kommunikationsrechtliche Expertise: Gerade Onlineäußerungen erfordern genaue Bewertung.

Eine geschickte Verteidigung kann so viele Ermittlungen – insbesondere bei Social-Media-Kommentaren oder politisch aufgeladenen Diskussionen – frühzeitig beenden.

Fazit: Rechtsstaat braucht Kritik – aber klare Grenzen

„Delegitimierung“ ist kein neues Strafdelikt, sondern eine politische Beschreibung gesellschaftlicher Spannungen. Das Strafrecht darf nicht zur Sanktion unerwünschter Meinungen werden. Nur dort, wo Falschmeldungen oder Hetze konkret Rechtsgüter verletzen, sind strafrechtliche Maßnahmen legitim.

Dr. Maik Bunzel warnt daher: „Die Demokratie verliert nicht durch Kritik, sondern durch ihre Intoleranz gegenüber Kritik.“

Wenn Sie mit Ermittlungen wegen angeblich staatsfeindlicher Äußerungen, Online-Kommentaren oder Vorwürfen der „Delegitimierung des Staates“ konfrontiert sind, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand suchen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, steht Ihnen mit Büros in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine fundierte Einschätzung und eine wirksame Verteidigungsstrategie zu erhalten.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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