Die AStBV (St) 2025: Was sich für das Steuerstrafverfahren ändert

Die Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St)) in der Fassung 2025 bringt erneut wichtige Anpassungen, die für Verteidiger im Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung sind. Auch wenn viele Regelungen aus früheren Jahren fortgeführt werden, finden sich in der neuen Version einige relevante Änderungen, insbesondere im Umgang mit digitalen Daten, Akteneinsicht und Opportunität bei geringfügigen Vergehen. Für Beschuldigte ist es umso wichtiger, frühzeitig die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, bietet mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel fundierte Hilfe bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen.

Steuerhinterziehung und Energiepreispauschale

Erstmals werden Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale nach § 121 EStG als steuerstrafrechtlich relevante Taten eingeordnet. Nicht mehr erfasst sind dagegen Fälle im Zusammenhang mit der Dezember-Soforthilfe 2022. Hier fehlt nun eine gesetzliche Grundlage für eine Strafverfolgung, was auch Auswirkungen auf laufende Verfahren haben kann.

Streit um die Akteneinsicht bleibt bestehen

Ein zentrales Verteidigungsthema ist die Einsicht in Fallhefte und Handakten der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung. Diese bleiben laut Nr. 35 Abs. 4 AStBV (St) 2025 weiterhin von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Zwar gibt es einzelne Entscheidungen, die ein solches Einsichtsrecht anerkennen, die Verwaltungsauffassung bleibt aber strikt. Für Verteidiger bedeutet das: Der Zugang zu diesen potenziell entlastenden Informationen ist nur über Umwege – etwa im finanzgerichtlichen Verfahren – zu erreichen.

Durchsuchung von Familienwohnungen wird ausgeweitet

Die neue Verwaltungsanweisung präzisiert, dass bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Beschuldigten auch die gesamte Familienwohnung durchsucht werden darf, sofern nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Räume vom Beschuldigten mitbenutzt werden. Verteidiger müssen in diesen Konstellationen verstärkt darauf achten, ob der Durchsuchungsumfang gerechtfertigt war.

Onlinedurchsicht: Cloud, Social Media und Marktplätze im Visier

Besondere Bedeutung hat die Ausweitung der Onlinedurchsicht nach § 110 StPO. Die AStBV (St) 2025 konkretisiert, dass auch Clouddienste, Rechenzentren, soziale Netzwerke und Onlinemarktplätze wie eBay oder Facebook durchsucht werden dürfen. Selbst passwortgeschützte Inhalte können mit spezieller forensischer Software ausgewertet werden. Die Sichtung dieser Daten muss jedoch zeitlich eng begrenzt erfolgen, andernfalls droht ein Verwertungsverbot.

Auch der Abruf ausländisch gespeicherter Daten wird vereinfacht: Ein Rechtshilfeverfahren ist laut Verwaltung nicht erforderlich. Diese Auffassung beruht auf neuerer Rechtsprechung, bleibt aber rechtlich umstritten. Für Beschuldigte gilt daher: Der Zugriff auf digitale Daten ist ein zentrales Element der Verteidigungsstrategie.

Pflichtverteidigung und Verwertungsverbot

Ein neuer Abschnitt der AStBV (St) 2025 stellt klar, dass allein die unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot führt. Auch hier wird auf die restriktive Linie des Bundesgerichtshofs verwiesen, der Beweisverwertungsverbote nur in Ausnahmefällen anerkennt. Verteidiger müssen also besonders sorgfältig dokumentieren, wenn Rechte ihrer Mandanten verletzt wurden.

Opportunität bei Bagatellvergehen

Im Bereich der steuerlichen Ordnungswidrigkeiten wird klargestellt, dass bei Vergehen unterhalb einer Schwelle von 10.000 EUR und einer Verzögerung unter drei Monaten in der Regel von einer Verfolgung abzusehen ist. Dies betrifft insbesondere Fälle nach § 380 AO und § 26a UStG. In der Praxis könnte dies zur Entlastung von Beschuldigten führen, sofern kein besonders vorwerfbares Verhalten festgestellt wird.

Fazit: Verteidigung muss digital denken

Die AStBV (St) 2025 zeigt deutlich, dass digitale Ermittlungsinstrumente, Datenzugriffe und die strategische Nutzung von Verfahrensrechten an Bedeutung gewinnen. Auch klassische Verteidigungsfragen wie Akteneinsicht und Durchsuchung erhalten neue Facetten. Beschuldigte, die hier unvorbereitet sind, riskieren gravierende Nachteile.

Dr. Maik Bunzel, erfahrener Strafverteidiger im Steuerstrafrecht, kennt die praktischen Folgen der neuen Verwaltungsvorgaben und setzt sie gezielt zur Verteidigung seiner Mandanten ein. Wenn Sie mit Ermittlungen im Steuerstrafrecht konfrontiert sind, sollten Sie nicht zögern, über das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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