Digitale Beschlagnahme auf dem Prüfstand: Warum Österreichs neue Regelung Vorbild für Deutschland sein könnte

Die Sicherstellung von Smartphones, Computern und anderen Datenträgern gehört längst zu den sensibelsten Eingriffen in einem Strafverfahren. Diese Geräte enthalten intime Informationen, Bewegungsprofile und Kommunikationsverläufe – kurz: das digitale Abbild eines ganzen Lebens. Doch die deutsche Strafprozessordnung (StPO) ist für diese digitale Realität nicht gerüstet.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, fordert eine grundlegende Reform: Das geltende Beschlagnahmerecht der §§ 94 ff. StPO ist im Zeitalter der Totalvernetzung überholt und verfassungsrechtlich riskant. Ein Blick nach Österreich zeigt, wie moderner Grundrechtsschutz aussehen kann.

Ausgangspunkt: Verfassungsgericht stoppt alte Praxis in Österreich

Im Dezember 2023 erklärte der österreichische Verfassungsgerichtshof die bisherigen Regelungen zur Sicherstellung und Auswertung digitaler Daten für verfassungswidrig. Begründung: Der Zugriff auf ein Smartphone ermögliche „einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung“ und verletze daher das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK.

Der Gesetzgeber erhielt bis Ende 2024 Zeit, ein neues, grundrechtskonformes System zu schaffen – Ergebnis ist das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Es könnte auch für Deutschland wegweisend sein.

Das neue System: Drei Phasen für mehr Grundrechtsschutz

Das Herzstück der Reform ist ein dreistufiges Verfahren, das den Datenzugriff technisch und rechtlich auf das Nötigste beschränkt.

1. Phase: Beschlagnahme – nur mit richterlicher Bewilligung

Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die einen Anfangsverdacht stützen und die Maßnahme zur Aufklärung erforderlich ist. Reine „Erfischungsaktionen“ sind ausgeschlossen.

Zudem muss der Antrag der Staatsanwaltschaft detailliert begründet werden: Tatvorwurf, Zeitraum, betroffene Datenkategorien und deren Inhalt müssen genau bezeichnet sein. Erst dann darf das Gericht bewilligen – und auch nur für den begrenzten Rahmen.

2. Phase: Aufbereitung – technische Reduktion des Datenbestands

Die Kriminalpolizei darf nur jene Daten kopieren und aufbereiten, die vom Gericht ausdrücklich genehmigt wurden. Dazu wird zunächst eine Originalsicherung erstellt, die unverändert bleibt, und eine Arbeitskopie, an der die technische Selektion erfolgt.

Dieser Prozess wird in einem Aufbereitungsbericht dokumentiert, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Ziel: Schutz vor „Datenfischerei“ und Missbrauch durch unkontrollierte Vollzugspraxis.

3. Phase: Auswertung – inhaltliche Prüfung und Rechte der Betroffenen

Erst jetzt dürfen die relevanten Daten ausgewertet werden. Auch der Beschuldigte und – falls betroffen – das Opfer haben das Recht, eigene Suchparameter vorzuschlagen oder Einsicht in die Ergebnisse zu nehmen.

Alle anderen Daten müssen gelöscht oder vernichtet werden, sobald sie für das Verfahren nicht mehr relevant sind. Dieses Vernichtungsgebot ist ausdrücklich im Gesetz verankert.

Unabhängige Kontrolle: Der Rechtsschutzbeauftragte

Ein zentrales Element der Reform ist die Einführung eines Rechtsschutzbeauftragten (RSB). Er ist völlig unabhängig und kontrolliert die Anordnung, Durchführung und Auswertung jeder digitalen Beschlagnahme.

Er kann Räume betreten, Daten einsehen, Rechtsmittel erheben und sogar die Vernichtung irrelevanter Daten beantragen. Damit entsteht eine laufende, externe Aufsicht, die dem deutschen Recht bisher vollständig fehlt.

Beweisverwertungsverbot: Rechtswidrige Daten bleiben tabu

Die österreichische Reform enthält ein klares Beweisverwertungsverbot: Daten, die ohne rechtmäßige Anordnung oder Bewilligung erhoben wurden, dürfen nicht verwendet werden. Verstöße führen zur Nichtigkeit der Maßnahme.

Das stärkt den Grundrechtsschutz erheblich – in Deutschland hingegen werden rechtswidrig erlangte Daten häufig weiterverwendet, was den Abschreckungseffekt des Verfassungsrechts untergräbt.

Schutzmechanismen bei Gefahr im Verzug

Auch Eilmaßnahmen sind geregelt: Nur bei akuter Gefahr – etwa Terrorverdacht, flüchtigen Tätern oder drohendem Datenverlust – darf die Polizei eigenständig handeln. Binnen 14 Tagen muss jedoch ein Gericht die Maßnahme bestätigen. Wird dies verweigert, sind sämtliche Ergebnisse zu vernichten.

Besonderheiten: Umgang mit Berufsgeheimnisträgern

Wenn etwa Anwaltskommunikation betroffen ist, darf die Auswertung nur nach richterlicher Sichtung erfolgen. Geschützte Daten werden ausgesondert, und ihre Nutzung im Verfahren ist nichtig.

Für Verteidigerinnen und Verteidiger in Deutschland ist das ein entscheidendes Signal: Der Schutz des Mandatsgeheimnisses darf im digitalen Zeitalter nicht relativiert werden.

Warum Deutschland nachziehen sollte

Das deutsche Beschlagnahmerecht stammt aus einer analogen Zeit. Die §§ 94 ff. StPO unterscheiden nicht zwischen physischen Gegenständen und digitalen Datenträgern. In der Praxis bedeutet das:

  • Ermittlungsbehörden beschlagnahmen regelmäßig ganze Geräte ohne spezifische Eingrenzung.
  • Eine richterliche Prüfung findet oft nur oberflächlich statt.
  • Daten werden massenhaft kopiert, gesichert und ohne Löschpflicht archiviert.

Dr. Maik Bunzel sieht darin erhebliche verfassungsrechtliche Defizite: „Jeder Zugriff auf ein Smartphone eröffnet den Blick in das gesamte Privatleben – von der Kommunikation über Bankgeschäfte bis zur Gesundheit. Solche Eingriffe verlangen präzise gesetzliche Grenzen und unabhängige Kontrolle.“

Leitlinien für eine deutsche Reform

Aus der österreichischen Neuregelung ergeben sich klare Reformimpulse für die deutsche StPO:

  1. Richterliche Vorabkontrolle mit Begründungspflicht für jede Datenbeschlagnahme.
  2. Technische Beschränkung des Datenzugriffs auf genehmigte Kategorien.
  3. Verpflichtende Dokumentation und Löschung nicht relevanter Daten.
  4. Unabhängige Kontrollinstanz nach österreichischem Vorbild.
  5. Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Datenverwendung.
  6. Verhältnismäßigkeitsprüfung und Transparenzpflicht in jeder Phase.

Diese Elemente könnten die deutsche Strafprozessordnung grundrechtskonform modernisieren – und zugleich das Vertrauen in die Strafjustiz stärken.

Fazit: Rechtsstaat braucht Datenschutz – auch im Strafverfahren

Die österreichische Reform markiert einen wichtigen Schritt zu einem digital grundrechtssicheren Strafprozess. Sie zeigt, dass effektive Strafverfolgung und konsequenter Datenschutz keine Gegensätze sind.

Dr. Maik Bunzel betont: „Eine moderne Strafjustiz braucht klare digitale Leitplanken. Nur wer den Schutz der Privatsphäre ernst nimmt, kann die Akzeptanz staatlicher Ermittlungsmaßnahmen sichern.“

Wenn Sie als Beschuldigter, Unternehmen oder Verteidiger mit einer digitalen Beschlagnahme oder Datenauswertungkonfrontiert sind, sollten Sie sofort handeln.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt Mandanten bundesweit mit Büros in Cottbus, Berlin und Kiel.

Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um Ihre Datenbeschlagnahme rechtlich prüfen und Ihre digitalen Grundrechte wirksam verteidigen zu lassen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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