Drogenbesitz und Drogenhandel: Strafrahmen und mögliche Verteidigungstaktiken

Der Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln gehören zu den häufigsten Delikten im deutschen Strafrecht. Die Konsequenzen für Beschuldigte können erheblich sein – von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Doch welche Strafen drohen genau? Und welche Verteidigungsstrategien gibt es?

1. Gesetzliche Grundlagen: Welche Drogenstraftaten gibt es?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet verschiedene Arten von Drogendelikten:

  • Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG): Der Besitz illegaler Drogen ist grundsätzlich strafbar, auch wenn sie nur für den Eigenkonsum bestimmt sind.
  • Handel mit Drogen (§§ 29–30a BtMG): Wer mit Drogen handelt, sie weitergibt oder an andere vermittelt, begeht eine schwerwiegendere Straftat.
  • Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG): Die Einfuhr von Drogen aus dem Ausland kann besonders hart bestraft werden.
  • Besonders schwere Fälle (§ 30a BtMG): Wenn Drogen in großen Mengen gehandelt oder mit Waffen in Verbindung gebracht werden, drohen besonders hohe Strafen.

2. Strafrahmen für Drogenbesitz und -handel

Die Strafen hängen maßgeblich von der Art des Vergehens, der Menge der Drogen und möglichen Vorstrafen ab.

Besitz von Drogen:

  • Geringe Mengen: Einstellung des Verfahrens möglich (abhängig vom Bundesland und den Umständen).
  • Normale Mengen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Handel mit Drogen:

  • Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (bei geringen Mengen).
  • Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßigem Handel.
  • Bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe in schweren Fällen (z. B. große Mengen, organisierte Kriminalität).

3. Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Ein erfahrener Strafverteidiger kann verschiedene Verteidigungsstrategien prüfen:

  • Geringfügigkeit des Vergehens: Bei kleinen Mengen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
  • Rechtswidrige Polizeimaßnahmen: Wurden Ihre Rechte bei der Durchsuchung oder Festnahme verletzt? Unrechtmäßige Beweise können ausgeschlossen werden.
  • Fehlende Beweise: Kann der Besitz oder Handel nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, muss das Verfahren eingestellt werden.
  • Kooperation mit den Behörden: In bestimmten Fällen kann eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft strafmildernd wirken.

4. Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Gerade bei Drogendelikten ist eine fundierte Verteidigung entscheidend. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, verfügt über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Betäubungsmitteldelikten. Er kann Akteneinsicht beantragen, Fehler in der Beweisführung aufdecken und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln.

5. Fazit: Keine Aussage ohne Anwalt!

Wer mit Drogenbesitz oder -handel konfrontiert wird, sollte niemals voreilig eine Aussage machen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und lassen Sie sich umgehend beraten. Falls Sie betroffen sind, kontaktieren Sie Dr. Maik Bunzel. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um professionelle Hilfe zu erhalten.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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