Einziehung bei Scheinrechnungen: Provisionsempfänger im Visier

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Wer für die Erstellung von Schein- oder Abdeckrechnungen eine Provision erhält, ist ein tauglicher Einziehungsadressat. Das betrifft nicht nur die Haupttäter, sondern auch Mittelsmänner, Strohleute oder faktische Geschäftsführer, die in betrügerische Umsatzsteuerkonstrukte eingebunden sind.

Für Betroffene kann die Einziehung erheblicher Vermögenswerte bedeuten – selbst dann, wenn die Gelder nicht unmittelbar aus der Steuerverkürzung stammen. Wer in einer solchen Situation steckt, sollte umgehend die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers suchen. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel.

Hintergrund: Die Rolle des Angeklagten

Im entschiedenen Fall war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer mehrerer wirtschaftlich inaktiver Gesellschaften. Diese stellte er zur Verfügung, um im Rahmen bestehender Dienstleistungsketten Schein- bzw. Abdeckrechnungen zu generieren. Der Zweck: Die Verschleierung von Umsatzströmen und die Ermöglichung unberechtigter Vorsteuerabzüge.

Für die Bereitstellung dieser Rechnungen erhielt er eine Provision in Höhe von 10 % der Bruttorechnungssumme. Die Hälfte dieser Provision behielt er selbst, die andere Hälfte leitete er an formelle Repräsentanten der eingebundenen Unternehmen weiter.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Das Amtsgericht hatte ursprünglich zwar eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen, jedoch auf die Einziehung des Tatertrags verzichtet. Begründung: Der Angeklagte habe weder „durch“ noch „für“ die Taten etwas im Rechtssinne erlangt.

Diese Einschätzung wurde vom Landgericht Hamburg korrigiert. Es ordnete die Einziehung des Wertes der erhaltenen Provision in Höhe von rund 60.000 Euro an. Entscheidendes Argument: Der Angeklagte erhielt die Zahlungen als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln – konkret für das Bereitstellen der Scheinrechnungen. Damit liegt ein „für die Tat“ erlangter Vermögensvorteil vor, der nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann.

Einziehungsrechtliche Konsequenzen für Dritte

Diese Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung: Wer sich an der Erstellung oder Weitergabe von Abdeckrechnungen beteiligt, muss auch dann mit einer Einziehung rechnen, wenn er nur indirekt am Steuerschaden beteiligt ist. Die finanzielle Gegenleistung – gleich in welcher Form – wird als Tatertrag gewertet.

Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene die Umsatzsteuerverkürzung selbst bewirkt hat. Allein das Mitwirken an der Verschleierungsstruktur und das Erhalten einer Vergütung reichen aus.

Steuerrechtliche Folgen nicht ausgeschlossen

Zusätzlich kann eine solche Provisionszahlung auch steuerliche Konsequenzen für den Empfänger haben. Wird die Zahlung nicht ordnungsgemäß versteuert, drohen zusätzliche Verfahren wegen Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerhinterziehung. Die Erfahrung zeigt: Wer in einem steuerstrafrechtlichen Kontext Vermögensvorteile vereinnahmt, gerät schnell in den Fokus mehrerer Ermittlungsbehörden.

Ein erfahrener Verteidiger wie Dr. Maik Bunzel prüft daher nicht nur die strafprozessuale, sondern auch die steuerliche Dimension solcher Fälle.

Verteidigung gegen Einziehungsanordnungen

Die Einziehung ist kein Nebenkriegsschauplatz, sondern ein zentrales Instrument moderner Strafverfolgung. Sie kann in ihrer Wirkung oft einschneidender sein als die eigentliche Strafe. Deshalb gilt: Wer sich mit einer drohenden Einziehung konfrontiert sieht, braucht eine fundierte Verteidigungsstrategie.

Dr. Maik Bunzel analysiert in solchen Fällen genau, ob die Einziehungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen, ob die Berechnungsgrundlagen korrekt sind und ob der Betroffene tatsächlich Verfügungsgewalt über die Mittel hatte. Gerade bei gestaffelten Weiterleitungen oder Strohmannkonstruktionen lässt sich die Einziehung oft abwehren oder zumindest reduzieren.

Fazit: Wer kassiert, riskiert

Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt: Die Beteiligung an Scheinrechnungsmodellen zieht nicht nur strafrechtliche Risiken nach sich, sondern führt auch zur Einziehung der erlangten Provisionen. Wer in solche Konstruktionen involviert ist, sollte keine Zeit verlieren und frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wenn Sie befürchten, durch ein solches Verfahren betroffen zu sein oder bereits eine Einziehungsanordnung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an Dr. Maik Bunzel. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de – schnell, diskret und verbindlich.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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