EncroChat und das Cannabisgesetz: Neue Grenzen für die Verwertbarkeit von Ermittlungsdaten?

Die jüngsten Entwicklungen im Strafverfahrensrecht rund um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten werfen grundlegende Fragen auf – insbesondere nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 1. April 2024. Die durch französische Ermittlungsbehörden erhobenen und von deutschen Strafverfolgern verwendeten Kommunikationsdaten sind weiterhin Gegenstand intensiver juristischer Debatten. Besonders brisant: Die Frage, ob diese Daten noch in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn der zugrundeliegende Tatbestand nicht mehr als „besonders schwer“ im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO gilt.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, verfolgt diese Entwicklung mit besonderem Augenmerk. In zahlreichen Verfahren mit EncroChat-Bezug hat er bereits die Unverwertbarkeit solcher Daten erfolgreich geltend gemacht – eine Expertise, die im Lichte des neuen Cannabisgesetzes wichtiger denn je ist.

Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung des BGH

Mit Beschluss vom 2. März 2022 stellte der BGH klar: Die Verwertbarkeit von im EU-Ausland gewonnenen Daten richtet sich nach deutschem Recht. Maßstab ist dabei § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO, der für Datenverwertungen aus verdeckten Eingriffen wie Online-Durchsuchungen oder Lauschangriffen eine enge Zweckbindung vorsieht. Durch das CanG wurde der Katalog der besonders schweren Straftaten – auf die sich diese Norm bezieht – überarbeitet. Cannabisdelikte wurden teilweise entkriminalisiert und nur bestimmte besonders schwere Formen – wie banden- oder bewaffnete Taten – gelten noch als Katalogtaten.

Die Folge: In vielen laufenden Verfahren mit Bezug zu EncroChat fehlt seit April 2024 eine gesetzliche Grundlage für die Datenverwendung. Verfahren, die auf „einfachen“ Delikten wie Besitz oder Weitergabe kleiner Mengen Cannabis beruhen, stehen somit auf wackligem Boden.

Der Streit um alternative Rechtsgrundlagen

Einige Gerichte, etwa das OLG Celle und das LG Köln, vertreten die Auffassung, die Verwendung der EncroChat-Daten könne auf §§ 479 Abs. 2, 161 Abs. 3, 100a StPO gestützt werden. Diese Normen regeln den innerstaatlichen Beweistransfer und seien auch auf ausländische Daten anwendbar. Doch eine nähere verfassungsrechtliche Betrachtung offenbart erhebliche Probleme.

Die Verwendung von Daten aus Massenüberwachungsmaßnahmen ohne konkreten Verdacht, wie im Fall von EncroChat, stellt einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, der einer speziellen gesetzlichen Erlaubnis bedarf. Der Bundesgerichtshof erkennt selbst eine gesetzgeberische Regelungslücke und führt § 100e Abs. 6 StPO lediglich analog ein – ein rechtlich hoch umstrittenes Vorgehen. Analoge Anwendungen von Eingriffsnormen sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG im grundrechtssensiblen Bereich nur sehr eingeschränkt zulässig.

Dr. Maik Bunzel plädiert aus gutem Grund für eine konsequente Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze: Die Klarheit und Bestimmtheit von Eingriffsgrundlagen ist nicht verhandelbar. Wenn Ermittlungsdaten unter Umständen erlangt wurden, die in Deutschland unzulässig wären, darf deren Verwertung nicht durch eine Analogie legitimiert werden. Gerade in Verfahren mit sensiblen Kommunikationserkenntnissen bedarf es eines klaren gesetzgeberischen Rahmens.

Verwendungszeitpunkt als entscheidender Faktor

Ein weiterer Streitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen einer Katalogtat beurteilt werden muss. Das OLG Hamburg etwa meint, es reiche aus, wenn zum Zeitpunkt der ersten Verwendung der Daten im Ermittlungsverfahren ein Katalogtatbestand vorlag. Der BGH hingegen nimmt den Erlasszeitpunkt der Europäischen Ermittlungsanordnung als Maßstab.

Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch eine differenzierte Betrachtung: Jeder Akt der Datenverwendung – ob im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung oder im Urteil – stellt einen neuen Grundrechtseingriff dar und muss eigenständig gerechtfertigt werden. Daraus folgt: Das jeweils geltende Recht zum Zeitpunkt der Verwendung ist maßgeblich. Wird ein Delikt durch Gesetzesänderung aus dem Katalog gestrichen, sind darauf basierende Beweise in der Regel unverwertbar.

Dr. Bunzel macht in seiner Verteidigungspraxis regelmäßig von dieser Argumentation Gebrauch. Durch genaue Analyse der Verfahrensgeschichte und der verwendeten Rechtsgrundlagen gelingt es, Datenverwertungen gezielt anzugreifen und unrechtmäßige Eingriffe abzuwehren.

SkyECC und ANOM: Vergleichbare Probleme

Die Problematik endet nicht bei EncroChat. Auch die Plattformen SkyECC und ANOM, deren Kommunikationsdaten durch ausländische Dienste abgegriffen und an deutsche Ermittler weitergegeben wurden, unterliegen denselben verfassungsrechtlichen Maßstäben. Gerade bei ANOM ist zudem unklar, über welches Drittland die Datenweitergabe lief und ob dies überhaupt einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprach.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Hessendata-Entscheidung betont, dass bei automatisierter Datenverarbeitung höchste Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Sollte sich bestätigen, dass ANOM-Daten automatisiert durch KI-Systeme ausgewertet wurden, ist ihre Verwertbarkeit umso fragwürdiger. Hier ist juristische Aufklärung gefragt, wie sie Dr. Bunzel seit Jahren in vergleichbaren Fällen erfolgreich praktiziert.

Fazit: Verwertbarkeit mit Verfallsdatum?

Die durch das CanG geschaffene neue Rechtslage stellt viele EncroChat-Verfahren in Frage. Eine Verwertung der Daten ist nur noch bei besonders schweren Cannabisdelikten denkbar. Wer sich mit einer Anklage konfrontiert sieht, die auf solche Daten gestützt ist, sollte nicht zögern, rechtzeitig professionelle Verteidigung in Anspruch zu nehmen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, steht Ihnen mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine erste Einschätzung Ihrer Verteidigungschancen zu erhalten. Ihre Kommunikation verdient Schutz – auch vor rechtswidriger Verwertung durch den Staat.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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