Erbschaftsteuer und Auslandstrusts – Wann kein Zugriff durch den deutschen Fiskus besteht

Wenn es um Auslandstrusts geht, schrillen bei Finanzämtern und Steuerfahndung häufig die Alarmglocken. Schnell steht der Vorwurf im Raum, es handele sich um eine Maßnahme zur Steuerhinterziehung. Doch nicht jeder Trust ist per se verdächtig – und nicht jede Vermögensverlagerung ins Ausland unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bringt in dieser Hinsicht wichtige Klarstellungen. Es zeigt: Rechtlich selbstständige Trusts angloamerikanischen Typs können vom deutschen Erbschaftsteuerrecht unberührt bleiben – wenn sie richtig ausgestaltet sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter einen Trust nach dem Recht von Guernsey gegründet und mit erheblichem Vermögen ausgestattet. Begünstigte waren neben ihr selbst ihre beiden Söhne und deren Nachkommen. Das Vermögen des Trusts bestand aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf den British Virgin Islands, verwaltet auf Guernsey, mit Vermögenswerten in der Schweiz. Nach dem Tod der Mutter stellte das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid gegen einen der Söhne aus, unter Einbeziehung des Trustvermögens. Dieses sei weiterhin ihr zuzurechnen.

Der Sohn widersprach. Der Trust sei nach dem Recht von Guernsey wirksam errichtet worden. Die Mutter habe sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, die ihr eine freie Verfügung über das Trustvermögen erlaubt hätten. Das Vermögen sei daher nicht mehr Teil ihres Nachlasses – und unterliege somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer.

Das Finanzgericht gab dem Sohn recht. Entscheidend war aus Sicht der Richter, dass es sich bei dem Trust um eine sog. intransparente Vermögensmasse handelte. Diese ist rechtlich verselbstständigt und fällt beim Tod des Errichters nicht in den Nachlass. Voraussetzung dafür ist, dass der Errichter dem Trust keine umfassenden Verfügungsrechte vorbehält. Dann liegt eine echte Vermögensübertragung vor – mit der Folge, dass deutsches Erbrecht nicht mehr greift.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung. Sie macht deutlich: Wer Vermögen rechtzeitig und wirksam in einen rechtlich selbstständigen Auslandstrust überführt, kann dieses dem Zugriff der deutschen Erbschaftsteuer dauerhaft entziehen. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Ausgestaltung: Behält sich der Errichter umfassende Kontrollrechte vor – etwa das Recht zur Rückübertragung oder zur Weisung an die Trustees –, bleibt das Vermögen ihm steuerlich zugeordnet. Dann greift die Erbschaftsteuer.

Das Urteil stellt auch klar: Allein der Umstand, dass ein Trust in einer sog. Steueroase gegründet wurde, begründet noch keinen Verdacht der Steuerhinterziehung. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich um ein Scheinkonstrukt („sham trust“) oder einen nur zum Schein übertragenen Vermögensbestand handelt. Fehlen solche Indizien – wie im entschiedenen Fall –, besteht kein Anlass für strafrechtliche Ermittlungen.

Für Verteidiger im Steuerstrafrecht ist dieses Urteil ein wichtiger Referenzpunkt. Es zeigt, dass das deutsche Steuerrecht anerkennt, dass ausländische Trusts – sofern wirksam und rechtlich selbstständig errichtet – keine steuerpflichtige Erbschaft auslösen. Eine bloße Nachmeldung solcher Konstruktionen begründet noch keinen Anfangsverdacht. Das Finanzamt kann nicht ohne Weiteres auf die Strafkarte setzen.

Dennoch gilt: Die steuerlichen und strafrechtlichen Risiken bei Auslandskonstruktionen sind erheblich – insbesondere, wenn Trusts nicht sauber dokumentiert oder dem Finanzamt nicht rechtzeitig offengelegt wurden. Schnell entsteht der Eindruck, hier solle Vermögen „versteckt“ werden. Wer dann nicht sachgerecht reagiert, riskiert Strafverfahren, Steuernachzahlungen und Reputationsverlust.

Hier setzt die Expertise von Dr. Maik Bunzel an. Als Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er die steuerlichen und strafrechtlichen Fallstricke grenzüberschreitender Gestaltungen. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er bundesweit Mandanten, die mit Fragen der Erbschaftsteuer, Auslandstrusts oder vermögensbezogenen Ermittlungen konfrontiert sind.

Mit Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren, darunter auch internationale Konstellationen, entwickelt Dr. Bunzel individuelle Verteidigungsstrategien – vom ersten Kontakt mit der Steuerfahndung bis zur Verhandlung vor Gericht. Vertrauen Sie auf seine Kompetenz, wenn es um diskrete, rechtlich belastbare und steuerlich fundierte Lösungen geht.

Wenn auch Sie von einem Erbschaftsteuerbescheid betroffen sind oder Fragen zur rechtlichen Anerkennung eines Auslandstrusts haben, sollten Sie rechtzeitig handeln. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und schildern Sie Ihr Anliegen. Denn nichts ist gefährlicher als eine ungeklärte steuerliche Konstruktion – vor allem, wenn der Staat beginnt zu ermitteln.

Vertrauen Sie auf Dr. Maik Bunzel – Ihren Experten an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht, Strafrecht und internationalem Vermögensschutz.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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