Erweiterte selbstständige Tatertragseinziehung nach § 76a Abs. 4 StGB: Was gutgläubige Dritterwerber wirklich schützt – und was nicht

Die erweiterte selbstständige Tatertragseinziehung ist seit 2017 fester Bestandteil der Vermögensabschöpfung. Ihr Ziel: Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, auch ohne Verurteilung des ursprünglichen Täters dem legalen Verkehr zu entziehen. Brisant wird es, wenn der Gegenstand – häufig Immobilien, Fahrzeuge oder Luxusgüter – inzwischen bei einem Dritten gelandet ist. Darf der Staat dann trotzdem zugreifen, obwohl der Erwerber „gutgläubig“ war? Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (5 StR 622/24) präzisiert die Anforderungen: Allein der gute Glaube schließt die Einziehung nicht aus; vielmehr ist die Schutzwürdigkeit des Erwerbers nach einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen. 

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel, vertritt seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten in Konstellationen der Vermögensabschöpfung – eine Materie, in der prozessuale Präzision über Erfolg oder Misserfolg entscheidet. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zeigt: Wer frühzeitig die richtigen Weichen stellt, kann Einziehungsrisiken erheblich reduzieren.

Was regelt § 76a Abs. 4 StGB – und warum ist die Norm so scharf?

§ 76a Abs. 4 StGB erlaubt die selbstständige Einziehung von aus Straftaten herrührenden Gegenständen, ohne dass eine Verurteilung wegen einer konkreten Vortat vorliegen muss. Die Vorschrift ist als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet: Grundsätzlich wird eingezogen, es sei denn, ausnahmsweise gebieten Verhältnismäßigkeitserwägungen etwas anderes. Die Gerichte müssen also prüfen, ob die Einziehung im Einzelfall unzumutbar ist – beispielsweise, weil ein Dritter in besonderer Weise schutzwürdig erscheint. Genau hier schärft der BGH nach: Gutgläubigkeit ist ein relevanter, aber nicht allein entscheidender Faktor; sie begründet für sich noch keinen Hinderungsgrund.

Für Erwerber bedeutet das: Der bloße Hinweis „Ich wusste nichts“ reicht nicht. Ebenso wenig genügt es den Strafverfolgungsbehörden, sich auf bloße Mutmaßungen zu stützen. Gefordert ist eine differenzierte Würdigung aller Umstände des Erwerbsvorgangs.

Der Fall als Brennglas: Wenn Immobilien unter Zeitdruck und in bar den Eigentümer wechseln

Der BGH hatte über eine Eigentumswohnung zu befinden, die zunächst mit deliktisch erlangten Mitteln gekauft, anschließend verdeckt übertragen und schließlich an einen Dritten veräußert worden war. Auffälligkeiten? Ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis, Barzahlung bereits am Tag des Vertragsschlusses und ein rascher Vollzug ohne nachvollziehbare Motive für die Eile. Das Landgericht hatte die erweiterte Einziehung abgelehnt, weil es den Erwerber für gutgläubig hielt. Der BGH hob auf – die Beweiswürdigung sei lückenhaft, die Ermessensentscheidung zu eng gefasst. Entscheidend sei die umfassende Prüfung der Schutzwürdigkeit, nicht allein das Fehlen nachweisbarer Bösgläubigkeit. 

Bemerkenswert ist zudem die sachenrechtliche Flanke: Eine zuvor eingetragene Auflassungsvormerkung schützt den Erwerber regelmäßig gegenüber einer strafprozessualen Beschlagnahme – an der Einziehungsbefugnis als solcher ändert das jedoch nichts. Auch das gehört zur sorgfältigen Verteidigungsstrategie: Zivilrechtliche Sicherungen sind keine Einziehungsimmunität. 

Schutzwürdigkeit ist mehr als „guter Glaube“: Die zentralen Prüfsteine

Der BGH nennt eine Reihe von Indizien, die kumulativ ins Gewicht fallen können. In der Praxis sind unter anderem kritisch zu beleuchten:

  • Kaufpreisrelation: Ist der Preis auffällig niedrig, kann dies als „Kompensation“ für das Risiko einer bemakelten Herkunft verstanden werden.
  • Zahlungsmodalitäten: Barzahlungsverlangen – zumal bei Immobilien – ist heute atypisch und kann einen Verdacht erhärten (unabhängig davon, dass § 16a GwG Bargeschäfte bei Immobilien mittlerweile ausschließt).
  • Zeitliche Abfolge und Sicherheiten: Vorfällige Zahlung, Vollzug ohne Absicherung und ungewöhnliche Eile sprechen gegen gutgläubiges Vertrauen.
  • Persönliche Hintergründe der Beteiligten: Strafrechtliche „Historien“ im Umfeld, auffällige Geschäftsaktivitäten, Erwerb unter Heranwachsenden – all das kann die Sorgfaltspflichten des Erwerbers erhöhen.
  • Finanzierungsherkunft: Passt die Kaufkraft zu den erklärten Einkünften? Unplausible Geldflüsse schwächen die Schutzwürdigkeit erheblich. 

Die Quintessenz: Es geht nicht um einzelne „rote Flaggen“, sondern um deren Gesamtwürdigung. Je dichter das Geflecht von Verdachtsmomenten, desto höher die Anforderungen an den Erwerber, seinen guten Glauben zu untermauern – und desto geringer seine Schutzwürdigkeit.

Taktische Verteidigung: Frühe Weichenstellung und lückenlose Dokumentation

Wer als Käufer oder Begünstigter in den Fokus einer Einziehungsmaßnahme gerät, sollte sofort handeln – und zwar strukturiert:

  1. Transparenz der Mittelherkunft sichern: Kontoauszüge, Darlehensverträge, steuerliche Nachweise, Zahlungsflüsse – vollständig und prüfbar aufbereiten.
  2. Plausibilisierung des Kaufpreises: Gutachten oder Marktvergleiche können belegen, dass der Preis nicht „verdächtig niedrig“ war.
  3. Sorgfaltsmaßnahmen dokumentieren: Identitätsprüfungen, Maklerkommunikation, Notarprotokolle, Nachfragen zu Barwünschen oder Eilbedürfnissen.
  4. Prozessuale Flankierung: Angriffe auf die Beweiswürdigung, Antrag auf weitere Beweiserhebung, Rügen gegen eine verengte Ermessensausübung; stets mit Blick auf Verhältnismäßigkeit und den Zweck der Einziehung – nicht „Bestrafung durch die Hintertür“.
  5. Sachenrechtliche Positionen stärken: Vormerkung, Rang, und Drittwirkung genau prüfen; zivilrechtliche Wirksamkeit schützt nicht per se vor Einziehung, kann aber die Position im Verfahren verbessern. 

Dr. Maik Bunzel und sein Team in Cottbus, Berlin und Kiel kombinieren hier strafprozessuale Tiefe mit immobilien- und wirtschaftsrechtlicher Detailkenntnis. In der Vermögensabschöpfung entscheidet der Takt – und zwar früh: Wer erst reagiert, wenn der Zugriff erfolgt ist, verschenkt oftmals wertvolles Terrain.

Für Unternehmen, Familien und Immobilienkäufer: Risikomanagement statt böser Überraschungen

Nicht nur „klassische“ Strafverfahren bergen Einziehungsrisiken. Unternehmerische Sphären – etwa Bargeld-intensive Branchen, Vermietung/Verpachtung, Handel mit hochwertigen Waren – sind besonders exponiert. Compliance-Prozesse, dokumentierte Sorgfaltsstandards und klare Zahlungswege sind die beste Prävention. Im Privatbereich gilt: Vor allem bei schnellen, barlastigen oder familiär vermittelten Geschäften skeptisch bleiben. Wer Anzeichen von Unplausibilität übersieht, riskiert später, als „nicht schutzwürdig“ eingestuft zu werden.

Für bereits Betroffene gilt: Einziehungsbeschlüsse sind angreifbar. Häufig fehlt es an der nötigen Sachverhaltsaufklärung, der gebotenen Gesamtwürdigung oder einer tragfähigen Ermessensbegründung. Hier setzt eine konsequente Verteidigungsstrategie an – mit Aktenkenntnis, eigenen Ermittlungsinitiativen und dem Fokus auf Verhältnismäßigkeit.

Verhältnismäßigkeit als Leitplanke – aber kein Freifahrtschein

Die Entscheidung des BGH stärkt die Praxistauglichkeit der Einziehung, indem sie Scheinargumente entkräftet: Reiner „Glaube an Sauberkeit“ genügt nicht; entscheidend ist, ob der Erwerber vertrauen durfte. Zugleich bleibt Raum, unverhältnismäßige Eingriffe abzuwehren: Wer seine Sorgfalt belegt, nachvollziehbare Motive darlegt und saubere Zahlungsströme nachweist, hat gute Chancen, seine Schutzwürdigkeit durchzusetzen. Genau dieses Spannungsfeld nutzt eine erfahrene Verteidigung, um die Waage zugunsten des Betroffenen zu neigen. 

Dr. Bunzel bringt hier seine besondere Expertise im Strafverfahrensrecht ein: Von der zielgerichteten Beweisantragsstrategie über die Aufklärungslasten der Strafjustiz bis zur rechtssicheren Ermessenskontrolle der Gerichte. Die Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren zeigt: Wer die prozessualen Stellschrauben kennt, dominiert die Dynamik des Einziehungsverfahrens.

Die erweiterte selbstständige Tatertragseinziehung ist ein scharfes Instrument – aber kein Automatismus. Die Schutzwürdigkeit des Dritterwerbers entscheidet sich an der belastbaren Gesamtwürdigung aller Umstände. Wer frühzeitig dokumentiert, plausibilisiert und prozessual führt, kann Einziehungszugriffe abwenden oder begrenzen.

Wenn Sie persönlich betroffen sind – etwa als Immobilienkäufer, Unternehmer oder Begünstigter einer Vermögensverschiebung – nehmen Sie umgehend Kontakt zu Dr. Maik Bunzel auf. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht steht er Ihnen mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und sichern Sie sich eine interessengerechte, strategische Verteidigung.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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