Finanzagent durch Leichtsinn – droht eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche?

Ein wachsendes Risiko durch digitale Bankgeschäfte

In der digitalen Welt von heute ist der bargeldlose Zahlungsverkehr längst zur Norm geworden. Mit der zunehmenden Verlagerung von Bankgeschäften ins Internet geht jedoch auch ein erhöhtes Risiko krimineller Ausnutzung einher. Besonders perfide: Der Einsatz sogenannter „Finanzagenten“, meist unbedarfte Privatpersonen, die unwissentlich in Geldwäschestrukturen eingebunden werden. In der Praxis stellt sich für Betroffene regelmäßig die Frage, ob ihnen eine Strafbarkeit nach § 261 StGB droht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Leichtfertigkeit. Die aktuelle Rechtsprechung, etwa des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.01.2025 – 13 U 146/24), bringt hierzu wichtige Klarstellungen und Orientierung für die Praxis.

Typische Rolle eines Finanzagenten

Ein Finanzagent ist eine Person, die auf ihrem privaten Bankkonto Gelder empfängt, die aus betrügerischen Handlungen stammen, und diese entweder bar auszahlt oder auf andere Konten weiterleitet. Nicht selten handelt es sich um Menschen, die über das Internet von unbekannten Dritten angesprochen werden. Diese Konstellationen finden sich etwa beim sogenannten Phishing oder dem populär gewordenen „Love Scamming“ wieder. Dabei geben sich Täter beispielsweise als amerikanische Soldaten, als Kinder oder Enkelkinder aus und bitten ihre Opfer unter einem Vorwand um Geldtransfers. Die Gutgläubigkeit der Betroffenen wird hierbei schamlos ausgenutzt.

Rechtslage und strafrechtliche Bewertung

Strafrechtlich geht es in diesen Fällen nicht um die Haupttäter der Betrugshandlungen, sondern um die Frage, ob der Finanzagent selbst wegen Geldwäsche belangt werden kann. Zentral ist hier das Merkmal der „Leichtfertigkeit“ gemäß § 261 Abs. 6 StGB. Diese stellt eine vorsatznahe Form der Fahrlässigkeit dar, deren Voraussetzungen in der Praxis jedoch nicht immer einfach zu greifen sind. Oft genügt bereits ein Moment der Unachtsamkeit, um ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten.

Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegt Leichtfertigkeit vor, wenn sich die rechtswidrige Herkunft der Gelder für den Täter „geradezu aufdrängt“ und dieser gleichwohl handelt. Es bedarf also grober Nachlässigkeit oder einer besonders gleichgültigen Einstellung gegenüber möglichen Risiken. Die Rechtsprechung fordert zudem eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei spielen sowohl objektive als auch subjektive Faktoren eine Rolle. Entscheidend ist etwa, ob der Betroffene bereits Vorerfahrungen im Umgang mit Geldtransaktionen hat, wie ungewöhnlich der Ablauf der Überweisung war und ob Anhaltspunkte für eine Täuschung vorlagen.

Expertenrat durch Dr. Maik Bunzel

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, weist darauf hin, dass gerade in diesen Fällen eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich ist. Nur ein Experte mit tiefem Verständnis des Strafprozessrechts kann die richtige Strategie entwickeln, um Vorwürfen der Leichtfertigkeit entgegenzutreten und strafrechtliche Folgen abzuwenden. In zahlreichen Verfahren hat Dr. Bunzel erfolgreich nachgewiesen, dass seine Mandanten lediglich fahrlässig handelten – was eine Strafbarkeit ausschließt.

Indizien und Gegenindizien im Fokus

Das OLG Karlsruhe hat in seiner aktuellen Entscheidung erstmals hervorgehoben, dass es nicht nur Indizien für Leichtfertigkeit gibt, sondern auch sogenannte „Gegenindizien“. Dazu zählt beispielsweise, dass der Finanzagent die kontaktierende Person persönlich kennt oder keine Gegenleistung für die Geldtransfers erhält. Solche Aspekte können entscheidend dafür sein, ob letztlich eine fahrlässige statt einer leichtfertigen Handlung angenommen wird. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung von enormer Bedeutung. Denn nur bei leichtfertigem Handeln droht eine Strafbarkeit nach § 261 StGB. Eine bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Entsprechend liegt der Fokus der Verteidigung oft auf der Betonung solcher Gegenindizien und einer umfassenden Darstellung der Gesamtumstände.

Emotionale Manipulation als Risikofaktor

In vielen Fällen geraten gutgläubige Menschen durch emotionale Manipulation oder gut inszenierte Geschichten ins Visier von Betrügern. Sie erkennen nicht, dass sie in illegale Transaktionen eingebunden werden. Die Schwelle zwischen einfacher Unachtsamkeit und strafrechtlich relevanter Leichtfertigkeit ist dabei fließend. Gerade Menschen ohne juristische Vorbildung sind mit den rechtlichen Anforderungen oft überfordert. Umso wichtiger ist eine fachkundige Begleitung von Beginn an.

Neuer Rechtsrahmen seit 2021

Ein besonderes Augenmerk verdient der Umstand, dass der Begriff der Leichtfertigkeit nach der Neustrukturierung des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 in einem neuen Licht betrachtet werden muss. Der sogenannte „All-Crimes-Ansatz“ hat den bisherigen Vortatenkatalog ersetzt, sodass grundsätzlich jede rechtswidrige Vortat eine Geldwäschestraftat begründen kann. Diese gesetzliche Ausweitung erhöht das Risiko, dass auch alltägliche Fehlentscheidungen strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb kommt der verfassungskonformen Auslegung der Leichtfertigkeit besondere Bedeutung zu.

Verteidigung mit Erfahrung und Strategie

Dr. Maik Bunzel betont, dass die Verteidigung hier gezielt ansetzen muss. Neben einer detaillierten Sachverhaltsanalyse bedarf es fundierter Kenntnisse in der Bewertung strafrechtlicher Indizien und deren Gewichtung. Die Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren macht ihn zum idealen Ansprechpartner in diesen komplexen Fallgestaltungen. Auch die zivilrechtliche Dimension, etwa bei Rückforderungen geschädigter Überweiser, sollte nicht außer Acht gelassen werden.

Rechtssicherheit durch aktuelle Rechtsprechung

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung klare Leitplanken gesetzt: Wenn der Finanzagent die vermittelnde Person kennt und für den Geldtransfer keine Vergütung erhält, handelt es sich um gewichtige Gegenindizien. Diese müssen im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden und können den Vorwurf der Leichtfertigkeit entkräften. Das Gericht hebt damit den Stellenwert individueller Umstände hervor und schafft mehr Rechtssicherheit für unbescholtene Bürger.

Notwendigkeit differenzierter Bewertung

In einem vergleichbaren Fall hatte das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2024 – 19 O 4768/23) hingegen sämtliche Gegenindizien außer Acht gelassen und allein auf die Verdachtsmomente für Leichtfertigkeit abgestellt. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung ist. Gerade deshalb ist eine spezialisierte Strafverteidigung notwendig, um mögliche Fehlurteile zu vermeiden.

Fazit: Frühzeitig professionelle Hilfe sichern

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Nicht jeder, der Geldtransfers ausführt, handelt leichtfertig. Doch die Grenzen sind schmal. Umso wichtiger ist eine fundierte Verteidigung, die alle entlastenden Umstände geltend macht. Wer sich plötzlich mit einem Strafverfahren wegen Geldwäsche konfrontiert sieht, sollte umgehend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Sollten Sie oder ein Ihnen nahestehender Mensch in eine solche Situation geraten sein, zögern Sie nicht, Kontakt zu Dr. Maik Bunzel aufzunehmen. Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er Ihnen mit fachlicher Kompetenz zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf der Website von Dr. Bunzel, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Ihre Rechte verdienen den bestmöglichen Schutz – verlassen Sie sich auf die Expertise eines Spezialisten, der das Strafverfahren in all seinen Facetten beherrscht.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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