Gewerberechtliche Wiedergestattung trotz Schulden? – Was das VG Berlin entschieden hat

Für viele ehemalige Selbstständige ist die Wiederaufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit ein essenzieller Schritt zur wirtschaftlichen und sozialen Rehabilitierung. Doch was passiert, wenn die Schuldenlast – insbesondere beim Finanzamt – weiter anhält? Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin verdeutlicht, dass die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht automatisch zur Wiedergestattung eines Gewerbes führt. Entscheidend sind neue Tatsachen – und eine positive Zukunftsprognose.

Im entschiedenen Fall begehrte ein Antragsteller, dem aufgrund erheblicher Steuerschulden von über 165.000 EUR die Ausübung jeglicher Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden war, die Wiedergestattung. Er verwies auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren, das später nach § 200 InsO aufgehoben wurde, sowie darauf, dass er als Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärungen inzwischen fristgerecht abgebe. Dennoch beliefen sich seine Steuerschulden mittlerweile auf über 280.000 EUR. Die Industrie- und Handelskammer stimmte der Wiedergestattung nicht zu, das Bezirksamt lehnte den Antrag ab – und das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der zentrale rechtliche Maßstab ergibt sich aus § 35 Abs. 6 GewO: Die Wiedergestattung ist nur möglich, wenn keine Unzuverlässigkeit mehr im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Diese Beurteilung ist prospektiv – also zukunftsgerichtet – vorzunehmen. Dabei genügt es nicht, dass eine frühere Unzuverlässigkeit nicht mehr unmittelbar fortbesteht. Vielmehr müssen neue, positive Umstände erkennbar sein, die eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung künftig wahrscheinlich machen.

Das VG Berlin betont in seiner Entscheidung, dass allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Hinweis auf die mögliche Restschuldbefreiung keine solche Tatsachen darstellen. Der Zweck des Insolvenzverfahrens – die wirtschaftliche Wiedereingliederung des redlichen Schuldners – tritt erst ein, wenn eine realistische Aussicht auf Sanierung und Restschuldbefreiung besteht. Daran fehlte es hier: Die Schulden waren nicht gesunken, sondern sogar erheblich angestiegen.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer sein Gewerbe nach einer Untersagung wieder aufnehmen möchte, muss der Behörde aktiv neue Tatsachen vortragen, die eine geänderte Bewertung der eigenen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dazu gehört vor allem ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept, das erkennen lässt, dass künftig keine erneute Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs besteht.

Die Entscheidung unterstreicht auch: Die Beweislast für das Fortbestehen der Unzuverlässigkeit trägt zwar die Behörde. Doch der Antragsteller hat Mitwirkungspflichten. Er muss konkret darlegen, warum nun eine positive Prognose gerechtfertigt ist. Pauschale Hinweise auf das Insolvenzverfahren oder eine ordnungsgemäße Steuererklärung im Angestelltenverhältnis reichen nicht aus.

Für Betroffene ist dies ein Drahtseilakt. Einerseits verlangt die Behörde konkrete Perspektiven, die aber oft erst durch eine Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit verwirklicht werden könnten. Andererseits darf kein rechtlich geschützter Anspruch auf Wiedergestattung konstruiert werden, solange wesentliche Unzuverlässigkeitskriterien fortbestehen – wie etwa hohe Steuerrückstände.

In solchen Fällen ist juristische Beratung unabdingbar. Nur wer weiß, welche Tatsachen und Prognoseelemente für die Entscheidung relevant sind, kann eine erfolgversprechende Strategie entwickeln. Hier ist die Erfahrung von Dr. Maik Bunzel gefragt. Als Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er die Überschneidungen zwischen Insolvenzrecht, Gewerberecht und steuerlicher Verantwortung genau.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Dr. Bunzel Unternehmern bundesweit zur Seite – insbesondere dann, wenn die Existenz am seidenen Faden hängt. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren, auch im Bereich der wirtschaftlichen Wiederherstellung von Gewerbetreibenden, macht ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner bei Fragen der Wiedergestattung.

Wenn auch Sie mit einer Gewerbeuntersagung konfrontiert sind oder die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit an fehlenden behördlichen Zustimmungen scheitert, sollten Sie nicht zögern. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und schildern Sie Ihren Fall. Denn für einen Neubeginn braucht es mehr als nur guten Willen – es braucht eine belastbare Perspektive und die richtige rechtliche Unterstützung.

Vertrauen Sie auf Dr. Maik Bunzel – Ihren Experten für die Rückkehr ins legale Geschäftsleben trotz hoher Hürden.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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