Haftungsbescheid nach Strafurteil – Wenn die Finanzverwaltung sofort kassieren will

Die Grenze zwischen Steuerstrafverfahren und Haftungsrecht ist fließend – und für Betroffene oft existenzbedrohend. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zeigt eindrücklich, wie schnell ein strafrechtliches Urteil zu einem Haftungsbescheid führen kann. Dabei stellt sich die Frage: Darf sich die Finanzverwaltung einfach auf ein Strafurteil stützen – oder muss sie eigene Feststellungen treffen? Und welche Chancen bestehen im einstweiligen Rechtsschutz?

Im Mittelpunkt des Falls stand ein Mann, der strafrechtlich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Die Finanzverwaltung erließ daraufhin einen Haftungsbescheid nach § 71 AO und forderte Zahlung – gestützt auf das Strafurteil. Der Betroffene erhob Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er argumentierte, die Behörde habe sich nicht mit seinen materiellen Einwänden auseinandergesetzt und keine eigene Prüfung vorgenommen.

Das Fianzgericht Schleswig-Holstein entschied teilweise zu seinen Gunsten – aber nur hinsichtlich der Zinsen. Der Haftungsbescheid als solcher blieb vorerst bestehen. Die Begründung: Zwar ist die Finanzbehörde nicht an das Strafurteil gebunden, sie kann sich dessen Feststellungen jedoch zu eigen machen, wenn sie sie als überzeugend ansieht. Das bedeutet: Eigene Ermittlungen sind nicht zwingend erforderlich, wenn die Tatsachen bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einmal verurteilt wurde, muss mit einer anschließenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt rechnen – auch ohne erneute Prüfung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt dies zu. Besonders problematisch ist das für Gehilfen. Auch sie haften nach § 71 AO – ohne dass die Finanzverwaltung zwingend differenzieren muss, ob ihr Verhalten im Vergleich zur Haupttat überhaupt kausal für den Steuerausfall war.

Gleichzeitig macht das Gericht aber auch deutlich: Es gibt Grenzen. Die Behörde muss Ermessen ausüben – und dabei darf sie relevante Umstände nicht einfach ignorieren. Vor allem bei geringem Eigenverschulden des Betroffenen oder bei gravierenden Fehlern der Behörde kann eine Inanspruchnahme rechtswidrig sein. Dann lohnt sich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Dabei gelten allerdings strenge Maßstäbe. Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder dem Betroffenen eine unzumutbare Härte droht. Das bedeutet: Wer sich wehren will, muss konkret und nachvollziehbar begründen, warum der Bescheid rechtswidrig ist – und nicht nur pauschal auf das Strafurteil verweisen.

Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Haftung nach § 71 AO ausgeschlossen, wenn nur eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Denn § 71 AO ist als Schadenersatznorm konzipiert – ein Schaden im Sinne des Gesetzes liegt aber nur bei vollendeter Tat vor. Auch diese Unterscheidung kann in einstweiligen Verfahren entscheidend sein.

Aus Sicht der Verteidigung ist der Umgang mit Haftungsbescheiden nach Strafurteilen daher hochsensibel. Es reicht nicht aus, sich nur auf das materielle Strafrecht zu konzentrieren. Vielmehr müssen auch die haftungsrechtlichen Folgen analysiert und gegebenenfalls mit verwaltungsrechtlichen Mitteln bekämpft werden. Dazu gehören insbesondere einstweilige Anträge nach § 80 VwGO sowie sorgfältig begründete Widersprüche.

Hier ist die Expertise von Dr. Maik Bunzel gefragt. Als Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er sowohl die materiellen als auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten solcher Konstellationen. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er bundesweit Mandanten, die nach einer strafrechtlichen Verurteilung erneut ins Visier der Finanzverwaltung geraten.

Dr. Bunzel analysiert jeden Fall individuell – mit dem Ziel, unrechtmäßige Haftungsbescheide abzuwehren oder zumindest deren Vollziehung zu stoppen. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren, darunter zahlreiche steuerstrafrechtliche Fälle mit haftungsrechtlichem Bezug, macht ihn zum idealen Ansprechpartner für Betroffene.

Wenn auch Sie von einem Haftungsbescheid nach einem Strafurteil betroffen sind oder eine drohende Inanspruchnahme verhindern möchten, sollten Sie schnell handeln. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und lassen Sie sich beraten. Denn je früher ein erfahrener Verteidiger eingebunden wird, desto größer die Chancen auf eine erfolgreiche Abwehr.

Vertrauen Sie auf die Erfahrung und das Fachwissen von Dr. Maik Bunzel – Ihrem Experten für die Schnittstelle zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Verwaltungsvollstreckung.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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