Halbstrafe, Zwei Drittel, offener Vollzug – Anwalt für die Strafvollstreckung

Wer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, will wissen, wie lange er tatsächlich in der JVA bleiben muss. Das Strafvollstreckungsrecht kennt viele Möglichkeiten, wie man vorzeitig aus der Haft entlassen werden oder sich den Strafantritt im geschlossenen Vollzug ganz ersparen kann. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, worauf es ankommt. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Berlin und Cottbus. Mandate aus dem Bereich des Strafvollzugs übernimmt er bundesweit.

Welchen Anwalt soll ich nehmen?

Zunächst muss man Folgendes wissen: Das Mandat eines Pflichtverteidigers endet automatisch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Wenn die Ladung zum Strafantritt per Post eintrifft oder wenn man aus der Untersuchungshaft in die Strafhaft verlegt wird, ist der Pflichtverteidiger nicht mehr zuständig und deshalb auch nicht verpflichtet, tätig zu werden, wenn man sich mit Fragen aller Art an ihn wendet.

War das Verhältnis zum Pflichtverteidiger bislang gut und ist man mit dessen Arbeit zufrieden, kann man ihn für das Strafvollstreckungsverfahren oder auch für Einzelfragen in Strafvollstreckung und Strafvollzug (Besuche, Freigang, Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen, Verlegung etc.) als Wahlverteidiger beauftragen. Oft sind Pflichtverteidiger aber in diesem Gebiet nicht oder nur sehr selten tätig. Es empfiehlt sich daher, nach einem Anwalt zu suchen, der bewandert im Bereich der Strafvollstreckung ist.

Die Suche muss sich nicht auf den Ort der JVA oder des eigenen Wohnsitzes in Freiheit beschränken: Die meisten anwaltlichen Aktivitäten lassen sich per Post oder Telefon koordinieren und erledigen. Ein örtlicher Verteidiger kann zwar naturgemäß über mehr Erfahrung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer und Staatsanwaltschaft verfügen; fehlt es ihm aber an Fachkenntnissen oder will er die Kammer nicht verärgern, weil er im Wesentlichen von Pflichtverteidigungen lebt, die ihm diese Kammer an anderer Stelle zuteil werden lässt, bietet er für den Betroffenen auch bei Ortsnähe und „Ortskenntnis“ keine Vorteile. Ein Verteidiger, der seine Kanzlei hunderte Kilometer entfernt betreibt und von den beteiligten Justizorganen unabhängig ist, kann hier die bessere Wahl sein.

Vorsicht ist auch geboten bei Empfehlungen von Mitinsassen: Oft haben zweifelhafte Anwälte hier „Vermittler“ in Stellung gebracht, denen sie bei Erfolg zum Teil sogar Geld zukommen lassen. Über die Güte derartiger Kollegen erübrigt sich jeder Kommentar. Zudem muss immer bedacht werden: Wer noch in Haft sitzt, dem konnte der empfohlene Anwalt (jedenfalls bisher) nicht zur vorzeitigen Entlassung verhelfen. Selbstverständlich ist nicht jede Empfehlung aus der JVA so zu beurteilen. Am besten nehmen Sie Kontakt zum favorisierten Anwalt auf oder informieren sich (ggf. unter Zuhilfenahme Ihrer Angehörigen) im Internet über ihn.

Was kann der Anwalt für mich tun?

Der Verteidiger im Strafvollzug kann nicht zaubern. Weder kann er das Urteil aufheben noch wird es ihm möglich sein, die bisweilen träge Bearbeitungsweise von Strafvollstreckungssachen bei der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer wesentlich zu beschleunigen. Fristen in der Strafvollstreckung sind sehr übersichtlich und bieten für Sachbearbeiter – die nicht einen, sondern hunderte oder tausende Fälle in Schach halten müssen – die beste Möglichkeit für ausgedehnte Wiedervorlagen. Vor Eintritt der regulären Wiedervorlage werden Akten nur widerwillig angefasst.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Verteidigung nicht effektiv sein kann: Weichen für die entscheidenden Phasen der Strafvollstreckung müssen gestellt, Vorzeichen richtig gedeutet und ggf. Pläne erneuert und mit der JVA und dem Mandanten abgestimmt werden. Hierzu lohnt es sich, einen engagierten Verteidiger an seiner Seite zu haben, denn in jeder JVA gibt es auch Personal, das ehrliches Interesse daran hat, Inhaftierten bei der Verarbeitung der Straftat und der Vorbereitung des Lebens nach der Haft zu helfen. Diese gilt es zu finden und für die Belange des Betroffenen zu sensibilisieren. So manche positive Stellungnahme der JVA war hier schon ausschlaggebend für eine vorzeitige Entlassung. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die das entscheidende Gutachten – etwa zu Fragen der Gefährlichkeit oder fortbestehender Drogenproblematik – zu erstellen haben.

Was kostet der Anwalt?

Die Kosten eines Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren werden in aller Regel individuell vereinbart. Bei erkennbar langwierigen Mandanten wird meist ein Stundensatz zugrunde gelegt, der je nach Kanzleizuschnitt zwischen 250 und 700 Euro liegt. Abgerechnet wird hierbei im Minutentakt, sodass etwa ein kurzes aber wichtiges Telefonat mit der JVA oder dem Betroffenen lediglich Kosten im Bereich von 50 bis 100 Euro entstehen lässt. Zumeist wird der Verteidiger bei der Vereinbarung eines Stundensatzes einen Vorschuss anfordern und den Mandanten rechtzeitig informieren, bevor dieser Vorschuss aufgebraucht ist. Die Vereinbarung eines Stundensatzes kann also – auch, wenn sie zunächst teuer aussieht – die günstigere Variante sein.

Bei Einzelfragen – etwa der Verteidigung bei der Vorbereitung der Entlassung zur Halbstrafe – wird meist ein Pauschalhonorar vereinbart. Zu bedenken ist hierbei, dass für Fahrten zum Besuch in der JVA oder zu Terminen bei einer Strafvollstreckungskammer fernab der Kanzlei des Anwalts ganze Arbeitstage verwendet werden müssen und dass die Akten in Haftsachen mitunter tausende Blatt umfassen, die es – zum Beispiel für die Vorbereitung von Gutachten etc. – durchzuarbeiten gilt. Pauschalhonorare bewegen sich daher fast immer im mittleren und oberen vierstelligen Bereich, wenn nicht darüber. Hiervon sollten Sie sich aber nicht abschrecken lassen: Die Wahl des Verteidigers kann den Unterschied zwischen vielen Jahren in Haft oder in Freiheit ausmachen.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel auf! Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenfrei.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

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