Ich brauche einen Anwalt – wie kriege ich einen Pflichtverteidiger?

Wer kein Geld hat ist, muss keine Gerichtskosten oder Anwaltskosten bezahlen? Was vielen aus dem Zivilrecht bekannt ist, gilt im Strafverfahren nicht. Wer einer Straftat verdächtigt wird und keinen Rechtsanwalt bezahlen kann, der kann sich zwar mit einem Beratungshilfeschein (den bekommt man beim Amtsgericht) einen ersten Rat beim Anwalt einholen. Soll der Anwalt aber dann auch gegenüber Dritten – also zum Beispiel gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht – tätig werden, wird dies von der Beratungshilfe nicht gedeckt. Prozesskostenhilfe gibt es nicht. Der Betroffene muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen. Wer das nicht kann, meint häufig, er würde aufgrund seiner Mittellosigkeit einen Anwalt vom Staat gestellt bekommen und dies sei der sogenannte Pflichtverteidiger. Ein Trugschluss. In diesem Beitrag klärt Strafverteidiger Dr. Maik Bunzel über die häufigsten Irrtümer und Fakten zu diesem Thema auf. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und betreibt eine Kanzlei mit Standorten in Cottbus und Berlin. Als Strafverteidiger ist er bundesweit tätig – in geeigneten Fällen auch als Pflichtverteidiger.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen beigeordnet, wenn Sie noch keinen Verteidiger haben, aber nach dem Gesetz auf jeden Fall einen Verteidiger haben müssen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren ein Berufsverbot zur Folge haben kann, ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, Sie sich in Untersuchungshaft oder – seit mindestens 3 Monaten – in einer Unterbringung befinden, außerdem, wenn Sie psychologisch begutachtet werden sollen oder Ihr bisheriger Verteidiger ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Ihnen auf Antrag ein Verteidiger beigeordnet wird. In Betracht kommen hier die Schwere der Tat, eine schwierige Sach- oder Rechtslage, ferner Behinderungen und die Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen.

An dieser Stelle wurde bereits klar: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen spielen für die Pflichtverteidigung überhaupt keine Rolle. In Fällen notwendiger Verteidigung wird jedem, der noch keinen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger hat, ein Verteidiger beigeordnet – auch „reiche“ Betroffene können also einen Pflichtverteidiger haben.

Wie man einen Pflichtverteidiger bekommt

Ihren Pflichtverteidiger können Sie sich selbst aussuchen. Das kann grundsätzlich jeder Anwalt sein – den speziellen Beruf des Pflichtverteidigers gibt es nicht. Doch auch wenn Ihnen ein Rechtsanwalt aus einer anderen Sache – vielleicht einer Scheidung oder einer Kündigungsschutzklage – bekannt ist und Sie sich hier gut vertreten fühlten, spricht einiges dafür, diesen Anwalt nicht um die Übernahme der Pflichtverteidigung zu bitten: Das Strafrecht ist eine Spezialmaterie, die insbesondere im Verfahrensrecht vertiefte Fachkenntnisse erfordert, damit Ihre Rechte in jeder Lage des Verfahrens gewahrt werden können. Suchen Sie deshalb unbedingt einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus. Achten Sie auf Fachanwaltstitel oder einschlägige Referenzen – dies ist im Zeitalter des Internets nicht schwer.

Benennen Sie auf Nachfrage des Gerichts gar keinen Rechtsanwalt, der Ihnen als Verteidiger beigeordnet werden soll, sucht das Gericht ihn für Sie aus. In der Praxis bekommen Sie hierbei leider oftmals einen Verteidiger, der wirtschaftlich darauf angewiesen ist, auch weiterhin von Richtern beigeordnet zu werden. Solche Anwälte sind häufig nicht gewillt oder in der Lage, Sie optimal zu verteidigen. Sie sollten daher unbedingt selbst einen versierten Strafverteidiger benennen und nicht dem Vorschlag des Gerichts vertrauen. Achtung! Auch wenn es Gerichte auch heute noch teilweise anders sehen: Der Pflichtverteidiger muss seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort haben. Sie können sich jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt aussuchen.

Wer den Pflichtverteidiger bezahlt

Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt. Das bedeutet aber nicht, dass er gratis für Sie arbeitet: Sollten Sie verurteilt werden, wird der Staat Ihnen diese Kosten als Teil der Verfahrenskosten in Rechnung stellen. Hinzu kommt, dass die Gebühren der Pflichtverteidigung geringer sind als die Gebühren des sogenannten Wahlverteidigers. Der Pflichtverteidiger darf von Ihnen deshalb die Differenz zwischen Pflichtverteidigervergütung und Wahlverteidigervergütung verlangen und wird dies häufig auch tun. Wirklich kostenlos ist ein Pflichtverteidiger damit nur für Mandanten, die freigesprochen oder deren Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.

Eine Ausnahme hiervon gilt im Jugendstrafrecht: Hier kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten die Kosten seines Pflichtverteidigers aufzuerlegen. Entscheidend ist, ob der Betroffene die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Bei Jugendlichen – dies sind 14- bis einschließlich 17-Jährige – ist das in aller Regel nicht der Fall. Jugendliche müssen deshalb die Gebühren des Pflichtverteidigers zumeist auch dann nicht bezahlen, wenn sie verurteilt werden. Bei Heranwachsenden – zwischen 18 und einschließlich 20 Jahren – gilt diese Vorschrift nur, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Geprüft wird außerdem, ob die Auferlegung der Verfahrenskosten erzieherisch sinnvoll ist – ist dies der Fall und verfügt der Betroffene über die erforderlichen finanziellen Mittel, wird man ihn zur Zahlung der Pflichtverteidigergebühren als Teil der Verfahrenskosten verurteilen.

Prozesskostenhilfe im Strafrecht? Naja…

Erst im Strafvollzug gibt es Prozesskostenhilfe nach den allgemeinen Regeln. Wer etwa im Gefängnis sitzt, verlegt werden oder Urlaub bekommen möchte, der kann – wie in anderen Rechtsgebieten auch – Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen. Wem dies aber kein hinreichender Trost ist, der sollte frühzeitig für eine optimale Strafverteidigung sorgen. Eine solche gibt es nicht zum Nulltarif.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

ABSENDEN

Kontakt

In dingengenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

ABSENDEN