Kriminelle Vereinigung im Wirtschaftsstrafrecht: Warum das organisatorische Element des § 129 Abs. 2 StGB entscheidend ist

Die aktuelle Diskussion zur Anwendung des § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) im Wirtschaftsstrafrecht wird von der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des BGH geprägt – und zunehmend kritisch hinterfragt. Im Zentrum steht die Frage: Was macht eine Vereinigung wirklich aus – gemeinsames Interesse oder organisatorische Struktur?

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, teilt aus Verteidigungssicht die Einschätzung, dass § 129 StGB derzeit zu unbestimmt angewendet wird. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zeigt: Nur eine klare dogmatische Linie schützt Beschuldigte – gerade in komplexen Wirtschaftsverfahren – vor überdehnter Strafverfolgung.


Der Ausgangspunkt: Der BGH und das „übergeordnete gemeinsame Interesse“

Der 3. Strafsenat (BGH, 3 StR 21/21 – Polizistentrick) stellte 2021 fest, eine Vereinigung müsse durch ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verbunden sein, das über individuelles Gewinnstreben hinausgehe. Ideologische, politische oder religiöse Zusammenschlüsse erfüllten dies regelmäßig – wirtschaftlich motivierte Zusammenschlüsse dagegen nur ausnahmsweise.

Dieses voluntative Element sollte laut BGH helfen, die Weite des § 129 StGB zu begrenzen. Doch das Gegenteil trat ein: In der Praxis zeigt sich, dass die Abgrenzung subjektiv bleibt und teils auf Annahmen über Motivation, „Gesinnung“ oder kulturelle Hintergründe fußt – etwa in der sogenannten Hawala-Entscheidung (BGH 3 StR 61/21).

Kritik: Unklarheit und Willkürgefahr durch das „voluntative Element“

  • Der Wortlaut des § 129 Abs. 2 StGB enthält keine Differenzierung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Interessen.
  • Eine Vielzahl gleichgerichteter Gewinnerzielungsinteressen kann ebenso ein gemeinsames Ziel bilden.
  • Die Betonung subjektiver „Zwecksetzungen“ öffnet der Willkür Tür und Tor – insbesondere, wenn kulturell oder ökonomisch geprägte Geschäftsmodelle unterschiedlich bewertet werden.

Gerade am Beispiel Hawala-Banking zeigt sich die Inkonsistenz: Während das System in seiner kulturellen Ursprungspraxis legal ist, wurde es in Deutschland als Ausdruck eines „übergeordneten kriminellen Interesses“ qualifiziert. Dabei handelt es sich um eine reine Deutungsfrage – ob man den Zweck (Geldtransfer in Krisenländern) oder die Methode (Umgehung von Finanzaufsicht) betont.

Die bessere Linie: Das organisatorische Element als Anker

Der Gesetzgeber spricht in § 129 Abs. 2 StGB ausdrücklich von einem „organisierten Zusammenschluss“. Dieses Element beschreibt, was eine Vereinigung wirklich unterscheidet:

  • Strukturierte Willensbildung (z. B. Hierarchie oder abgestimmte Abläufe),
  • Rollenverteilung und Arbeitsteilung,
  • institutionalisierte Kommunikation und Entscheidungsprozesse,
  • Eigenständigkeit der Organisation über die Mitglieder hinaus.

Diese Merkmale zeigen die kriminelle Intensität und Eigendynamik, die § 129 StGB sanktionieren will. Das entspricht auch der Zielrichtung der Norm: gefährliche Organisationsformen zu erfassen, nicht bloß gemeinsame Tatpläne.

Für die Verteidigung bedeutet das: Feststellungen zur tatsächlichen Struktur sind entscheidend. Fehlen sie im Urteil, kann dies erfolgreich in der Revision gerügt werden.

Praxistest: Hawala-System und Rechnungsservice-Unternehmen

  1. Hawala-Netzwerke:
    Der BGH selbst stellte detaillierte Organisationsstrukturen fest – zentrale Entscheidungsträger, Buchhaltungssysteme, Kommunikationsregeln, „Topf-System“ für eingehende Gelder. Diese Tatsachen beschreiben bereits den notwendigen Organisationsgrad. Das „übergeordnete Interesse“ muss daraus nicht zusätzlich konstruiert werden.
  2. Scheinrechnungs- oder Serviceunternehmen:
    Wenn mehrere Firmen systematisch Abdeckrechnungen erstellen, um Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung zu verschleiern, liegt eine eigene organisatorische Einheit vor: arbeitsteilige Abläufe, verschlüsselte Kommunikation, geregelte Zahlungsflüsse.
    Eine solche Struktur rechtfertigt die Einordnung als Vereinigung – ohne spekulative Annahmen über subjektive Motive.

Bedeutung für die Verteidigung

Aus Sicht der Strafverteidigung – wie sie Dr. Maik Bunzel in seiner Praxis verfolgt – ergibt sich daraus eine klare Strategie:

  1. Strukturangriff: Fehlen im Urteil Feststellungen zu Hierarchie, Entscheidungsprozessen oder Kommunikationsregeln, fehlt die Grundlage für eine Vereinigung.
  2. Abgrenzung zur Bande: Eine Bande erfordert keine feste Struktur – eine Vereinigung schon. Dieser Unterschied muss konsequent betont werden.
  3. Revision: Unklare oder vermischte Feststellungen („voluntatives + organisatorisches Element“) verletzen das Trennungsgebot und können erfolgreich angegriffen werden.
  4. Rechtsgutsargumentation: Nur organisatorische Festigkeit legitimiert die Vorfeldstrafbarkeit – bloße gemeinsame Interessen tun das nicht.

So wird die Anwendung des § 129 StGB wieder rechtsstaatlich kontrollierbar.

Fazit: Struktur statt Gesinnung

Die wirtschaftsstrafrechtliche Praxis braucht klare Grenzen: Nicht jede Kooperation oder Geschäftseinheit darf unter den Verdacht einer „kriminellen Vereinigung“ geraten.
Das organisatorische Element bietet die nötige Trennschärfe – als

  • Begrenzungselement gegenüber der Bande,
  • Verbindungselement zu wissenschaftlich anerkannten Kriterien organisierter Kriminalität und
  • Legitimationsbasis für die Vorfeldstrafbarkeit.

Das „übergeordnete gemeinsame Interesse“ kann das nicht leisten.

Handlungsempfehlung

Wer mit einem Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB konfrontiert ist – insbesondere bei wirtschaftlichen Kooperationen, Rechnungsnetzwerken oder Geldtransferstrukturen – sollte frühzeitig spezialisierte Verteidigung hinzuziehen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt Mandanten mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel. Seine Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Vorwürfen nach §§ 129 ff. StGB.

Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um Ihre Unterlagen prüfen und eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln zu lassen.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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