Wirtschaftskriminalität und § 129 StGB: Wann wird ein Unternehmen zur „kriminellen Vereinigung“?

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt deutlich, wie weit die Strafjustiz den Tatbestand der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) mittlerweile fasst – und welche Risiken daraus gerade für Unternehmen und wirtschaftlich organisierte Zusammenschlüsse entstehen. Was ursprünglich zur Bekämpfung terroristischer Netzwerke gedacht war, betrifft inzwischen auch komplexe Geschäftsstrukturen und wirtschaftlich motivierte Kooperationen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, analysiert die Entwicklung aus Sicht der Strafverteidigung. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zeigt: Wer in wirtschaftlich geprägten Strukturen tätig ist, kann schneller als gedacht in den Verdacht einer Beteiligung an einer „kriminellen Vereinigung“ geraten.


§ 129 StGB nach der Reform 2017: Der neue Vereinigungsbegriff

Seit der Neufassung von 2017 enthält § 129 Abs. 2 StGB erstmals eine Legaldefinition. Danach ist eine Vereinigung

  • ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen,
  • auf längere Dauer angelegt,
  • unabhängig von formalen Rollen oder Mitgliedschaftsdauer,
  • zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Diese scheinbar präzise Definition führt in der Praxis zu Auslegungsproblemen. Denn der Gesetzgeber wollte ausdrücklich auch organisierte Wirtschaftskriminalität erfassen. Damit geraten Unternehmensstrukturen, die planmäßig oder dauerhaft gegen Vorschriften verstoßen, leicht ins Visier der Ermittler – insbesondere, wenn mehrere Personen koordiniert handeln und ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil erkennbar ist.


Das „übergeordnete gemeinsame Interesse“: Weiches Kriterium mit harter Wirkung

Der BGH versteht unter diesem „übergeordneten Interesse“ ein Ziel, das über individuelle Gewinnerzielung hinausgeht. Doch genau das macht die Abgrenzung schwierig:

  • Ein reines Gewinnstreben soll nicht genügen,
  • Ein „übergeordnetes Ziel“ – etwa die Sicherung der Organisation oder die Schaffung eines Schattenfinanzsystems – genügt hingegen.

Damit wird der Tatbestand für viele Unternehmenskonstellationen gefährlich weit. Denn ob ein „übergeordnetes Interesse“ vorliegt, entscheiden Gerichte im Wege einer Gesamtwürdigung, gestützt auf Merkmale wie Organisationsgrad, Kommunikationsstruktur, Hierarchie, Sanktionen oder Eigenständigkeit der Gruppierung. Gerade diese Unschärfe ermöglicht es, auch legale Organisationen schnell in den Verdacht einer kriminellen Struktur zu bringen.


Praxisfälle: Von Hawala-Banking bis Cyberbunker

Die jüngste Rechtsprechung illustriert die Dynamik des § 129 StGB:

1. Hawala-Banking:
Ein traditionelles, bargeldbasiertes Transfersystem – in vielen Ländern kulturell legitim – wurde in Deutschland als „kriminelle Vereinigung“ gewertet, weil die Beteiligten ein von Banken unabhängiges System aufrechterhielten. Entscheidend war laut Gericht nicht die Gewinnerzielung, sondern das kollektive Ziel, ein Schattenfinanzwesen zu schaffen.

2. Cyberbunker:
Ein Rechenzentrum, das Serverkapazitäten unter der Devise „stay online – no matter what“ bereitstellte, galt ebenfalls als Vereinigung. Hier wurde das ideologisch motivierte Ziel, staatlicher Kontrolle zu entgehen, als übergeordnetes Interesse gewertet.

3. Schleusernetzwerke:
Auch internationale Schleusungsstrukturen wurden als kriminelle Vereinigungen eingestuft, wenn sich die Beteiligten einer festen Organisation mit eigenen Abläufen, Buchhaltung und Kommunikationsstrukturen bedienten.

Diese Beispiele zeigen: Das organisatorische Element – also Struktur, Dauerhaftigkeit und Arbeitsteilung – ist in Wahrheit das entscheidende Kriterium. Genau hier setzt eine effektive Verteidigung an.


Abgrenzung: Vereinigung, Bande oder Mittäterschaft?

Die Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß und die Verteidigungslinie:

  • Bande (§ 244 StGB): Mindestens drei Personen mit dem Willen, künftig mehrere Taten zu begehen – ohne feste Struktur oder gemeinsames übergeordnetes Ziel.
  • Kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB): Feste Organisation mit übergeordnetem Zweck und eigenständiger Fortexistenz.
  • Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB): Zusammenarbeit im Einzelfall, ohne Dauer und ohne Organisationsstruktur.

Fehlt also eine dauerhafte, hierarchische oder institutionalisierte Struktur, ist der Vorwurf einer kriminellen Vereinigung nicht haltbar. Die Verteidigung muss genau diese Grenze betonen und beweisfest dokumentieren.


Mitgliedschaft als Klammerdelikt: Neue Konkurrenzrechtsprechung

Neu ist auch die Rechtsprechung, wonach die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung alle im Rahmen dieser Mitgliedschaft begangenen Taten zu einer einzigen Tat verbindet. Sämtliche damit verbundenen Delikte werden tateinheitlich verklammert.

Das kann auf den ersten Blick strafmildernd wirken, bedeutet aber auch: Ein einziger Schuldspruch deckt eine Vielzahl von Einzeltaten ab – mit potenziell weitreichenden Folgen für Strafzumessung und Verjährung. Hier ist taktisches Vorgehen in der Verteidigung unverzichtbar.


Unterstützen einer Vereinigung: Wann familiäre Hilfe straflos bleibt

Eine erfreuliche Klarstellung für Angehörige und Unterstützer:
Der BGH hat entschieden, dass finanzielle Hilfe an ein Mitglied einer Vereinigung (etwa an ein IS-Mitglied) straflosbleiben kann, wenn

  1. sie aus persönlichen oder familiären Gründen erfolgt,
  2. sich an den Grundbedürfnissen orientiert,
  3. keinen Bezug zur Tätigkeit oder Ideologie der Vereinigung hat,
  4. und nicht den Tatentschluss bestärkt.

Damit ist anerkannt, dass „neutrale Handlungen“ – etwa humanitäre oder familiäre Unterstützung – außerhalb des Strafbereichs liegen. Auch für wirtschaftliche Fälle kann das bedeuten: Zahlungsflüsse mit nachvollziehbarer Zweckbindung sind nicht automatisch strafbar.


Verteidigungsstrategie bei § 129 StGB-Vorwürfen

Für Betroffene gilt: Wer in einem Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB steht, darf den Vorwurf nicht als „Randdelikt“behandeln. Der Tatbestand dient als Einfallstor für weitreichende Ermittlungsmaßnahmen – von Telekommunikationsüberwachung bis Wohnraumüberwachung.

Eine wirksame Verteidigung sollte daher:

  1. die Organisationsstruktur zerpflücken: Gibt es tatsächlich feste Abläufe, Hierarchien oder eine gemeinschaftliche Willensbildung?
  2. die Zielrichtung entkräften: Ging es um individuellen Profit, nicht um den Fortbestand einer Organisation?
  3. Abgrenzung zur Bande betonen: Keine Vereinigung ohne eigenständige Struktur.
  4. Beweisanträge zu Konkurrenzfragen stellen, um eine Überdehnung der „Mitgliedschaftsklammer“ zu verhindern.
  5. Humanitäre und neutrale Unterstützungsleistungen klar dokumentieren.

Fazit: Struktur ist entscheidend – nicht die Gesinnung

Die aktuelle Rechtsprechung zum § 129 StGB rückt wirtschaftliche Zusammenschlüsse in gefährliche Nähe zu kriminellen Vereinigungen. Entscheidend ist nicht das moralische Urteil über Motive, sondern die nachweisbare Organisationsstruktur.

Eine erfolgreiche Verteidigung verlangt daher detaillierte Analyse, gezielte Beweisanträge und klare Abgrenzung zur Bande oder Mittäterschaft.

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung konfrontiert sind – etwa im Zusammenhang mit Unternehmensstrukturen, Finanzflüssen oder internationalen Geschäftsmodellen –, sollten Sie sofort handeln.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, berät und verteidigt Betroffene mit Büros in Cottbus, Berlin und Kiel.
Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um Ihre Situation vertraulich prüfen und eine strategische Verteidigung gegen Vorwürfe nach § 129 StGB entwickeln zu lassen.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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