Schätzungen im Steuerstrafverfahren: Warum die Gewinnermittlungsart entscheidend ist

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist in der steuerstrafrechtlichen Praxis ein zentrales und zugleich oft missverstandenes Instrument. Obwohl sie seit jeher Bestandteil der Verteidigungspraxis ist, bleibt ihre Umsetzung in gerichtlichen Verfahren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngeren Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart unmittelbare Auswirkungen auf die Feststellung des Steuerschadens und damit auf die Strafzumessung hat. Wer in einem Steuerstrafverfahren mit Schätzungen konfrontiert ist, sollte daher keine Zeit verlieren und sich professionelle Hilfe sichern.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt aus mehreren tausend Strafverfahren die Fallstricke der Schätzungsproblematik genau. Seine tiefgehende Kenntnis des Steuer- und Strafprozessrechts ermöglicht eine effektive Verteidigung auch in komplexen Schätzungsfällen.

Rechtsgrundlagen der Schätzung im Strafverfahren

Im Unterschied zum steuerlichen Verfahren, das sich auf § 162 AO stützt, erfolgt eine Schätzung im Strafverfahren auf Grundlage von § 261 StPO. Das Gericht muss zur Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat. Das bedeutet: Eine materielle Steuerschuld muss objektiv entstanden sein, während lediglich das konkrete Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen ungewiss sein darf. Diese Ungewissheit ist durch eine gerichtliche Schätzung zu beseitigen.

Anforderungen an die Schätzungsmethode

Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum bei der Wahl der Schätzungsmethode besitzt, jedoch nachvollziehbar begründen muss, warum es sich für eine bestimmte Methode entschieden hat. Die ungeprüfte Übernahme von Schätzungsergebnissen der Finanzverwaltung ist unzulässig. Vielmehr müssen die Anforderungen an die „volle Überzeugung“ des Strafrichters erfüllt sein, was eine besonders gründliche Prüfung der Methodik erforderlich macht.

In der Praxis hat sich etwa der interne Betriebsvergleich als Methode etabliert. Dabei wird anhand vorhandener Buchhaltungsdaten ein durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt und auf nicht deklarierte Einnahmen angewendet. Diese Methode wird oft durch einen Abgleich mit der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen ergänzt. Allerdings ist gerade diese Sammlung Gegenstand anhaltender Kritik und ein Revisionsverfahren beim BFH zur Aussagekraft solcher Vergleichswerte ist anhängig.

Gewinnermittlungsart als entscheidender Faktor

Ein Aspekt, dem in der gerichtlichen Praxis zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, ist der Einfluss der Gewinnermittlungsart auf die Schätzungsergebnisse. Der BGH hat dies in mehreren Urteilen betont. Die gewählte Gewinnermittlungsart, sei es der Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der ermittelten Gewinne und damit auf den Umfang des Steuerschadens.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG kann die hinterzogene Umsatzsteuer im Jahr ihrer Entstehung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dies kann zu einem geringeren Steuerschaden führen. Im Gegensatz dazu wird bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG angewendet. Da die hinterzogene Umsatzsteuer in diesen Fällen typischerweise nicht abgeführt wird, kann sie den Gewinn nicht mindern. Das führt zu einem höheren Gesamtschaden und somit zu einer höheren Strafandrohung.

Kaufmannseigenschaft und Gewinnermittlungspflicht

Das System der Gewinnermittlung zwingt dazu, die Kaufmannseigenschaft des Angeklagten zu prüfen. Nur wer buchführungspflichtig im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, muss seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Für andere Steuerpflichtige besteht ein Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG, sofern sie dieses aktiv ausgeübt haben.

Ob ein solches Wahlrecht bestand und korrekt ausgeübt wurde, ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung. In der Praxis werden hier häufig Fehler gemacht: Entweder wird ein nicht bestehendes Wahlrecht angenommen oder der Nachweis der Ausübung bleibt unzureichend. Dabei kann bereits die Einreichung einer Überschussrechnung als Indiz für eine Wahl gelten. Wird jedoch durch Hinzuschätzungen die Buchführungspflicht ausgelöst, ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr zulässig.

Dr. Maik Bunzel prüft in jedem Einzelfall die Voraussetzungen der Gewinnermittlung, um eine für den Mandanten günstigere Steuerberechnung durchzusetzen. Dabei kann durch gezielte Beweisanträge, etwa zur Kaufmannseigenschaft oder zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Einfluss auf das Ergebnis genommen werden.

Auswirkungen auf die Strafzumessung

Die Wahl der Gewinnermittlungsart kann den Steuerschaden um mehrere zehntausend Euro beeinflussen – mit direkter Auswirkung auf die Strafzumessung. Bei einem geringeren Verkürzungsbetrag kann statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt oder die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Gerade in steuerstrafrechtlichen Verfahren, in denen Schätzungen das zentrale Beweismittel darstellen, ist eine umfassende steuerliche Analyse unverzichtbar.

Wird auf Grundlage der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein zu hoher Steuerschaden festgestellt, obwohl tatsächlich der Betriebsvermögensvergleich anzuwenden gewesen wäre, kann dies zu einer erheblichen Überhöhung der Strafe führen. Dies zu verhindern, ist Aufgabe der Verteidigung.

Verteidigungspraxis: Frühzeitige Weichenstellung entscheidend

In vielen Steuerstrafverfahren stehen zu Beginn keine vollständigen Daten zur Verfügung. Die Ermittlungsbehörden greifen daher schnell zur Schätzung. Hier entscheidet sich, ob das Verfahren mit gravierenden Nachteilen für den Beschuldigten verläuft oder ob durch eine sachkundige Verteidigung die Weichen richtig gestellt werden. Die Wahl der richtigen Schätzungsmethode, die Prüfung der Gewinnermittlungsart und der gezielte Einsatz von Beweisanträgen erfordern umfassende Erfahrung.

Dr. Maik Bunzel bringt genau diese Erfahrung mit. Durch seine Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht und seine umfassende Kenntnis der steuerlichen und strafprozessualen Verfahrensvorschriften entwickelt er individuelle Strategien, um Steuerschäden zu minimieren und Strafbarkeitsrisiken zu reduzieren.

Fazit: Schätzungsverfahren erfordern Expertenwissen

Wer im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens mit Schätzungen konfrontiert ist, darf sich nicht auf die Berechnungen der Finanzbehörden verlassen. Die Wahl der Gewinnermittlungsart, die korrekte Anwendung steuerlicher Vorschriften und das sachgerechte Vorgehen im Strafprozess sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Wenn auch Sie betroffen sind oder eine Schätzung im Raum steht, zögern Sie nicht, sich an Dr. Maik Bunzel zu wenden. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de für eine vertrauliche Anfrage. Ihre Rechte verdienen professionellen Schutz – handeln Sie jetzt.

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