Scheinselbstständigkeit und Umsatzsteuer: Strafbarkeitsrisiko für Unternehmer

Schwarzarbeit ist nicht nur ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Problem, sondern kann erhebliche steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies zeigt sich insbesondere in Fällen der Scheinselbstständigkeit, bei denen nicht nur Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer nachgefordert werden, sondern auch eine Umsatzsteuerhinterziehung im Raum stehen kann. Die jüngst veröffentlichten Zahlen des Zolls unterstreichen die Bedeutung: Allein 2024 wurden rund 97.000 Strafverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit eingeleitet. Ein erheblicher Teil des dabei festgestellten Schadens betrifft die Umsatzsteuer.

Für Unternehmer, die mit Subunternehmern zusammenarbeiten, ist daher höchste Vorsicht geboten. Wer hier Fehler macht oder sich zu sehr auf ein formal korrektes Rechnungswesen verlässt, kann sich schnell strafbar machen. In solchen Situationen ist eine frühe Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger unverzichtbar. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, steht Ihnen hier mit umfassender Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren zur Seite.

Vorsteuerabzug bei Scheinselbstständigen: Ein trügerischer Irrtum

Ein häufiges Szenario: Ein Unternehmer beschäftigt über Jahre hinweg Subunternehmer, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellen. Diese Vorsteuer wird regelmäßig vom Unternehmen beim Finanzamt geltend gemacht. Stellt sich jedoch im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Ermittlungsverfahrens heraus, dass es sich bei den Rechnungsstellern um Scheinselbstständige handelt, droht nicht nur die Aberkennung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr kann sich der Unternehmer wegen Umsatzsteuerhinterziehung strafbar gemacht haben.

Entscheidend ist dabei die Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG. Diese liegt nur vor, wenn eine tätige Person ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Ist sie hingegen in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden, fehlt es an dieser Selbstständigkeit. Eine Rechnung ist dann zwar formal korrekt, aber steuerlich nicht abziehbar, da der Aussteller kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

Ermittlungsansätze der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Steuerfahndung

Die Aufdeckung solcher Fälle erfolgt häufig durch die Zusammenarbeit von Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Steuerfahndung. Grundlage ist eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung, welche sehr strenge Kriterien an die Selbstständigkeit anlegt. Ergibt sich aus dieser Prüfung eine Eingliederung in den Betrieb, ist der Weg zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Unternehmer wegen des Verdachts der Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung oft nicht mehr weit.

Für Unternehmer bedeutet das: Die Wahl vermeintlich selbstständiger Subunternehmer kann sich im Nachhinein als fataler Irrtum herausstellen. Es drohen nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Abführungspflicht trotz fehlender Unternehmereigenschaft

Besonders brisant: Auch wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist, muss die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Aussteller keine Korrektur vornimmt. Dies folgt aus § 14c Abs. 2 UStG. Damit entsteht eine doppelte Belastung für den Unternehmer: keine Erstattung der Vorsteuer, aber Abführung der vereinnahmten Steuer.

Wenn der Unternehmer dabei zumindest mit Eventualvorsatz handelte, also es zumindest für möglich hielt, dass die Subunternehmer keine echten Selbstständigen waren, kann dies für eine Strafbarkeit genügen. Der Vorsatzbegriff ist dabei weit auszulegen und wird von der Rechtsprechung regelmäßig zu Lasten der Beschuldigten interpretiert.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Strategisch und spezialisiert

In einem Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung steht viel auf dem Spiel. Schon die Einleitung kann dazu führen, dass das Vertrauensverhältnis zu Geschäftspartnern, Banken oder der eigenen Belegschaft leidet. In dieser Phase sind Fehler in der Kommunikation oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden besonders gefährlich. Eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie muss daher frühzeitig durch einen Experten entwickelt werden.

Dr. Maik Bunzel bringt als Fachanwalt für Strafrecht nicht nur tiefgehende Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht mit, sondern ist auch mit den Praktiken der Steuerfahndung und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestens vertraut. In zahlreichen Verfahren hat er bewiesen, wie wichtig eine fundierte Kenntnis der steuerstrafrechtlichen Rahmenbedingungen ist, um Beschuldigte effektiv zu entlasten oder zumindest die Folgen zu minimieren.

Fazit: Risiko Scheinselbstständigkeit nicht unterschätzen

Fälle der Scheinselbstständigkeit entwickeln sich zunehmend zu einem zentralen Angriffspunkt für Ermittlungsbehörden im Bereich der Steuerstraftaten. Die Folgen können für Unternehmer ruinös sein. Eine rechtzeitige und kompetente Verteidigung kann jedoch verhindern, dass sich ein Verdacht zu einer Verurteilung verfestigt.

Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, Scheinselbstständige eingesetzt und dadurch Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, zögern Sie nicht, das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de zu nutzen. Dr. Maik Bunzel steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Seite.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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