Schutz der Verteidigungsunterlagen: Warum Kanzleidurchsuchungen das Vertrauen in die Strafjustiz gefährden

Wenn Ermittlungsbeamte die Räume einer Anwaltskanzlei durchsuchen, ist das mehr als ein Eingriff in Eigentum – es ist ein Angriff auf das Herz der Strafverteidigung: die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant. Doch genau diese Eingriffe nehmen zu. Die jüngere Praxis zeigt, dass Ermittlungsbehörden immer häufiger versuchen, Zugriff auf Unterlagen, Datenträger oder Beweismittel zu erhalten, die im engen Zusammenhang mit der Verteidigungsstrategie stehen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, macht deutlich: Solche Maßnahmen gefährden die Waffengleichheit im Strafverfahren und unterminieren die Funktionsfähigkeit der Verteidigung. Umso wichtiger ist es, den strafprozessualen Schutz von Verteidigungsunterlagen deutlich zu erweitern – so wie es die neuere juristische Diskussion fordert.


Wenn die Verteidigung zur Zielscheibe wird

Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (§ 160 StPO) – sie muss alle be- und entlastenden Umstände erforschen. Doch in der Praxis gerät diese Pflicht immer häufiger in Konflikt mit den Rechten der Verteidigung.

Denn auch die Strafverteidigung ermittelt – durch eigene Recherchen, Sachverständigengutachten, Zeugengespräche oder die Auswertung von Beweismitteln, die der Mandant übergibt. Diese Arbeit schafft zwangsläufig ein Wissensgefälle zugunsten der Verteidigung. Genau dieses wollen Ermittlungsbehörden oft ausgleichen – durch Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in Kanzleien.

Was dabei häufig übersehen wird: Jede dieser Maßnahmen greift in die Verteidigerkommunikation und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ein. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Schutz dieses Bereichs verfassungsrechtlich geboten ist – als Voraussetzung effektiver Verteidigung und als Ausdruck der Waffengleichheit.


§ 97 StPO – zu enger Schutz für moderne Verteidigungspraxis

Nach § 97 StPO sind bestimmte Unterlagen, Schriftstücke oder Mitteilungen zwischen Verteidiger und Mandant beschlagnahmefrei. Doch die Norm stammt aus einer Zeit, in der Strafverteidigung in Aktenordnern stattfand, nicht auf Laptops, Smartphones oder in Cloud-Systemen.

Moderne Verteidiger arbeiten mit digitalen Beweismitteln, speichern vertrauliche Kommunikation, Beweisstrategien und Mandanteninformationen in elektronischer Form. Dennoch sind viele dieser Daten nicht automatisch vom Beschlagnahmeschutz umfasst.

Dr. Bunzel fordert daher eine zeitgemäße Erweiterung des § 97 StPO: „Auch digitale Verteidigungsunterlagen und aus vertraulicher Kommunikation abgeleitete Beweismittel müssen denselben Schutz genießen wie klassische Schriftstücke.“


Die Idee der „Kommunikationsenklave“: Ein Schutzraum für Verteidigungsarbeit

Ein neues Konzept könnte diesen Schutz endlich systematisch sichern: die sogenannte „Kommunikationsenklave“.

Der Gedanke: Zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besteht ein geschützter Kommunikationsraum („forum internum“), in dem alles, was aus der vertraulichen Zusammenarbeit hervorgeht, beschlagnahmefrei bleibt.

Dazu zählen:

  • Beweismittel, die der Verteidiger aus Angaben des Mandanten entwickelt oder aufbewahrt,
  • digitale Datenträger oder Dateien, die Bestandteil der Verteidigungsstrategie sind,
  • eigene Gutachten, Notizen, Interviewprotokolle oder Auswertungen, die ausschließlich der Verteidigung dienen.

Solche Beweismittel sollen als „gekorene Verteidigungsunterlagen“ gelten – also Gegenstände, die durch ihren engen Bezug zur Verteidigungsarbeit automatisch in den Schutzbereich des § 97 Abs. 1 StPO fallen.


Grenzen des staatlichen Zugriffs

Zugriffe auf diese „Kommunikationsenklave“ sollen nur in engsten Ausnahmefällen erlaubt sein – etwa bei Verdacht auf Beteiligung des Verteidigers an einer Straftat oder bei eindeutigen Tatprodukten (z. B. Tatwaffen oder Beute).

Das bedeutet:

  • Kanzleidurchsuchungen dürfen nur ultima ratio sein und bedürfen einer klaren, konkret belegten Auffindevermutung.
  • Allgemeine Ermittlungsinteressen oder vage Verdachtsmomente reichen nicht aus.
  • Statt Zwangsmaßnahmen müssen Ermittlungsbehörden zunächst mildere Mittel wie ein freiwilliges Herausgabeverlangen (§ 95 StPO) prüfen.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine gestufte Prüfung, bei der das Mandatsgeheimnis oberste Priorität hat.


Warum der bisherige Rechtsschutz nicht reicht

In der Praxis werden diese Vorgaben häufig umgangen.
Ermittlungsbehörden konstruieren etwa einen Teilnahmeverdacht gegen den Verteidiger, um die Beschlagnahmefreiheit zu umgehen, oder deklarieren Gegenstände als „Tatmittel“, um sie sicherstellen zu können.

Dr. Bunzel kritisiert diese Taktiken als Missbrauch der Ermittlungsbefugnisse:
„Wer den Schutz der Verteidigung durch formale Tricks aushebelt, beschädigt das Fundament des rechtsstaatlichen Strafprozesses. Kanzleidurchsuchungen dürfen kein Machtinstrument werden.“


Vorschlag für eine Reform: Ausweitung der Schutzsphäre

Eine Reform sollte zwei Ziele verbinden:

  1. Entziehungsmodell: Beweismittel, die aus vertraulichen Verteidiger-Mandanten-Gesprächen stammen oder zur Strategieentwicklung dienen, müssen dem staatlichen Zugriff vollständig entzogen bleiben.
  2. Prozeduralisierungsmodell: Für alle anderen Zugriffe müssen die Voraussetzungen drastisch verschärft werden – mit strenger gerichtlicher Kontrolle, klarer Begründungspflicht und unabhängiger Dokumentation.

Kombiniert entsteht daraus ein mehrstufiges Schutzsystem, das nicht nur das Berufsgeheimnis, sondern auch die strukturelle Waffengleichheit wahrt.


Vertrauen statt Verdacht

Kanzleidurchsuchungen sind in einem Rechtsstaat nur Ultima Ratio. Jede unnötige Zwangsmaßnahme zerstört Vertrauen – nicht nur zwischen Mandant und Anwalt, sondern auch zwischen Strafverteidigung und Justiz insgesamt.

Dr. Bunzel betont: „Eine starke Strafjustiz braucht eine starke Verteidigung. Nur wenn Anwälte ohne Angst vor staatlicher Einmischung arbeiten können, bleibt das Verfahren fair und ausgewogen.“


Fazit: Zeit für ein modernes Schutzkonzept

Die „Kommunikationsenklave“ wäre ein notwendiger Schritt, um die Verteidigung im digitalen Zeitalter zu schützen. Sie würde sicherstellen, dass Beweismittel, die aus vertraulicher Zusammenarbeit entstehen, nicht zu Ermittlungszwecken missbraucht werden können.

Der Vorschlag zielt nicht auf Privilegierung, sondern auf Gleichgewicht – auf den Schutz der Verteidigungsautonomie und das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit.

Wenn Sie als Strafverteidiger oder Beschuldigter mit einer Durchsuchung, Beschlagnahme oder Datensicherung in einer Kanzlei konfrontiert sind, sollten Sie sofort reagieren.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, steht Ihnen mit seinen Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite.

Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um Ihr Mandatsgeheimnis und Ihre Verteidigungsrechte effektiv zu schützen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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