Steuerhinterziehung in der Gastronomie – Der BGH zur prozessualen Tat

Wenn ein Gastronomiebetrieb ins Visier der Steuerfahndung gerät, sind die Folgen oft existenzbedrohend. Ein aktueller Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, veranschaulicht eindrucksvoll die Bedeutung des Begriffs der „prozessualen Tat“ und der korrekten Ermittlung des steuerstrafrechtlich relevanten Gewinns. Dabei geht es nicht nur um juristische Feinheiten, sondern um die Frage, ob ein Strafverfahren überhaupt zulässig geführt wurde – und ob die Strafe auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruht.

Im Zentrum des Falls stand ein chinesisches Buffetrestaurant, das über mehrere Jahre hinweg systematisch Einnahmen verschwieg. Dabei wurde das Kassensystem manipuliert und die Umsätze nicht vollständig erfasst. Der ursprüngliche Betreiber übertrug das Restaurant an seine Ehefrau, führte es aber weiterhin im Hintergrund. Steuererklärungen wurden entweder nicht abgegeben oder unrichtig erstellt. Als das Finanzamt schließlich einen Schätzungsbescheid für das Jahr 2014 erließ, reagierte der Betreiber mit einer nachgereichten Steuererklärung – allerdings erst nach Abschluss der ursprünglich unterstellten Tat.

Das Landgericht verurteilte ihn wegen Abgabe einer falschen Steuererklärung. Der BGH sah dies anders: Die ursprüngliche Anklage umfasste nur die unterlassene Erklärung, nicht die nachträglich abgegebene Falscherklärung. Diese sei ein eigenständiger prozessualer Vorgang – und hätte gesondert angeklagt werden müssen. Konsequenz: Einstellung des Verfahrens insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses.

Dieser Aspekt zeigt, wie präzise die Abgrenzung strafprozessualer Taten erfolgen muss. Nach ständiger Rechtsprechung darf nur das abgeurteilt werden, was die Anklageschrift umfasst. Jede darüberhinausgehende rechtliche Bewertung oder Tatvariante muss explizit einbezogen sein – ansonsten ist das Verfahren insoweit unzulässig. Das gilt im Steuerstrafrecht ganz besonders, weil die Tat meist auf einem steuerlichen Jahresvorgang beruht, der nur einheitlich verfolgt werden kann.

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Gewinnermittlung. Das Landgericht hatte die Höhe der hinterzogenen Steuer auf Grundlage unklarer Berechnungen festgestellt. Der BGH rügte dies als rechtsfehlerhaft. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, ob der Angeklagte oder später seine Ehefrau überhaupt ein Wahlrecht zur Gewinnermittlung gehabt hätten – und wenn ja, wie dieses ausgeübt worden sei. Gerade bei Betrieben mit hoher Umsatzdichte wie in der Gastronomie können sich Unterschiede in der Gewinnermittlung erheblich auf das Strafmaß auswirken.

Denn: Erfolgt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), mindert auch die hinterzogene Umsatzsteuer automatisch den Gewinn – und damit die Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Gewerbesteuer. Wird hingegen eine Einnahmen-Überschussrechnung angewendet, reduziert sich der Gewinn erst mit tatsächlichem Abfluss der Umsatzsteuer. Diese Differenz ist strafrechtlich hochrelevant.

Gerichte müssen daher im Rahmen des Urteils klar feststellen, auf welche Art der Gewinn tatsächlich ermittelt wurde. Es genügt nicht, sich auf eine pauschale Einschätzung zu stützen. Die Art der Gewinnermittlung ist nicht nur eine steuerliche, sondern auch eine strafrechtlich bedeutsame Tatsache, weil sie über das Ausmaß des Schuldvorwurfs und das Strafmaß mitentscheidet.

Der BGH stellt außerdem klar, dass es kein Wahlrecht ohne tatsächliche Ausübung gibt. Wird keine eindeutige Methode gewählt, gilt automatisch die Bilanzierung. Diese führt – sofern korrekt angewendet – in vielen Fällen zu einer höheren steuerlichen Belastung und damit auch zu höheren strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Steuerverkürzung.

Was bedeutet das für die Praxis? Zunächst, dass in Steuerstrafverfahren die genaue Bestimmung der prozessualen Tatgrenze von entscheidender Bedeutung ist. Wer falsch oder zu allgemein anklagt, riskiert die Einstellung des Verfahrens. Zweitens: Die Art der Gewinnermittlung ist nicht nur ein Mittel zur Schätzung des Steuerschadens, sondern eine strafbarkeitsbegründende Tatsache. Ihre Feststellung darf kein Nebenkriegsschauplatz sein – sie muss zentraler Bestandteil der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung sein.

Betroffene – sei es in der Gastronomie oder anderen bargeldintensiven Branchen – sollten sich bei Verdacht auf Steuerhinterziehung frühzeitig an einen spezialisierten Verteidiger wenden. Nur ein erfahrener Strafverteidiger mit fundiertem steuerlichen Hintergrundwissen kann die notwendigen Verteidigungslinien aufbauen: sei es durch Angriffe auf die Anklageschrift, die Beweiswürdigung oder die Gewinnermittlungsmethodik.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über diese Doppelqualifikation. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er Mandanten bundesweit zur Seite – insbesondere bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung in komplexen wirtschaftlichen Konstellationen.

Mit Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren weiß Dr. Bunzel, worauf es ankommt, wenn Anklage und Gericht Fehler begehen – und wie man diese gezielt zum Vorteil des Mandanten nutzt. Wenn Ihnen ein Steuerstrafverfahren droht, zögern Sie nicht: Sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung.

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