Strafbare Werbung durch Influencer: Wenn der Rabattcode zur Straftat wird

Die unterschätzte Gefahr im Influencermarketing

„Hey Leute, heute habe ich einen mega Rabattcode für euch!“ – was harmlos und alltäglich wirkt, kann aus Sicht des Strafrechts erhebliche Konsequenzen haben. Das Influencermarketing hat sich zu einem festen Bestandteil moderner Werbestrategien entwickelt. Doch wer als Influencer Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, bewegt sich schneller im strafrechtlich relevanten Bereich, als den meisten bewusst ist. Besonders § 16 Abs. 1 UWG, der die strafbare irreführende Werbung regelt, kann in bestimmten Konstellationen zur Falle werden.

In seiner Kanzlei mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, regelmäßig Beschuldigte in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Seine Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren zeigt: Viele Ermittlungsverfahren hätten durch frühzeitige rechtliche Beratung verhindert werden können. Gerade im Bereich des Influencermarketings ist das Wissen um die strafrechtlichen Risiken noch wenig verbreitet.

Wie funktioniert Influencermarketing eigentlich?

Influencer sind für viele Nutzer sozialer Medien zur wichtigsten Informationsquelle geworden. Sie berichten über Produkte, Lebensstile und Trends – und verdienen dabei oft erhebliche Summen. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Inhalten, etwa durch Erfahrungsberichte, Produkttests oder beiläufig platzierte Produktempfehlungen, macht den besonderen Reiz dieser Werbeform aus. Doch genau diese Beiläufigkeit birgt auch strafrechtliche Risiken.

Ein Rabattcode, der am Ende eines Videos genannt wird, ein Produkttest, der scheinbar aus Überzeugung erfolgt, oder ein Posting mit dem Hinweis „Dieses Produkt hat mein Leben verändert“ – all das kann als Werbung im Sinne des UWG gewertet werden. Die Strafbarkeit beginnt dann, wenn diese Werbung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die geeignet sind, den Verbraucher in seiner Entscheidung zu beeinflussen.

Einflussreich sind hier auch die sogenannten „Affiliate-Links“. Der Influencer stellt einen personalisierten Link zur Verfügung, über den die Follower direkt zum Produkt gelangen. Erfolgt ein Kauf, erhält der Influencer eine Provision. Auch Rabattcodes, die eine eindeutige Zuordnung des Kundenverhaltens zu einem bestimmten Werbenden ermöglichen, unterliegen einer solchen Bewertung. Es entsteht ein System, das den Absatz direkt mit der Tätigkeit des Influencers verbindet. Dies kann strafrechtlich besonders relevant werden.

§ 16 Abs. 1 UWG: Tatbestand mit Tücken

Die Strafnorm des § 16 Abs. 1 UWG stellt irreführende Werbung unter Strafe. Anders als der Betrugstatbestand des § 263 StGB, der regelmäßig an einem nachweisbaren Vermögensschaden scheitert, schützt § 16 Abs. 1 UWG bereits die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Erfasst werden sowohl ausdrückliche unwahre Angaben als auch solche, die durch konkludentes Verhalten gemacht werden – etwa durch das überzeugte Vortragen von Vorteilen eines Produkts, das in Wahrheit nie verwendet wurde.

Diese Grenze ist fließend und erfordert genaue juristische Prüfung. Die Besonderheit: Auch dann, wenn keine Vergütung erfolgt, kann ein Posting als strafbare Werbung gewertet werden, sofern es der Imagepflege des Influencers dient und damit der Förderung seiner geschäftlichen Aktivitäten. Das trifft insbesondere auf junge Influencer zu, die sich erst einen Marktwert aufbauen wollen.

Dazu kommt: Selbst scheinbar private Postings auf einem kommerziell genutzten Kanal können als geschäftliches Handeln qualifiziert werden. Entscheidend ist nicht der subjektive Wille des Influencers, sondern die objektive Wirkung seines Verhaltens im Markt. Und diese kann bei hoher Reichweite und professionalisiertem Auftreten durchaus gegeben sein.

Strafverfolgung: Theorie oder reale Gefahr?

Bisher wurde § 16 Abs. 1 UWG selten angewandt. Doch mit der zunehmenden Professionalisierung des Influencermarketings und dem wachsenden Bewusstsein der Strafverfolgungsbehörden für die Mechanismen sozialer Medien steigt das Risiko für Ermittlungsverfahren. Bereits in der Vergangenheit kam es zu Prozessen gegen Influencer wegen fehlender Werbekennzeichnung, falscher Spendenkampagnen oder Produktübertreibungen.

Gerade im Umfeld von Nahrungsergänzungsmitteln, Finanzprodukten („Finfluencer“) oder medizinischen Empfehlungen sind die Anforderungen hoch. Auch das bloße Verlinken zu Shops oder das Anbieten von Rabattcodes kann ein Hinweis auf geschäftliches Handeln und damit auf eine mögliche Strafbarkeit sein.

Die Sensibilität der Gerichte für die Problematik hat zugenommen. In zahlreichen Urteilen wurde festgestellt, dass die bewusste Vermischung von privat und geschäftlich die Schutzmechanismen der Verbraucherrechte aushebeln kann. Umso wichtiger ist es, dass sich Influencer und Kooperationspartner ihrer Verantwortung bewusst sind.

Strafrechtlich relevante Grauzonen

Ein wesentliches Problem liegt in der Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln. Viele Influencer starten als Privatpersonen, gewinnen dann aber schnell an Reichweite. Die Inhalte bleiben oft gleich, die rechtliche Bewertung ändert sich. Der Moment, in dem aus einem Hobby ein Geschäft wird, ist selten klar definiert. Doch das Strafrecht kennt hier wenig Nachsicht.

Wird ein Produkt in einem Beitrag lobend erwähnt, obwohl der Influencer es nie benutzt hat, und ist diese Aussage geeignet, die Kaufentscheidung der Follower zu beeinflussen, kann bereits der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG erfüllt sein. Es genügt die Eignung zur Irreführung – eine tatsächliche Täuschung oder ein Vermögensschaden sind nicht erforderlich.

Dabei sind auch typische Influencer-Formate betroffen: „What’s in my bag“, „Get ready with me“, „Unboxings“ oder scheinbar private Erfahrungsberichte. Überall dort, wo kommerzielle Interessen auf persönliche Nähe treffen, droht das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme. Selbst das Verschenken von Produkten an Follower im Rahmen sogenannter Giveaways kann ein werblicher Akt sein, der die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.

Klare Regeln – komplexe Anwendung

Der Gesetzgeber hat klare Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung aufgestellt. Doch die praktische Umsetzung ist kompliziert, zumal viele Werbeelemente bewusst subtil gehalten werden. Die Grenzen zwischen Meinung, Empfehlung und Werbung verschwimmen. Gerade hier ist spezialisiertes strafrechtliches Wissen gefragt, um Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

Dr. Maik Bunzel verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über tiefgreifende Kenntnisse des Wirtschaftsstrafrechts und der Besonderheiten des UWG. Seine Expertise ist gefragt, wenn Ermittlungsbehörden Anklage wegen angeblich strafbarer Werbung erheben oder Unternehmen sich gegen Vorwürfe der unlauteren Kooperation mit Influencern verteidigen müssen. Gerade die genaue Prüfung der Tatbestandsmerkmale und die frühzeitige Kommunikation mit Ermittlungsbehörden sind entscheidend, um unnötige Verfahren zu vermeiden.

Fazit: Influencer brauchen rechtliche Begleitung

Wer als Influencer tätig ist oder Kooperationen mit Influencern eingeht, muss sich der strafrechtlichen Risiken bewusst sein. Der Grat zwischen geschicktem Marketing und strafbarer Werbung ist schmal. Frühzeitige rechtliche Beratung ist unerlässlich. Auch Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten, sollten klare vertragliche und inhaltliche Vorgaben machen und ihre Kampagnen rechtlich prüfen lassen.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen irreführender Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG geführt wird oder Sie als Influencer, Unternehmer oder Agentur rechtliche Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Ihnen ein erfahrener Strafverteidiger zur Seite, der Ihre Interessen kompetent vertritt. Nutzen Sie dazu am besten das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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