Strafrechtliche Risiken bei Cum-Ex-Transaktionen

Einleitung

Cum-Ex-Geschäfte zählen zu den aufsehenerregendsten steuerrechtlichen Konstruktionen der letzten Jahrzehnte. Der Kern dieser Transaktionen liegt in der mehrfachen Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl diese nur einmal abgeführt wurde. Die juristische Aufarbeitung dieser Sachverhalte ist in vollem Gange – mit erheblichem strafrechtlichem Risiko für alle Beteiligten. Vor allem Akteure aus Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kanzleien und Beratungsunternehmen sehen sich mit Ermittlungen konfrontiert, bei denen es nicht nur um finanzielle Forderungen, sondern um persönliche Freiheit geht.

Die strafrechtliche Relevanz der Cum-Ex-Geschäfte

Strafrechtlich stehen Cum-Ex-Transaktionen in erster Linie unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine strafbare Handlung auch dann vor, wenn jemand einen Steuererstattungsanspruch geltend macht, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass keine Steuer abgeführt wurde. Das Tatbild erfüllt bereits die Antragstellung auf Erstattung unter Vorlage einer unzutreffenden Steuerbescheinigung.

Dabei kommt neben Täterschaft auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht, etwa bei beratenden Personen, die die Transaktionen strukturiert, ermöglicht oder abgewickelt haben. Zivilrechtlich kann dies zudem zu Haftungsansprüchen im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs führen, wie aktuelle Entscheidungen etwa des Landgerichts Hamburg belegen.

Beihilfe durch neutrale Handlungen?

Ein besonders sensibler Bereich ist die sogenannte Beihilfe durch neutrale Handlungen. Hier stellt sich die Frage, ob z. B. das bloße Ermöglichen eines Aktiengeschäfts bereits eine strafbare Unterstützungshandlung darstellt. Die Rechtsprechung geht inzwischen davon aus, dass bei Cum-Ex-Geschäften das Wissen um die Zielrichtung der Haupttat – die unberechtigte Steuererstattung – ausreicht, um den Tatbeitrag als Beihilfe zu qualifizieren. Das Argument der Berufstypik schützt dann nicht mehr vor Strafverfolgung.

Steuerlicher Kontext und Gesetzesänderungen

Ein wesentlicher Aspekt bei der strafrechtlichen Bewertung ist der steuerrechtliche Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte. Bis 2007 war unklar, ob Dividendenkompensationszahlungen steuerpflichtig sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 und späteren Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurden klare Vorgaben geschaffen. Trotzdem fanden Marktteilnehmer Wege, diese Vorschriften zu umgehen – etwa durch gefälschte Steuerbescheinigungen. In vielen Fällen wurde keine Kapitalertragsteuer abgeführt, dennoch aber eine Erstattung beantragt und oft auch erhalten.

Diese Umstände führten dazu, dass Gerichte wie das Landgericht Hamburg von einer strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen, wenn eine solche Transaktion durchgeführt oder erleichtert wurde.

Die Rolle der Mitwirkenden – Tatbeiträge und Vorsatz

Zentral für die strafrechtliche Verantwortung ist der Nachweis des Vorsatzes. Gehilfenvorsatz liegt bereits vor, wenn der Betroffene die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt und sein Verhalten auf deren Unterstützung abstellt. Es genügt, wenn er weiß, dass sein Handeln die fremde Tat fördert – selbst wenn er den Erfolg nicht wünscht.

Bei Cum-Ex-Transaktionen liegt dieser Nachweis insbesondere dann nahe, wenn interne E-Mails, Gutachten oder Absprachen dokumentieren, dass die steuerrechtlichen Risiken bekannt waren oder gezielt umgangen wurden. Auch wirtschaftliche Beteiligungen an den Erträgen aus der Steuererstattung können ein starkes Indiz für Kenntnis und Unterstützung sein.

Verteidigungschancen und Bedeutung der Verfahrensführung

Angesichts der Komplexität der Materie und der engen Verzahnung von Steuer- und Strafrecht ist eine präzise Verteidigungsstrategie unerlässlich. Hierbei kommt es insbesondere auf die Einordnung des konkreten Tatbeitrags, die Nachweisführung des Vorsatzes und die steuerliche Bewertung der Transaktion an. Wer in einem Ermittlungsverfahren wegen Cum-Ex-Vorwürfen involviert ist, sollte frühzeitig professionelle strafrechtliche Unterstützung suchen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über weitreichende Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel bietet er bundesweite Verteidigung auf höchstem Niveau. Gerade bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren wie Cum-Ex ist seine Expertise im Strafverfahrensrecht entscheidend.

Fazit: Professionelle Verteidigung bei Cum-Ex unerlässlich

Cum-Ex-Geschäfte sind nicht nur ein steuerrechtliches Problem, sondern vor allem ein strafrechtliches Risiko. Wer mit solchen Transaktionen in Verbindung steht – sei es als Bankmitarbeiter, Berater, Gutachter oder Geschäftsführer –, muss mit Ermittlungen, Hausdurchsuchungen und Anklagen rechnen. Strafrechtlich steht insbesondere die Steuerhinterziehung im Raum, häufig kombiniert mit Beihilfehandlungen durch vermeintlich neutrale Tätigkeiten.

Wenn auch Sie mit dem Vorwurf einer Beteiligung an Cum-Ex-Transaktionen konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel – nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine fundierte und diskrete Beratung zu erhalten. In solchen Verfahren zählt jede Minute – und jedes Detail.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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