Strafrestaussetzung nach § 57 StGB trotz Tatleugnung? Was das OLG Naumburg verlangt – und wie eine starke Verteidigung die Legalprognose beeinflusst

Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 StGB ist kein Gnadenakt, sondern eine rechtlich gebundene Prognoseentscheidung: „Kann“ man die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantworten? Brisant wird diese Frage, wenn der Verurteilte die Anlasstat bestreitet. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem aktuellen Beschluss (1 Ws 496/24) markante Leitplanken gesetzt: Tatleugnung ist für sich genommen kein Ausschlusskriterium, kann die Prognose aber dann kippen, wenn sie eine erforderliche Tataufarbeitung verhindert und deliktsrelevante Persönlichkeitsdefizite unbewältigt bleiben. 

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, begleitet seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten in der Strafvollstreckung. Mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel und der Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren gestaltet er Legalprognosen aktiv mit – prozessual versiert und strategisch fokussiert.

Der Fall als Signal: Leugnen allein genügt nicht – fehlende Aufarbeitung schon

Im Naumburger Verfahren verbüßte der Verurteilte eine mehrjährige Freiheitsstrafe u. a. wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte; er bestritt die Taten, räumte lediglich ein Stalking-Verhalten ein. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die 2/3-Entlassung ab, das OLG bestätigte: Maßgeblich war nicht das Leugnen „an sich“, sondern dass gerade wegen der Leugnung eine Auseinandersetzung mit den Tatursachen unterblieb – kognitive Verzerrungen, fehlende Verantwortungsübernahme, mangelnde Opferempathie und ein defizitärer Umgang mit Kränkung blieben unbehandelt. Ohne diese Bearbeitung sei der Verurteilte nicht in der Lage, deliktsnahe Situationen zu erkennen und Bewältigungsstrategien zu entwickeln

§ 57 StGB im Mittelpunkt: Legalprognose und Gewicht des bedrohten Rechtsguts

Die Entscheidung knüpft eng an § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB an: Neben dem bisherigen Vollzugsverhalten sind insbesondere Art und Schwere der Anlasstat und damit das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts zu würdigen. Bei Delikten mit hoher Rechtsgutrelevanz verlangt die Rechtsprechung tragfähige, feststehende Tatsachenfür eine günstige Prognose; pauschale Erfahrungswerte reichen nicht. Erforderlich ist eine dokumentierte Entwicklung im Vollzug von besonderem Gewicht, die Tatursachen adressiert und weitestgehend bearbeitet. 

„Erstverbüßerprivileg“ – hilfreiche Daumenregel, aber kein Freifahrtschein

Obergerichte postulieren teils ein „Erstverbüßerprivileg“: Wer erstmals in Haft sitzt und unauffällig vollzieht, profitiert grundsätzlich von der resozialisierenden Wirkung des Vollzugs. Das OLG Naumburg folgt einer restriktiven Linie: Bei gravierenden Anlasstaten greift die Daumenregel nur eingeschränkt; es braucht eine Einzelfallprüfung mit besonderem Augenmerk auf die Bearbeitung tatrelevanter FaktorenErstverbüßer zu sein ist ein Pluspunkt – nicht mehr. 

Tatleugnung differenziert sehen: Warum der Kontext entscheidet

Die Naumburger Entscheidung bestätigt das differenzierte Bild der obergerichtlichen Rechtsprechung: Leugnen kann unschädlich sein, wenn der Verurteilte trotzdem glaubhaft Distanz zu früherer Gewalt zeigt; ungünstig ist es, wenn Leugnung Tataufarbeitung blockiertausnahmsweise kann Leugnung sogar nachvollziehbare psychische Motive (z. B. Scham) haben. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung und ob trotz Leugnung wirksame, dokumentierte Behandlungsfortschritte bestehen. 

§ 454 StPO: Wann ein Sachverständigengutachten entbehrlich ist

Bemerkenswert ist der prozessuale Akzent: Will die Kammer nicht aussetzen, kann ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO entbehrlich sein, wenn die Ablehnung auf besonderen Umständen beruht, die eine Entlassung nicht verantwortbar erscheinen lassen und sich bereits aus der Akte (z. B. Vollzugsberichte, Stellungnahmen) hinreichend ergeben. Das OLG hielt ein Gutachten im konkreten Fall für nicht erforderlich. Für die Verteidigung bedeutet das: Aktenlage aktiv gestalten, Belegstellen liefern, Defizitbehauptungen angreifen und dokumentierte Fortschritte herausarbeiten. 

Verteidigungsstrategie: Die Legalprognose mit Substanz füttern

  1. Tatursachen konkret adressieren: Nicht abstrakt über „Einsicht“ sprechen, sondern arbeitsteilig belegen, welche Risikofaktoren (Impulskontrolle, Kränkungsverarbeitung, Beziehungsdynamiken) erkannt und methodisch bearbeitet wurden – etwa durch Therapiebausteine, Trainings und deren Evaluationsbögen. 
  2. Behandlungsfortschritte dokumentieren: Entwicklungsberichte, Teilnahme- und Erfolgsnachweise, Rückfallpräventionspläne, Krisenmanual – mit Datum, Inhalten und Ergebnissen. Bei bestreitender Haltung: Fokus auf Risikomanagement statt Schuldnarrativ. 
  3. Deliktsnahe Situationen antizipieren: Konkrete Trigger (Trennung, Kränkung, Kontrolle) identifizieren, Coping-Strategien darlegen, Unterstützungsnetz (Beratung, Bewährungshilfe, Therapieanschluss) mit Terminen belegen. 
  4. Vollzugsalltag als Evidenz nutzen: Disziplinarhistorie, Beziehungsführung im Vollzug, Arbeits-/Ausbildungsleistungen, Gewalt- und Konfliktlagen – systematisch auswerten statt nur „unauffällig“. 
  5. Risikogutachten gezielt beantragen: Nur wenn die Akte Entwicklungsdichte zeigt, die eine positive Prognose stützt, ein Gutachten anregen; andernfalls die Entbehrlichkeit anwenden und inhaltlich mit Vollzugsunterlagen argumentieren. 

Dr. Bunzel richtet den Blick früh auf die Prognosearchitektur: Welche Belege braucht das Gericht, um die Entlassung zu „verantworten“? Wo bestehen Aufarbeitungs-Lücken, die kurzfristig geschlossen werden können? Er verknüpft psychologisch-forensische Inhalte mit strafverfahrensrechtlicher Präzision – das macht in der Praxis den Unterschied.

Praxisrelevante Fallkonstellationen: Von der Sexualstraftat bis zur Beziehungstat

Gerade in Deliktfeldern mit hohem Rechtsgutgewicht (Sexualdelikte, erhebliche Gewaltdelikte) ist die Latte für eine günstige Prognose höher. Wer die Tat bestreitet, muss umso mehr zeigen, dass funktionales Risikomanagementvorhanden ist: Trigger-Monitoringsozialarbeiterische EinbindungTherapieanschluss in Freiheit, Wohn- und Arbeitsperspektive. Auch bei Beziehungstaten gilt: Das Argument, die Lage sei „einmalig“ gewesen (z. B. spezifischer Beziehungskonflikt), trägt nur, wenn die zugrunde liegenden Muster erkennbar bearbeitet sind. 

Typische Fehler der Vollstreckungspraxis – und wie die Verteidigung gegensteuert

Häufig sieht man formelhafte Ablehnungen („Leugnung = negativ“) ohne tragfähige Einzelfallanalyse. Umgekehrt scheitern Entlassungsanträge daran, dass bloße Absichtserklärungen („Ich mache Therapie“) eingereicht werden, statt belastbarer Fortschrittsdokumentation. Verteidigung muss deshalb: Akten aufbauenWidersprüche (z. B. zwischen Vollzugsbericht und Therapieprotokoll) adressieren, ergänzende Beweismittel (Therapieberichte, Supervisor-Stellungnahmen) anbieten und die Abwägung an § 57 StGB koppeln. 

Rolle der JVA-Stellungnahmen: Nicht sakrosankt, aber zentral

Das OLG stützte sich u. a. auf eine ausführliche Stellungnahme der JVA-Leitung. Solche Berichte sind entscheidungsleitend, aber nicht unanfechtbar. Die Verteidigung sollte Inhalt und Methodik hinterfragen: Wurden konkrete Übungen zur Kränkungsverarbeitung durchgeführt? Liegt eine standardisierte Risikobeurteilung vor? Wurden Stalking-Aspekte (sofern eingeräumt) therapeutisch als Einstiegshebel genutzt, um die breiteren Muster zu bearbeiten? Genau hier lassen sich qualitative Lücken nacharbeiten oder mit externen Stellungnahmen ausgleichen. 

Standortvorteil und Erfahrung: Warum Timing zählt

Die Zeitachse ist in der Vollstreckung entscheidend: 2/3-Prüfung, Fristen nach § 454 StPO, Anschlussbehandlungen in Freiheit – alles muss früh plant werden. Dr. Maik Bunzel nutzt seine Präsenz in Cottbus, Berlin und Kiel, um kurze Wege zu schaffen, Termine mit Einrichtungen zu koordinieren und Unterlagen just-in-time in die Akte zu bringen. Seine Erfahrung aus tausenden Verfahren sorgt dafür, dass formal richtige Anträge mit inhaltlicher Dichte zusammenfallen – die Grundbedingung für eine tragfähige Bewährungsentscheidung.

Fazit und Kontakt

Die Botschaft aus Naumburg ist klar: Tatleugnung schließt die Strafrestaussetzung nicht automatisch aus. Sie wird aber dann zum Problem, wenn sie Tataufarbeitung und Persönlichkeitsentwicklung blockiert und damit die Risikosteuerung verhindert. Wer dem Gericht substantielle, dokumentierte Fortschritte bietet und die Legalprognoseauf eine breite Tatsachengrundlage stellt, verbessert seine Chancen erheblich. 

Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Strafrestaussetzung zur Bewährung anstreben – insbesondere bei bestreitender Haltung –, wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht steht er Ihnen mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um Ihre Unterlagen strukturiert aufzubereiten und eine überzeugende Legalprognose zu erarbeiten. 

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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